Vorbemerkung. 1 Organisationsform, Name

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1 Satzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg der Stadt Rheinberg vom in der Fassung der 4. Änderung vom Aufgrund der 7, 41, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) vom (GV NW S. 666, SGV NW 2023) in der zur Zeit gelten Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) vom (GV NW S.324, SGV NW 641) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Rheinberg am folgende Betriebssatzung beschlossen: Vorbemerkung Mit dem Erlass der nachfolgenden Betriebssatzung etabliert der Rat eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige Einrichtung, den Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg. Mit ihr will die Stadt Rheinberg zukünftig die Aufgaben des Baubetriebshofes als marktwirtschaftlich geführtes Unternehmen erfüllen. Leitziel ist eine qualitative und effiziente Verbesserung der Serviceleistungen der Stadt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Kostentransparenz. Der Rat der Stadt bestimmt durch entsprechende Beschlussvorgaben das Aufgabenspektrum des Betriebes weiterhin maßgeblich, das heißt, dass sich die Stadt der Serviceleistungen des Betriebes bedient. Bei erfolgreicher Aufgabenerfüllung strebt der Rat an, weitere kommunale Aufgaben auf den Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg zu übertragen, die dann dort wirtschaftlich selbständig erfüllt werden. Mit der vorliegenden Betriebssatzung wird also ein anfänglicher Rahmen gesetzt, der weiterentwickelt und fortgeschrieben werden soll. Die hier zum Ausdruck gebrachte Offenheit für künftige Entwicklungen unterstreicht nachdrücklich die formal eingeräumte Selbstgestaltungsfreiheit dieser Einrichtung im Rahmen der Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses. Darin eingeschlossen ist, dass sich der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg seine Markt- und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber freien Anbietern selbst erarbeitet und beweist, wobei er sich auch Dritter bedienen kann, um städtische Aufgaben zu erfüllen. Sämtliche Gewinne und Verluste sind bei dem Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg zu bilanzieren, um so Hinweise für Kostensenkungsmaßnahmen zu erreichen. Nur so kann der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg seine Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis stellen. 1 Organisationsform, Name 1) Die Stadt Rheinberg betreibt für die Durchführung der unter 2 genannten Aufgaben die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg. Diese wird als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ( 107 Abs. 2), der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung geführt. 2) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg

2 2 Betriebszweck, Aufgaben 1) Zweck des Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg ist die Durchführung der der Stadt Rheinberg obliegenden Aufgaben in den Bereichen - Grün- und Freiflächen, - Friedhofswesen, - Straßenunterhaltung, - Winterdienst, - Kanal und Entwässerung, - Unterhaltung städtischer Bauten, - sonstige Leistungen für die Verwaltung. 2) Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg hält alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtungen vor. Er kann sich Dritter bedienen. 3) Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg soll alle seine Betriebszwecke fördernde oder ihn wirtschaftlich berührende Geschäfte sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. 4) Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg und der Stadtverwaltung werden in einer Dienstanweisung geregelt. 3 Betriebsleitung 1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Mitglied, das vom Rat der Stadt Rheinberg zum Betriebsleiter bestellt wird. 2) Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss der dazu erforderlichen Verträge. 3) Die Betriebsleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan und Organisationsplan. 4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg verantwortlich. 5) Insbesondere obliegen der Betriebsleitung folgende Angelegenheiten: - Der Erlass, die Stundung oder Niederschlagung von Forderungen des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg bis zu einem Betrag von Die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte im Einzelfall

