Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund der aktuell sehr starken Migrationsbewegung nach Deutschland entstehen dem Freistaat Thüringen Aufwendungen gewaltigen Ausmaßes, welche geeignet sind, die Erfüllung auch anderer staatlicher Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein Ende dieser Migrationsbewegungen oder ein Abflauen ist aktuell nicht absehbar. Die hierdurch auch in den kommenden Jahren erheblich gesteigerte Bedeutung der Festlegung von Ausstattungs-, Betreuungs- und Versorgungsstandards bedürfen daher gerade in Zeiten einer dringend notwendigen Haushaltskonsolidierung der parlamentarischen Mitwirkung beim Erlass von Rechtsverordnungen. In der derzeitigen Fassung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes finden jedoch weder die Beteiligung des Landtags noch die berechtigten Interessen der Kommunen eine hinreichende Berücksichtigung. Die Landesregierung bzw. einzelne Ministerien können per Rechtsverordnung ohne Mitwirkung des Parlaments die Art, den Umfang und die Ausstattung von Gemeinschafts- und Einzelunterkünften regeln. Zudem können sie auf diesem Weg über die Verteilung von Flüchtlingen auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie über die Kostenerstattung für die Unterbringung, Beratung, medizinische Versorgung, Bewachung und die sonstigen Kosten bestimmen. Gerade letzteres geschieht bisher jedoch nicht im ausreichenden Maße (z.b. bei den Krankenhilfekosten). Der bisherigen Verordnungsermächtigung in 3 Abs. 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit (Artikel 80 Abs. 1 Grundgesetz). Es fehlen vor allem inhaltliche Vorgaben für den Verteilungsschlüssel. Änderungsbedarf ist insofern schon aus verfassungsrechtlichen Gründen, aber auch deshalb angezeigt, weil die Belange der Kommunen nach der bisherigen Praxis nicht genügend berücksichtigt werden. So sind die derzeitigen Verteilungsquoten sozial ungerecht, da sie ausschließlich auf Einwohnerzahlen beruhen. Damit wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen aufnehmenden kreisfreien Städte und Landkreise außer Acht gelassen. Vorabdruck verteilt am: 17. August 2015 Druck: Thüringer Landtag, 3. September 2015

2 Drucksache 6/929 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode B. Lösung Die Mitwirkung des Landtags wird über die Einführung der Zustimmungspflicht bei Rechtsverordnungen sichergestellt, welche Art, Umfang und Ausstattung der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte, die Grundsätze der Versorgung und sozialen Betreuung und die Verteilung der Flüchtlinge auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Kostenerstattungen für die aufnehmenden Kommunen regeln. Für eine Berücksichtigung der Interessen der Kommunen und die Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm sind einerseits inhaltliche Vorgaben für die Bestimmung des Verteilerschlüssels in das Gesetz aufzunehmen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass die Verteilung der Flüchtlinge unter Berücksichtigung der Steuereinnahmen (2/3) und der Einwohnerzahlen (1/3) der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte erfolgt. Ein solcher Verteilungsmechanismus entspricht dem auf der Bundesebene bereits bewährten Königsteiner Schlüssel, welcher u.a. die Verteilung der Asylbewerber auf die einzelnen Bundesländer regelt. Des Weiteren ist eine vollständige Erstattung der mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz verbundenen Kosten der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden als Vorgabe für entsprechende Rechtsverordnungen aufzunehmen. C. Alternativen keine D. Kosten keine 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBI. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBI. S. 468), wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das für Ausländer- und Asylrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Ausstattung der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte sowie die Grundsätze der Versorgung und sozialen Betreuung der in 1 genannten Personen zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags." 2. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in 1 genannten Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Kriterien der Zuweisung in Gemeinschafts- und in Einzelunterkünfte durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt auch den Schlüssel, nach dem die in 1 genannten Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu verteilen sind. Bei dem Schlüssel sind die Steuereinnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zu zwei Drittel und deren Bevölkerungszahl zu einem Drittel zu berücksichtigen. Als Grundlage der kalenderjährlich nach dem Verteilerschlüssel zu bestimmenden Verteilungsquoten sind die zuletzt vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelten Steuereinnahmen und Bevölkerungszahlen zu verwenden. Örtlichen Besonderheiten, Unterbringungskapazitäten und Unterbringungsnotständen kann durch Regelungen zur Über- und Unterschreitung der Verteilungsquote in begründeten Einzelfällen Rechnung getragen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags." 3. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden auf Antrag die mit der Aufnahme und Unterbringung der Personen nach 1 verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe einer von dem für Ausländer- und Asylrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, die das Verfahren, die Form, den Erstattungszeitraum und die Höhe der Kostenerstattung regelt. Die Rechtsverordnung hat eine vollständige Erstattung der mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz entstandenen notwendigen Kosten sicherzustellen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags." 3

