Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/3422 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 6/3640 Der Landtag wolle beschließen: 1. Ziffer 2 ( 2 Finanzausgleichsmasse) wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a) wird die Angabe Euro durch die Angabe Euro und die Angabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung: c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Für die auf das Haushaltsjahr 2016 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Ermittlung sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung von auf Landes- oder Bundesgesetzen beruhenden Veränderungen der kommunalen Aufgabenstruktur. c) Buchstabe d) erhält folgende Fassung: d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Ermittlung der notwendigen Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises obliegt einer durch die Landesregierung zu berufenden Kommission, in welcher neben dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auch das für Kommunalaufsicht zuständige Ministerium, das Statistische Landesamt, der Landesrechnungshof sowie die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Dazu legt die Kommission dem Landtag ihren Bericht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres vor. 2. Ziffer 3 ( 3 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse) wird wie folgt geändert: (Ausgegeben am )
2 2 a) Ziffer 4. erhält folgende Fassung: 4. Ausgleichsstock gemäß 17 in Höhe von 40 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Ziffer 4 ( 4 Auftragskostenpauschale) wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b) erhält die Tabelle folgende Fassung: kreisfreie Städte Euro Euro 2. Landkreise Euro Euro Gemeinden, Ver- 3. waltungsgemein- schaften und Ver Euro Euro bandsgemeinden. 4. Ziffer 5 ( 4a Besondere Zuweisungen zur Milderung der finanziellen Mehrbelastung bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz) wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1 wird die Angabe 23 Millionen Euro durch die Angabe 30 Millionen Euro ersetzt. 5. Ziffer 7 ( 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Ziffer 8 ( 8 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Die kreis-
3 3 freien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Ziffer 9 ( 9 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Hilfe zur Erziehung) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Ziffer 10 ( 10 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung) wird wie folgt geändert: 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jeweils Euro für das Haushaltsjahr 2015 und für das Haushaltsjahr Ziffer 12 ( 12 Schlüsselzuweisungen) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte Euro, die Landkreise Euro und die kreisangehörigen Gemeinden Euro. Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2016 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte Euro, die Landkreise Euro und die kreisangehörigen Gemeinden Euro. Begründung Zu 1. Notwendig ist aus Sicht der Antragstellerin, dass bei der Ermittlung einer bedarfsgerechten kommunalen Finanzausstattung sowohl das Prinzip der Konnexität als auch
4 4 das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit hinreichend Beachtung findet. Aus diesem Grund ist die FAG-Bedarfsberechnung zu korrigieren. Die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsjahr 2015 ist wie folgt zu ermitteln: Kennziffer Zuschussbedarf IV fortgeschrieben auf Niveau 2015 Insgesamt Kreisfreie Städte Landkreise Gemeinden Sonst. Nettotransfer fortgeschrieben auf Niveau Nettosteuereinnahmen 2015 nach Steuerschätzung Mai Ansatz örtliche Steuern (25%) Pauschaler Tilgungsbeitrag Ausgangsbetrag nach Fortschreibung bis Korrektur nach Benchmark mittels Best Practice LSA Asylbewerberleistungen für Eingliederungshilfe, höherer Anteil an den KdU für Eingliederungshilfe, höherer Anteil an der Umsatzsteuer SGB II - Grundsicherungsgesetz SGB XII - 4. Kapitel Zuschlag für Oberzentren bedarfsgerechte Finanzausgleichsmasse Investitionspauschale Ausgleichsstock Finanzausgleichsmasse insgesamt Beträge in Euro. Ausgehend von dem auf die Jahre 2015 bzw fortgeschriebenen Zuschussbedarfe IV werden die auf die Jahre 2015 bzw fortgeschriebenen sonstigen Nettotransfers und die (geschätzten) Nettosteuereinnahmen in Abzug gebracht. Um die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden zu stärken, sollen örtliche Steuereinnahmen nicht mehr zu 100 % bei der Bedarfsermittlung angerechnet werden. Wenn bei der Erhebung sog. Bagatellsteuern die Einnahme eines zusätzlichen Euros sofort der Finanzierungsbedarf im FAG um einen Euro senkt, dann haben die Kommunen kaum einen Anreiz ihre eigene Einnahmeposition zu verstärken. Deshalb werden im
