Betriebssatzung der Gemeinde Issum für den Eigenbetrieb "Wasserwerk der Gemeinde Issum"
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- Anton Bretz
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1 W 5. Seite 1 Präambel 1 1 Gegenstand des Eigenbetriebes 1) Das Wasserwerk der Gemeinde Issum wird als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. 2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Versorgung mit Wasser und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung sind die Wasserversorgungsanlagen an die Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen, verpachtet worden. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt den Namen. 3 Betriebsleitung 1) Zur Leitung des Wasserwerkes der Gemeinde Issum wird der Bürgermeister als Betriebsleiter bestellt. Die Stellvertretung erfolgt durch die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters. 2) Das Wasserwerk der Gemeinde Issum wird vom Betriebsleiter selbstständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Dem Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, soweit sie sich nicht auf die verpachteten Wasserversorgungsanlagen bezieht. 3) Der Betriebsleiter ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des 84 des Landesbeamtengesetzes. 4 Betriebsausschuss 1) Der Betriebsausschuss besteht aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern/Bürgerinnen. Die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses setzt der 1 zuletzt geändert durch Satzung vom
2 W 5. Seite 2 Rat der Gemeinde Issum fest. Die Zahl der sachkundigen Bürger/Bürgerinnen im Betriebsausschuss darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. 114 Abs. 3 GO NW findet keine Anwendung. 2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Im Rahmen der durch den Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Mitteln wird die Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsleiter übertragen. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den vom Rat der Gemeinde Issum ausdrücklich übertragenden Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von ,00 übersteigt und über die Vergabe aller Aufträge und Leistungen auf Grundlage einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung sofern der Zuschlag nicht dem/der Mindestbietenden erteilt wird; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Zuständigkeitsordnung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. Der Betriebsleiter informiert kontinuierlich den Betriebsausschuss über erfolgte Vergaben im Bereich des Wasserwerkes mit dem Hinweis auf den voraussichtlichen Beginn und das Ende der Maßnahme. b) Bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gilt 2 Ziffern 2.9 bis 2.11 der Zuständigkeitsordnung entsprechend. 3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NW gelten entsprechend. 4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit dem/der Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied. 60 Absatz 2 Satz 2 und 3 GO NW gilt entsprechend.
3 W 5. Seite 3 5 Rat Der Rat der Gemeinde Issum entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 6 Bürgermeister 1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gelten die vom Bürgermeister erteilten Weisungen auch für den Eigenbetrieb. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich dem Betriebsleiter unterliegen. 2) Der Betriebsleiter bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. 7 Kämmerer Der Betriebsleiter hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Halbjahresübersichten zuzuleiten; er hat ihm ferner auf Anfordern alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Personalangelegenheiten 1) Beim Wasserwerk der Gemeinde Issum sind in der Regel Arbeitnehmer/innen zu beschäftigen. 2) Durch die Verpachtung der Wasserversorgungsanlagen sind im technischen Bereich keine Arbeitnehmer/innen notwendig. Der kaufmännische Bereich wird durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gemeindeverwaltung bearbeitet. 9 Vertretung des Wasserwerkes 1) In den Angelegenheiten des Wasserwerkes der Gemeinde Issum wird die Gemeinde Issum durch den Betriebsleiter vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsordnung keine anderen Regelungen treffen.
4 W 5. Seite 4 2) Erklärungen, durch die die Gemeinde für das Wasserwerk verpflichtet werden soll, werden vom Bürgermeister oder seiner allgemeinen Vertretung und einem/einer vertretungsberechtigten Mitarbeiter/Mitarbeiterin unterzeichnet. Bei einfachen Geschäften der laufenden Betriebsführung kann der Betriebsleiter allein das Wasserwerk vertreten. 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Stammkapital Das Stammkapital des Wasserwerkes der Gemeinde Issum beträgt , Wirtschaftsplan 1) Der Eigenbetrieb hat spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Da keine Arbeitnehmer/innen beim Wasserwerk beschäftigt sind, entfällt die vorgesehene Stellenübersicht. 2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 10% des Ansatzes im Vermögensplan überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet an Stelle des Betriebsausschusses der Bürgermeister mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. 3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der Betriebsleiter den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen im Erfolgsplan bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet an Stelle des Betriebsausschusses der Bürgermeister mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
5 W 5. Seite Zwischenberichte Der Betriebsleiter hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Betriebsleiter aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. April 2010 in Kraft. Hinweis: In der abgedruckten Fassung sind alle Änderungen bis zum 25. Februar 2010 enthalten. 2 zuletzt geändert durch Satzung vom zuletzt geändert durch Satzung vom zuletzt geändert durch Satzung vom
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