3 4 Betriebsausschuss 1) Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsausschusses wird durch Beschluss des Rates geregelt. Die Mitglieder des Betriebsausschusses werden nach 50 Abs. 3 GO durch den Rat gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Rates und sachkundige Bürger gem. 58 Abs. 3 GO. Dem Personalrat wird für die Sitzungen des Betriebsausschusses ein regelmäßiges Teilnahmerecht für 2 Mitglieder eingeräumt. Soweit die jeweilige Tagesordnung arbeitnehmerrelevante Beratungspunkte enthält, wird dem Personalrat das Recht einer Stellungnahme eingeräumt. Diese ist den Mitgliedern des Betriebsausschusses vor der jeweiligen Sitzung schriftlich zur Verfügung zu stellen. Ein Stimmrecht des Personalrates ergibt sich hieraus nicht. 2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg, die nicht in die Zuständigkeit des Rates und zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, insbesondere über: a) Festsetzung allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht die Obliegenheiten des Rates berühren. b) Erfolg gefährdende Mehraufwendungen i.s. von 15 Abs. 3 EigVO. c) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den Betrag von ,-- übersteigen. d) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. e) Angelegenheiten der Abfallentsorgung (außer Satzungsfragen), soweit diese durch den DLB erfolgen. f) Stundung, Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Betrag im Einzelfall zwischen 5.000,-- und ,-- liegt. 3) Der Betriebsausschuss berät u.a. die Angelegenheiten, die vom Rat der Stadt Rheinberg zu entscheiden sind, vor. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1, Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. 4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. 5) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. 6) Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Des Weiteren ist der Stadtkämmerer der Stadt Rheinberg Mitglied des Betriebsausschusses. Er wird im Verhinderungsfall vom Leiter des Amtes für Kämmerei- und Steuerwesen/Stadtkasse vertreten. Bürgermeister und Kämmerer sind beratende Mitglieder

4 5 Rat 1) Der Rat entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann. 2) Der Rat entscheidet darüber hinaus in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind, insbesondere über 1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. der Stellenübersicht; 2. die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes; die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt; 3. die Bestellung des Betriebsleiters. 3) Der Rat entscheidet ferner über 1. betriebspolitische Grundsatzfragen des Betriebes; 2. die Ausweitung/Veränderung der Geschäftsfelder des Betriebes; 3. den Erlass, die Stundung und Niederschlagung von Forderungen des Betriebes von mehr als ; 4. den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. An den Sitzungen des Rates soll der erste Betriebsleiter teilnehmen, sofern Angelegenheiten des Betriebes beraten werden. 6 Bürgermeister 1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3) Glaubt der Betriebsleiter, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Rates einzuholen. 4) Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes ist der Bürgermeister von der Betriebsleitung vierteljährlich schriftlich zu unterrichten

5 Außerdem hat die Betriebsleitung den Bürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten sind Unterrichtung des Kämmerers 1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und den Jahresabschluss, die Halbjahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten. Sie hat ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen 2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen i.s.v. 15 Abs. 3 EigVO sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben i.s.v. 16 Abs. 5 EigVO sind, soweit sie Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben, vor Entscheidung im Betriebsausschuss dem Kämmerer zur Stellungnahme zuzuleiten. 8 Personalangelegenheiten 1) Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg kann Arbeiter, Angestellte und Beamte beschäftigen. Die Beteiligung der Betriebsleitung ist in der Hauptsatzung geregelt. 2) In Gleichstellungsangelegenheiten ist die Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Rheinberg zu beteiligen. Es gilt ebenfalls der Frauenförderplan der Stadtverwaltung Rheinberg. 3) Die Zuständigkeit des Personalrates der Stadtverwaltung Rheinberg für die Bediensteten des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg bleibt bestehen. 9 Vertretung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg 1) Die Betriebsleitung vertritt in den Angelegenheiten des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg, die ihrer Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen, die Stadt Rheinberg. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg. 2) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg ist nach den Vorschriften des 64 GO zu verfahren. Die Erklärungen nach 64 Abs. 1 GO sind von dem Bürgermeister und dem Betriebsleiter zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung ( 64 Abs. 2 GO). Vertretungsberechtiger Beamter im Sinne der GO ist für Verpflichtungserklärungen des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg der technische Leiter. Näheres regelt eine Dienstanweisung. 3) Der Kreis der Zeichnungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Rheinberg öffentlich bekannt gemacht

6 4) Im Übrigen sind die Regelungen der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung sowie die Regelungen der Stadt Rheinberg entsprechend anzuwenden Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Stadt Rheinberg. 11 Stammkapital Das Stammkapital des Dienstleistungsbetriebes Stadt Rheinberg beträgt Wirtschaftsplan 1) Der Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. 2) Der Wirtschaftsplan ist gemäß den Bestimmungen des 14 EigVO zu ändern. 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

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