5 5 Haushaltsjahr 2015 (2016) die Einnahmen aus örtlichen Steuern nur noch zu 75 % (70 %) bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Ein bedarfserhöhender Bestandteil der Finanzausgleichsmasse ist die pauschale Pflichtzuführung, abgebildet durch die ordentliche Tilgung, was zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs um 178,6 Mio. Euro jeweils für die Jahre 2015 und 2016 führt. Das neu eingeführte Benchmark-System wird derart modifiziert, dass bei der Bildung eines Korridors nunmehr nur Werte zwischen 90 und 110 Prozent des rechnerischen Durchschnitts einbezogen werden. D. h. Pro-Kopf-Beträge oberhalb von 110 Prozent wurden ersetzt mit dem Durchschnittswert und Werte unter 90 Prozent wurden auf 90 Prozent des Durchschnittswertes angehoben. Die Korridorbildung ist mithin am Durchschnitt ausgerichtet. Anschließend wurden die neuen Pro-Kopf-Beträge mit den Durchschnittswerten multipliziert. Im Ergebnis des internen Vergleichs ist der errechnete Zuschussbedarf IV insgesamt jährlich um rund 10,2 Mio. Euro zu hoch bemessen. Davon entfallen 4,5 Mio. Euro auf die Landkreise und 5,7 Mio. Euro auf die kreisangehörigen Kommunen. Künftige finanzielle Mehrbelastungen im Bereich der Asylbewerberleistungen, welche auf erhöhte Zugangszahlen zurückzuführen sind, sollen nicht mehr aus dem Ausgleichsstock, sondern mittels einer gesonderten Zuweisung nach dem FAG i. H. v. 30 Mio. Euro jährlich im Vorfeld abgemildert werden. Notwendig ist aus Sicht der Antragstellerin ferner, dass die von der Bundesregierung angestrebte Entlastung der Kommunen im Bereich der Eingliederungshilfe trotz der Aufgabenwahrnehmung durch das Land wenigstens anteilig erreicht wird. Der mit dem Finanzausgleichsgesetz 2013/2014 eingeführte Zuschlag für Oberzentren wird abgesenkt. Dieser bemisst sich im Verhältnis von 120 zu 100 des Zuschussbedarfs IV pro Einwohner der Kreisfreien Städte gegenüber denen der Landkreise und kreisangehörige Gemeinden zusammen. Für 2015 beläuft sich der Betrag auf Euro und für 2016 auf Euro. Der Ausgleichsstock i. H. v. jeweils 40 Mio. Euro für die Jahre 2015 und 2016 soll der Milderung und dem Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen dienen. Die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsjahr 2016 ist wie folgt zu ermitteln:
6 6 Kennziffer Insgesamt Kreisfreie Städte Landkreise Gemeinden Remanenzkostenansatz Funktionalreformgesetz Zuschussbedarf IV 2015 fortgeschrieben auf Niveau Sonst. Nettotransfer 2015 fortgeschrieben auf Niveau Nettosteuereinnahmen 2016 nach Steuerschätzung Mai Ansatz örtliche Steuern (30%) Pauschaler Tilgungsbeitrag Ausgangsbetrag nach Fortschreibung bis Korrektur nach Benchmark mittels Best Practice LSA Asylbewerberleistungen für Eingliederungshilfe, höherer Anteil an den KdU für Eingliederungshilfe, höherer Anteil an der Umsatzsteuer SGB II - Grundsicherungsgesetz SGB XII - 4. Kapitel Zuschlag für Oberzentren bedarfsgerechte Finanzausgleichsmasse Investitionspauschale Ausgleichsstock Finanzausgleichsmasse insgesamt Beträge in Euro. Die Entwicklung der Kosten für den übertragenen Wirkungskreis gilt es mit Blick auf das Konnexitätsprinzip zukünftig stärker bei der Ermittlung einer angemessenen kommunalen Finanzausstattung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der notwendigen Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises soll deshalb bei einer durch die Landesregierung zu berufenden Kommission liegen, in welcher neben der Landesregierung das Statistische Landesamt, der Landesrechnungshof sowie die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Zu Erfolgt mündlich.
7 7 Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich für das Haushaltsjahr 2015 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von Euro und folgende horizontale Verteilung: Kennziffer Insgesamt kreisfreie Städte Landkreise Gemeinden VbG bedarfsgerechte Finanzausgleichsmasse Auftragskostenpauschale a Asylbewerberleistungen Abs.1 Erstes Funktionalreformgesetz Abs.2 Zweites Funktionalreformgesetz Abs.3 Genehmigung Bebauungspläne SGB II SGB XII SGB VIII Schülerbeförderung Kreisstraßen Schlüsselzuweisung Investitionspauschale Ausgleichsstock Finanzausgleichsmasse insgesamt Beträge in Euro.
8 8 Für das Haushaltsjahr 2016 ergibt sich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von Euro und folgende horizontale Verteilung: Kennziffer Insgesamt kreisfreie Städte Landkreise Gemeinden VbG bedarfsgerechte Finanzausgleichsmasse Auftragskostenpauschale a Asylbewerberleistungen Abs.1 Erstes Funktionalreformgesetz Abs.2 Zweites Funktionalreformgesetz Abs.3 Genehmigung Bebauungspläne SGB II SGB XII SGB VIII Schülerbeförderung Kreisstraßen Schlüsselzuweisung Investitionspauschale Ausgleichsstock Finanzausgleichsmasse insgesamt Beträge in Euro. Prof. Dr. Claudia Dalbert Fraktionsvorsitzende
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