Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

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1 Gemeinde Schladen-Werla Absender: Auskunft erteilt: Wilfried Karrenführer Datum: Aktenzeichen: FB II Vorlage Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Rat der Gemeinde Schladen-Werla :00 Uhr 17 öffentlich Beratungsgegenstand Seit dem Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom ist der Rat nicht mehr ausschließlich für die Aufnahme von Krediten zuständig. Er hat jedoch in einer Richtlinie den Gestaltungsspielraum für Kreditaufnahmen festzulegen ( 120 Abs. 1 NKomVG). Ziel dieser Gesetzesänderung war es, bei Kreditaufnahmen rasch und flexibel auf Veränderungen auf dem Kreditmarkt zu reagieren. Der beigefügte Richtlinienentwurf übernimmt das aktuelle Muster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens. Dieser enthält überwiegend Regelungen und Klarstellungen, die geltendes Haushaltsrecht sind und von der Verwaltung schon immer zu beachten waren. Gegenüber der bisherigen Richtlinie der Samtgemeinde Schladen und ihrer Mitgliedsgemeinden ergeben sich keine materiellen Änderungen. Der Verfahrensablauf ändert sich nicht. Unabhängig von der Richtlinie kann sich der Rat gemäß 58 Abs. 3 NKomVG die Beschlussfassung über Darlehensverträge sowohl im Einzelfall als auch generell durch entsprechende Regelung in der Hauptsatzung vorbehalten.

2 Begründung: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Schladen-Werla beschließt die beigefügte Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG für die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Diese Vorlage enthält Anhänge

3 Richtlinie der Gemeinde Schladen-Werla für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten Der Rat der Gemeinde Schladen-Werla hat in seiner Sitzung am Richtlinie nach 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beschlossen:.2013 folgende 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten ( 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ( 122 NKomVG) bleibt unberührt. I. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 Definition Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel ( 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. 3 Kreditaufnahme (1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 111 Abs. 6 NKomVG). (2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Rat der Gemeinde beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach 120 Abs. 3 NKomVG zulässig. (3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. (4) Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.

4 2 4 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge (1) Der Gemeinde soll als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. (2) Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen. 5 Kreditsicherungsverbot Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ( 120 Abs. 7 NKomVG). 6 Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat. 7 Unterrichtung Der Rat ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in der nächsten auf die Kreditaufnahme folgenden Ratssitzung zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. II. Kredite für Umschuldung 8 Definition Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.

5 2 9 Anforderungen (1) Auf Umschuldungen finden 3 Abs. 3 sowie die 4 bis 6 entsprechende Anwendung. (2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. (3) Über Umschuldungen ist der Rat spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. III. Zuständigkeit Inkrafttreten 10 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Bürgermeister. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Schladen, den.2013 (Memmert) Gemeindedirektor

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