Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
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1 Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
2 Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/
3 Inhaltsverzeichnis Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Zweck und Geltungsbereich... Art. Begriffe... II. KOMPETENZEN... Art. 3 Zuständigkeit... III. HANDELSAUFNAHME... Art. 4 Grundsatz... Art. 5 Voraussetzungen für die Handelsaufnahme... Art. 6 Liste der zum Handel aufgenommenen Beteiligungsrechte... 3 Art. 7 Aufhebung des Handels... 3 IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE... 3 Art. 8 Verfügbarkeit von Informationen... 3 Art. 9 Markttransparenz... 3 V. SCHLUSSBESTIMMUNG... 3 Art. 0 Inkrafttreten... 3 SIX Exchange Regulation 06/ I
4 Zulassung von Effekten II SIX Exchange Regulation 06/
5 Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte Reglement für die Handelsaufnahme von internationalen Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange (Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte, RHB) Vom 5. Februar 0 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Begriffe Dieses Reglement regelt die Handelsaufnahme von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») sowie die Sicherstellung von Markttransparenz im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen. Die Handelsaufnahme von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von allfälligen SIX Swiss Exchange erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements sind Effekten, welche Mitwirkungsrechte vermitteln (z.b. Aktien), die nicht an der SIX Swiss Exchange sondern an einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Börse kotiert sind und an dieser Börse in einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Kollektive Kapitalanlagen (z.b. Fonds und Exchange Traded Funds) gelten dann als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements, wenn sie an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. 3 Die Handelsaufnahme im Sinne dieses Reglements bedeutet die Aufnahme von Beteiligungsrechten zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen. Beteiligungsrechte, die auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel aufgenommen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements. SIX Exchange Regulation 06/
6 Zulassung von Effekten 4 Ein regulierter Markt im Sinne dieses Reglements ist ein Markt, der gemäss EU-Regulierungen als «regulierter Markt» bezeichnet wird sowie andere von SIX Swiss Exchange anerkannte Börsen mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen, die als Referenzmärkte der entsprechenden Beteiligungsrechte gelten (Referenzmarkt). Grundsätzlich gelten die Mitgliedbörsen der Federation of European Securities Exchanges (FESE) und der World Federation Exchanges (WFE) als anerkannte Referenzmärkte im Sinne dieses Reglements. II. KOMPETENZEN Art. 3 Zuständigkeit Der Entscheid über die Handelsaufnahme und die Aufhebung des Handels von Beteiligungsrechten gemäss diesem Reglement liegt im alleinigen und ausschliesslichen Ermessen der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange. III. HANDELSAUFNAHME Art. 4 Grundsatz Zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen dürfen nur Beteiligungsrechte aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen. Art. 5 Voraussetzungen für die Handelsaufnahme Zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen können ausschliesslich Beteiligungsrechte zum Handel aufgenommen werden, wenn sie bereits in einem regulierten Markt oder an einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Börse zum Handel zugelassen oder kotiert sind. In jedem Fall müssen die Beteiligungsrechte eine Stückelung und Kapitalisierung aufweisen, die einen marktmässigen Handel erwarten lassen. 3 Die Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) von Transaktionen in diesen Beteiligungsrechten muss über ein von der SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem (Settlementstelle) erfolgen können. 4 Von weiteren Voraussetzungen wird die Handelsaufnahme zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertragsdienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss. SIX Exchange Regulation 06/
7 Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte Art. 6 Liste der zum Handel aufgenommenen Beteiligungsrechte SIX Swiss Exchange veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste der zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen aufgenommenen Beteiligungsrechte. Art. 7 Aufhebung des Handels Siehe hierzu auch: - Liste der zum Handel aufgenommenen Beteilligungsrechte Werden die Beteiligungsrechte am Referenzmarkt dekotiert, wird der Handel im Rahmen der entsprechenden SIX Swiss Exchange Handelsdienstleistung aufgehoben, sobald SIX Swiss Exchange davon Kenntnis hat. SIX Swiss Exchange kommuniziert die Aufhebung in geeigneter Form den Marktteilnehmern und passt die Liste gemäss Art. 6 entsprechend an. IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 8 Verfügbarkeit von Informationen Art. 9 Markttransparenz Der Emittent von gemäss diesem Reglement zum Handel aufgenommenen Beteiligungsrechten ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Aufnahme zum Handel einen Prospekt gemäss Kotierungsreglement zu veröffentlichen, periodische oder Ad hoc- Publizitätsinformationen zu veröffentlichen, diese oder sonstige Informationen SIX Swiss Exchange, dem Regulatory Board bzw. SIX Exchange Regulation zukommen zu lassen. Weder SIX Swiss Exchange noch das Regulatory Board bzw. SIX Exchange Regulation sind verpflichtet, Informationen bezüglich der im Rahmen von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen aufgenommenen Beteiligungsrechten (z.b. Namensänderung, Jahresabschluss, Zwischenabschluss, Datum der nächsten Generalversammlung, Datum ex-dividendenhandel usw.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen. SIX Swiss Exchange schafft Markttransparenz durch öffentliche Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten Beteiligungsrechte und Angaben über deren Volumen. V. SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 0 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 8. April 0 genehmigt und tritt am. Juli 0 in Kraft. SIX Exchange Regulation 06/ 3
8 Zulassung von Effekten 4 SIX Exchange Regulation 06/
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