4 Drucksache 6/929 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zu den nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten zählen auch Aufwendungen der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden für notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Aufnahmeeinrichtungen und die Sozialbetreuungskosten." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 Begründung: Zu Artikel 1: Zu 1.: Durch die Einführung einer Zustimmungspflicht des Landtags bei der Regelung von Art, Ausstattung und Umfang der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte sowie den Grundsätzen der Versorgung und sozialen Betreuung der in 1 genannten Personen wird die Mitwirkung des Landtags in diesem wichtigen Bereich eingeführt. Aufgrund der aktuell sehr starken Migrationsbewegung nach Deutschland entstehen dem Freistaat Thüringen Aufwendungen gewaltigen Ausmaßes, welche geeignet sind, die Erfüllung anderer staatlicher Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein Ende dieser Migrationsbewegungen oder ein Abflauen ist aktuell nicht absehbar. Die hierdurch auch in den kommenden Jahren erheblich gesteigerte Bedeutung der Festlegung von Ausstattungs-, Betreuungs- und Versorgungsstandards bedarf daher gerade in Zeiten einer dringend notwendigen Haushaltskonsolidierung der parlamentarischen Mitwirkung beim Erlass von Rechtsverordnungen. Dies wird durch die Einführung einer Zustimmungspflicht zu entsprechenden Rechtsverordnungen sichergestellt. Zu 2.: In 3 Abs. 1 wird ein dem Königsteiner Schlüssel vergleichbarer Verteilungsmechanismus auf der Landesebene eingeführt. Damit werden zugleich Kriterien für die Verteilung der Personen nach 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt und die bestehende Problematik der Unbestimmtheit der Ermächtigungsnorm behoben. Im Gegensatz zur bisherigen Verteilung der Personen nach 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte, die ausschließlich nach den Einwohnerzahlen erfolgte, berücksichtigt der neue Schlüssel auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise angemessen. Damit sorgt der neue Schlüssel für die praktische Anwendung des Gebots der Solidarität. Die Praktikabilität ist dabei gewährleistet: Der vergleichbare Königsteiner Schlüssel hat sich auf der Bundesebene bewährt, wo er u. a. die Verteilung der Asylbewerber auf die einzelnen Bundesländer regelt. Die Mitwirkung des Landtags bei der Erstellung oder Änderung entsprechender Rechtsverordnungen wird eingeführt, wobei zur Begründung auf die Ausführungen unter Punkt 1 hingewiesen wird. Zu 3.: In 7 Abs. 1 wird bei der Rechtsverordnung zur Kostenerstattung (Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz) unter Verweis auf die zu Punkt 1 bereits aufgeführten Gründe die Zustimmungspflicht des Parlaments eingeführt und damit dessen Mitwirkung sichergestellt. Als inhaltliche Vorgabe für die Ausgestaltung der Rechtsverordnung wird die Pflicht zur vollständigen Kostenerstattung festgelegt, da die bisherige Rechtsverordnung und Kostenerstattungspraxis sich insofern als unzureichend und zu unbestimmt herausgestellt hat. Entsprechend wird in 7 Abs. 2 die derzeitige "Kann-Regelung" in eine Verpflichtung zur vollständigen Kostenerstattung geändert. Die Neuregelung entspricht damit auch dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip. 5

6 Drucksache 6/929 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 2: Eine Umsetzung der Neuregelung auf Landesebene ist innerhalb eines kurzen Zeitraumes möglich und wegen der migrationspolitischen Ausgangslage erforderlich. Die Umsetzung kann daher mit Beginn des neuen Kalenderjahres 2016 erfolgen. Für die Fraktion: Möller 6

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