Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung. Artikel 1

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1 Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung Aufgrund des 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen: Artikel 1 Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 4 wird ein neue Nr. 11 angefügt: "11 ein Finanzstatusbericht." 2. Dem 3 wird als Abs. 3 angefügt: "(3) Die Summe des Finanzmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit muss mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten geleistet werden können." wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Investitionen durch Finanzwirksame Maßnahmen ersetzt. b) 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Bevor finanzwirksame Maßnahmen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens ein Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. 4. In 22 Abs. 2 werden nach dem Wort "Sonderrücklagen" ein Komma gesetzt und danach die Wörter "Sonderposten für den Gebührenausgleich" eingefügt wird wie folgt geändert: a) In 25 Abs. 3 wird der Satz 2 aufgehoben.

2 b) In 25 Abs. 4 wird der Satz 2 aufgehoben. 6. In 28 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die Unterrichtung der Gemeindevertretung soll auch auf Basis von Muster 22 (Finanzstatusbericht) erfolgen" wird wie folgt gefasst: " 29 Vergabe von Aufträgen (1) Bei der Vergabe und Ausführung von Aufträgen sind die Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." (2) Ergänzend zu den Vorschriften des Absatzes 1 sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von den für das öffentliche Auftragswesen, für das Kommunalrecht sowie für Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Ministern bekannt gegeben worden sind. 8. In 32 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Finanzmittel" durch "Zahlungsmittel" ersetzt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt gefasst: "Bei Betrieben gewerblicher Art ist 147 der Abgabenordnung zu beachten." 10. In 39 Abs. 1 Nr. 7 werden nach dem Wort "werden", das Komma und die Worte sowie ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Der Wertansatz von Beteiligungen darf bei einer positiven wirtschaftlichen Gesamtentwicklung der Beteiligung, die in einem Zeitraum von drei Jahren bilanziell

3 eingetreten ist, angepasst werden. Ergeben sich dadurch Bewertungsgewinne, sind sie als außerordentliche Erträge zu behandeln." b) In Abs. 6 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" aufgehoben. 12. In 43 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Bei Gebäuden dürfen für das Bauwerk und für die mit ihm verbundenen physischen Gebäudebestandteile (Komponenten) unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden." wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Rückstellungsübersicht ein Komma und das Wort Forderungsübersicht eingefügt. b) In 52 wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 angefügt: In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Abschreibungen anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach 49 Abs. 3 Nr wird wie folgt geändert: a) In 60 werden nach 21 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel), die Zahl 22, das Wort Finanzstatusbericht und ein Komma eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Die Muster sind den kommunalen Aufsichtsbehörden auf Verlangen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Nach kann werden die Worte Ausführungsbestimmungen erlassen und eingefügt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Außerkrafttreten aufgehoben. b) Der 2. Halbsatz wird aufgehoben.

4 16. Die der Gemeindehaushaltsverordnung bisherig als Anlage beigefügten Muster 8, 9 13, und 21 werden durch die dieser Verordnung beigefügten Muster 8, 9, 13, 18, 20 und 21 ersetzt. Artikel 2 Die Gemeindekassenverordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830, GVBl S. 19) wird wie folgt geändert: 1. Dem 13 wird als Abs. 3 angefügt: "(3) Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Zahlungsverkehr mit den über das Internet betriebenen elektronischen Verfahren abgewickelt wird, soweit diese Verfahren den für das Finanzwesen geltenden Sicherheitsstandards des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), entsprechen." Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, dass ein Abschluss für einen Zeitraum von bis zu einem Monat vorgenommen wird." wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Außerkrafttreten aufgehoben. b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. c) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Übergangsvorschriften Die 1, 3, 24, 49, 52 und 60 und die Muster 8, 9, 13, 15, 18, 20, 21 und 22 der Gemeindehaushaltsverordnung in der am "[einfügen: Datum der Verordnung] geltenden Fassung sind erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2018 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2018

5 anzuwenden; eine vorherige Anwendung ist zulässig. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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