Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.67 Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie vom. August 995 (Stand. Januar 996) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. lit. a und Abs. des Gesetzes über die Hochschule St.Gallen vom 6. Mai 988 als Satzung: I. Bestand und Ziele (.) Art. Das Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie (im folgenden Aufbaustudium Finance) besteht an der Hochschule St.Gallen (im folgenden HSG) als besondere berufsbegleitende Weiterbildung. Es wird in Kooperation mit der Stern School of Business, New York University, New York, USA (im folgenden NYU), angeboten. Art. Mit dem Aufbaustudium Finance wird Personen, die eine entsprechende Grundausbildung haben, eine anwendungsorientierte, international ausgerichtete und auf die aktuelle Forschung abgestützte Weiterbildung in Finanzmarkttheorie vermittelt. sgs 7.. Von der Regierung genehmigt am 5. September 995; in Vollzug ab. Januar 996. ngs 0

2 7.67 II. Studienaufbau (.) Art. Der Studiengang besteht aus mehreren Kursblöcken, die sich auf ein Jahr verteilen und sowohl an der HSG als auch an der NYU durchgeführt werden. Der Studiengang umfasst wenigstens 00 Arbeitstage. Der Senat erlässt die Studienvorschriften. Art. 4 Der Studiengang schliesst mit einem Diplom in Finanzmarkttheorie ab. Das Diplom erhält, wer: a) das ganze Studium und alle Prüfungen durchlaufen hat; b) eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist; c) die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat. Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Master of Science in Finance (abgekürzt M. Sc. [Finance] HSG/NYU). III. Organisation (.) Art. 5 Mit dem Aufbaustudium Finance befassen sich die folgenden Organe: a) die Kommission; b) der Direktor; c) der Beirat.. Kommission (..) Art. 6 Der Kommission gehören an: a) wenigstens zehn sachverständige Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung, worunter wenigstens je zwei ordentliche oder ausserordentliche Professoren der HSG und der NYU; b) der Direktor; c) ein Vertreter des Beirates. Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3 7.67 Art. 7 Die Kommission plant und beaufsichtigt das Aufbaustudium. Ihr obliegen namentlich: a) der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften; b) die Wahl der Hauptdozenten auf Vorschlag des Beirates; c) die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Hochschulrat; d) die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Hochschulrates; e) die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren. Art. 8 Die Kommission wird einberufen: a) vom Präsidenten; b) vom Direktor; c) auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern. Art. 9 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit obsiegt der Antrag, für den der Präsident gestimmt hat.. Direktor (..) Art. 0 Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat gewählt. Ihm obliegen: a) die unmittelbare Leitung des Aufbaustudiums; b) der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern; c) die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten; d) die Koordination der Lehrpläne der Hauptdozenten und der Fachreferenten.. Beirat (..) Art. Dem Beirat gehören wenigstens fünf auf dem Gebiet der Finanzmarkttheorie ausgewiesene Wissenschafter, davon zwei Vertreter der NYU, an.

4 7.67 Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der HSG und der NYU gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst. Art. Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Aufbaustudiums. IV. Dozenten (4.) Art. Die Hauptdozenten leiten die einzelnen Kursblöcke. Sie werden in der Regel aus dem Kreis der Dozenten der HSG und der NYU gewählt. Sie sorgen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne sowie für die Durchführung der Prüfungen. Sie stellen dem Direktor Antrag auf Beizug von Fachreferenten. Art. 4 Universitätsdozenten oder ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutionen können als Fachreferenten bestimmt werden. V. Teilnehmer (5.) Art. 5 Zum Studium kann zugelassen werden, wer in einem für das Aufbaustudium relevanten Gebiet ein Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und seither während wenigstens drei Jahren Praxiserfahrung im Finanzbereich erworben hat. Die Kommission kann weitere Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen absehen. 4

5 7.67 VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung (6.) Art. 6 Das Aufbaustudium Finance ist selbsttragend zu gestalten. In begründeten Fällen kann der Hochschulrat im Rahmen des Voranschlags einzelne Beiträge sprechen. Art. 7 Im Rahmen des Hochschulhaushalts wird für das Aufbaustudium eine besondere Rechnung geführt. Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen. VII. Schlussbestimmung (7.) Art. 8 Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab. Januar 996 angewendet. 5

6 7.67 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass 0 6

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