Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende

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1 M Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober 2003 (KWMBl II 2004 S. 724), geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2007[*] Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende Studienordnung 1 Geltungsbereich Qualifikationsvoraussetzungen Ziele des Studiums Studieninhalte des Masterstudiums Studienabschnitte Board Studienplan Studienfachberatung Inkrafttreten

2 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums in diesem Studiengang. (2) Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. 2 Qualifikationsvoraussetzungen (1) 1 Die Qualifikation für den Studiengang bestimmt sich nach 5 der Prüfungsordnung nach dem Credit-Point-System für den Master-Studiengang "Medien- und Kommunikation" der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät in der jeweils geltenden Fassung. 2 Sie wird alternativ nachgewiesen durch 1. den überdurchschnittlichen Abschluss des Bachelorexamens im Studiengang nach dem Credit-Point-System "Medien und Kommunikation" 2. einem im In- oder Ausland erworbenen gleichwertigen überdurchschnittlichen Abschluss in Medien- oder Kommunikationswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule, sofern dieser Abschluss inhaltlich der Schwerpunktsetzung im Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Augsburg enspricht. 3 Ein überdurchschnittlicher Abschluss liegt vor, wenn die Gesamtnote (2,3) "gut" oder besser ist oder dieser Note entspricht. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Zusätzlich wird empfohlen, in der vorlesungsfreien Zeit Praktika im Medienbereich abzuleisten. 3 Ziele des Studiums (1) Nach dem im Bachelorstudiengang Medien und Kommunikation erworbenen methodischen und praktischen Basiswissen dient der Masterstudiengang der wissenschaftlichen Vertiefung und Spezialisierung in Medien und Kommunikationswissenschaften. (2) Durch Wahl entsprechender Veranstaltungskombinationen ( 5 Abs. 3 bis 4) hat der Student die Möglichkeit, sich auf das Studium technischer, sozial- oder geisteswissenschaftlicher Zusammenhänge der Informations-, Medien- und Kommunikationsgesellschaft zu spezialisieren. (3) 1 Das vertiefte und spezialisierte Masterstudium soll neben der weiterführenden akademischen Ausbildung auch die Übernahme hochqualifizierter Aufgaben (vor allem Management- und Führungsaufgaben) z.b. in Medienunternehmen, in Bildungsinstitutionen und in öffentlichen und privaten Institutionen verschiedener Sektoren in folgenden Berufsfeldern ermöglichen: - Arbeitsbereiche, in denen Kompetenzen auf dem Gebiet der Planung, der Produktion, des Einsatzes und der Nutzung von alten und neuen Medien erforderlich sind; 2

3 - Arbeitsbereiche mit Medienorientierung, die vor allem pädagogische und kommunikative Kompetenzen erfordern. (4) Die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät verleiht nach bestandener Masterprüfung gemäß 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung nach dem Credit-Point-System für den Master-Studiengang "Medien und Kommunikation" in der jeweils geltenden Fassung den Grad eines Master of Arts (M.A.). 4 Studieninhalte des Masterstudiums (1) Das Studium baut auf den Grundlagen des in 3 Abs. 1 geforderten Abschlusses auf und dient zur Vertiefung und Spezialisierung in Richtung Medien und Kommunikation. (2) Das Studium setzt sich aus folgenden Prüfungsbereichen zusammen: - Pflichtbereich - Wahlpflichtbereich - Masterarbeit * (3) 1 Im Pflichtbereich sind spezialisierende und vertiefende Veranstaltungen im Umfang von 18 SWS in folgenden Kerndisziplinen zu wählen: 1. Medienpädagogik 2. Kommunikationswissenschaft 3. Medieninformatik * 2 Im Wahlpflichtbereich sind spezialisierende und vertiefende Veranstaltungen zum Thema Medien und Kommunikation im Umfang von 10 SWS in folgenden Fächern der Sozial- und Geisteswissenschaften zu wählen: 4. Sozialwissenschaften - Medienpsychologie - Mediensoziologie - Medienökonomie - Medienpolitik 5. Geisteswissenschaften - Philosophie - Mediengeschichte/ Medienkultur - Medienethik - Recht (4) 1 Zusätzlich zu den in Abs. 3 erwähnten Veranstaltungen im Umfang von 28 SWS sind weitere vertiefende und spezialisierende Veranstaltungen im Umfang von 14 SWS aus den Bereichen Medienpädagogik, Kommunikationswissenschaft, Medieninformatik, Sozial- und Geisteswissenschaften zu wählen. 2 Damit soll eine individuelle Schwerpunktbildung eröffnet werden, die sowohl weiterführender Forschung als auch einer hochqualifizierten Berufsorientierung im Bereich Medien und Kommunikation Rechnung trägt. (5) Die Masterarbeit soll aus dem Pflichtbereich gewählt werden und zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein wissenschaftliches Problem selbstständig methodisch zu bearbeiten. 3

4 5 Studienabschnitte (1) Das Studium umfasst drei Semester inklusive sechs Monate für die Erstellung der Masterarbeit (Regelstudienzeit). (2) 1 Die Gesamtzahl an Pflichtsemesterwochenstunden für das Masterstudium beträgt 42, die sich auf die einzelnen Prüfungsbereiche wie folgt verteilen: Pflichtbereich 14 Wahlpflichtbereich 14 2 Die restlichen 14 SWS können je nach Schwerpunktbildung aus Pflicht- und Wahlpflichtbereich gewählt werden. 3 Zusätzlich ist eine Masterarbeit zu erstellen. 6 Board (1) (2) 1 Das Board ist zuständig für alle ihm vom Fachbereichsrat übertragenen Angelegenheiten des Studiengangs. 2 Zu seinen Kernaufgaben gehören die Koordination der Veranstaltungen im Studienplan ( 7) und die Studienberatung ( 8). 3 Das Board soll seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. 4 Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses bleiben unberührt. 1 Das Board besteht aus drei Mitgliedern, die die drei Kernfächer des Studiengangs Medienpädagogik, Kommunikationswissenschaft und Medieninformatik vertreten. 2 Der Fachbereichsrat der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät ernennt die Mitglieder des Boards für die Dauer von zwei Jahren. (3) Das Board wählt einen Sprecher, der die Beschlüsse des Boards vertritt und die laufenden Geschäfte des Studiengangs sowie die ihm vom Board zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit führt. 7 Studienplan Der Studienplan gibt Empfehlungen für den Studienaufbau und enthält: 1. Bezeichnung, Themenkreis, ausführliche Beschreibung und Cedit-Points der Lehrveranstaltungen, 2. Angabe des Fachsemesters, für welches die einzelnen Lehrveranstaltungen empfohlen werden, 3. Zahl der Semesterwochenstunden, Credit-Points und Lehrveranstaltungsarten je Prüfungsbereich, 4. Angabe der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. 4

5 8 Studienfachberatung 1 Es wird eine Studienfachberatung durchgeführt, auf die im Personen- und Studienverzeichnis und am schwarzen Brett hingewiesen wird. 2 Die Studienfachberatung soll insbesondere nach nicht bestandenen Prüfungsmodulen, bei Wechsel der Hochschule und vor der Wahl der Veranstaltungen des Wahlpflichtbereichs in Anspruch genommen werden. 9 Inkrafttreten Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. 5

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