7.4 Seite Betriebssatzung Stadtentwässerung

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1 7.4 Seite Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung Düren vom , in Kraft getreten am , unter Berücksichtigung der Änderungen vom , , und Gegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (1) Die Aufgaben aus der Abwasserbeseitigungspflicht betreibt die Stadt in ihrem Gebiet als eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Diese stellt die zu diesem Zweck bestehenden und noch zu erstellenden Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Düren umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband. 2 Name der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Stadtentwässerung Düren". 3 2 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung besteht aus einem Mitglied. (2) Die Betriebsleitung bereitet die nach dieser Satzung zu treffenden Entscheidungen des Betriebssausschusses und des Rates der Stadt Düren vor. (3) Die Betriebsleitung hat in grundsätzlichen Fragen zur Finanzwirtschaft, hierzu gehören insbesondere das Rechnungswesen und die Liquiditätsplanung, das Benehmen mit dem Kämmerer bzw. dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten herbeizuführen Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang - Nr v Zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang - Nr v

2 7.4 Seite Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Mitglieder sollen über wirtschaftlichen und fachlichen Sachverstand verfügen und nach Möglichkeit aus den Reihen des Verkehrs- und Bauausschusses gewählt werden. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet er in folgenden Fällen: a) den ihm vom Rat der Stadt Düren ausdrücklich übertragenen Aufgaben, b) Stundung von Forderungen, die im Einzelfall einen Betrag von übersteigt, Niederschlagung von Forderungen, die im Einzelfall einen Betrag von übersteigt und Erlass von Forderungen, der im Einzelfall einen Betrag vom über steigt. c) sowie in den Fällen, bei denen das Benehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten gem. 3 Abs. 3 nicht herbeigeführt werden konnte. 5 Der Rat der Stadt Düren Der Rat der Stadt Düren entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 6 4 Bürgermeister (1) Die vom Bürgermeister erlassenen Dienstanweisungen gelten im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung grundsätzlich auch für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Ausnahmen hiervon sind im Geltungsbereich der betreffenden Dienstanweisung zu regeln. Für Dienstvereinbarungen sind die Sätze 1 und 2 analog anzuwenden. (2) Vorlagen für den Rat der Stadt Düren sind vom Bürgermeister mitzuzeichnen. (3) 5 Der Bürgermeister bestellt einen Mitarbeiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum stellvertretenden Betriebsleiter. 3 Zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der 4 Zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der 5 Zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am

3 7.4 Seite (4) 6 (5) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer nach 6 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung erteilten Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat er sich an den Betriebssausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. 7 Kämmerer Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, die den Haushalt der Stadt berühren, ist der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Beamte zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist er einzuladen. 8 7 Personalangelegenheiten (1) Einstellung, Kündigung und Eingruppierung der tariflich Beschäftigten werden durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht vorgenommen. Bei tariflich Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 12 TVöD bedarf es des Beschlusses des Betriebsausschusses. (2) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bildet keine selbständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Interessen der Beschäftigten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung werden vom Personalrat der Stadtverwaltung Düren vertreten. 9 8 Vertretung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung durch die Betriebsleitung vertreten. 6 Abs. 4 entfallen durch 3. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der 7 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am Zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang - Nr v

4 7.4 Seite (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Stadtentwässerung Düren" ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister, Stadtentwässerung Düren" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (4) Bei verpflichtenden Erklärungen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung gilt 3 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Ausführung des gem. 16 der Eigenbetriebsverordnung beschlossenen Vermögensplans abzugebenden verpflichtenden Erklärungen zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 4 der Eigenbetriebsverordnung zählen, soweit nicht andere Vorschriften dem entgegenstehen. 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. 10 Buchführung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Wirtschaftsjahr 12 Stammkapital Das Stammkapital der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beträgt

5 7.4 Seite a 9 Rücklagen (1) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bildet in angemessener Höhe Rücklagen zur Sicherung der Wirtschaftsführung gemäß 9 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung (Allgemeine Rücklage). (2) Soweit erforderlich, bildet die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Rücklagen für Zwecke des Vermögensplans gem. 10 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung (Investitionsrücklagen). Über die Inanspruchnahme der Investitionsrücklagen ist im Rahmen der Feststellung des Wirtschaftsplans zu entscheiden. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bildet zur Vorsorge des Risikos der unerlaubten Einleitung von Schadstoffen in das städtische Kanalnetz und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen eine zweckgebundene Sonderrücklage zur Risikovorsorge. Die zweckgebundene Sonderrücklage soll mindestens ,- betragen. Die Betriebsleitung ist ermächtigt, ein Zwanzigstel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr gekürzten Jahresüberschusses eines Wirtschaftsjahres zur Bildung dieser Sonderrücklagen zu verwenden, bis dass die zweckgebundene Sonderrücklage den in Satz 2 bestimmten Betrag erreicht hat. Über die Inanspruchnahme der zweckgebundenen Sonderrücklage entscheidet der Betriebsausschuss. 13 Wirtschaftsplan (1) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Er ist mit dem Kämmerer abzustimmen und vom Rat der Stadt Düren zu beschließen. (2) Die Ausgaben im Erfolgsplan können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Die Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben des Vermögensplanes, die im Einzelfall mehr als 10 % des entsprechenden Ansatzes betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Ausgenommen sind Mehrausgaben unter Zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am ,Amtsblatt der

6 7.4 Seite Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten. 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung Düren vom außer Kraft. 10 Das Inkrafttreten der zwischenzeitlichen Änderungen ist bei den jeweiligen aufgeführt.

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