HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/508 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 18. August 2008 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 16. Juni 2008 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Anlass zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen ist die EU-Abschlussprüferrichtlinie, die bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umzusetzen ist. Zweck der Richtlinie ist die Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung. Die Angleichung der Vorschriften im Bereich der Abschlussprüfungen soll vor allem durch eine Intensivierung des öffentlichen Aufsichtssystems und durch Sicherstellung einer gleichwertigen Arbeit der Abschlussprüfer (Einhaltung bestimmter Anforderungen, insbesondere Beachtung der Berufsgrundsätze) erreicht werden. Wesentliche Vorgaben der Richtlinie gehören in Deutschland schon seit geraumer Zeit zum Allgemeingut der Regeln für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und die Abschlussprüfung. Zentrale Vorschriften wurden bereits mit dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) und dem Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) durch den Bund umgesetzt. Darüber hinaus sieht das geplante Bilanzmodernisierungsgesetz weitere Vorschriften zur Richtlinienumsetzung vor. Dennoch sind für die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen und für die Landesbank Hessen-Thüringen weitere landesgesetzliche Regelungen zu schaffen. B. Lösung Um den Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen müssen Bestimmungen über - die Einrichtung und organisatorische Stellung der Prüfungsstelle innerhalb des Sparkassenverbandes (bisher überwiegend satzungsrechtlich geregelt), - die Ausgestaltung der öffentlichen Aufsicht (erweiterter Aufgabenbereich der bei der Aufsichtsbehörde angesiedelten Staatsaufsicht über den Verband) sowie - die Schaffung eines Prüfungsausschusses bei der Landesbank als sog. kapitalmarktorientiertem Kreditinstitut in den Staatsvertrag aufgenommen werden. Die Anforderungen der Abschlussprüferrichtlinie werden in allen Ländern wirkungsgleich umgesetzt. Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält die Zustimmung zum Änderungsstaatsvertrag. Eingegangen am 19. August 2008 Ausgegeben am 20. August 2008 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/508 C. Befristung Staatsverträge sind nicht zu befristen. Auch das Vertragsgesetz ist nicht zu befristen. D. Alternativen Keine. E. Finanzielle Auswirkungen Der Staatsvertrag sieht im Rahmen der Beaufsichtigung der Prüfungsstelle eine Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung von Dritten entstehen, vor. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/508 3 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen 1 Vom 1 Dem am 18. Juni 2008 und am 20. Juni 2008 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 696), wird zugestimmt. (1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 (2) Der Tag, an dem er nach seinem Teil II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), geändert durch die Richtlinie 2008/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 81 S. 53).

4 4 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/508 Begründung: Am 29. Juni 2006 ist die "Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates" in Kraft getreten. Durch die Abschlussprüferrichtlinie werden die Mitgliedstaaten vor allem verpflichtet, die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Abschlussprüfer - insbesondere die Bindung an Berufsgrundsätze - sicherzustellen sowie eine öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer einzurichten. Im Hinblick auf die Situation in Deutschland bewegt sich der Umsetzungsbedarf, der sich aus der Abschlussprüfer-Richtlinie ergibt, in einem überschaubaren Rahmen. Wesentliche Vorgaben der Richtlinie gehören in Deutschland bereits seit geraumer Zeit zum Allgemeingut der Regeln für den Berufsstand und die Abschlussprüfung. In der Wirtschaftsprüferordnung und der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer sind seit Langem allgemeine Berufspflichten wie Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unabhängigkeit geregelt, die nunmehr auch Gegenstand der Richtlinie sind. Zudem wurden zentrale Vorschriften der Richtlinie bereits mit dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) und dem Berufsaufsichtsreformgesetz (BAReFG) vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Bilanzmodernisierungsgesetz weitere Vorschriften zur Richtlinienumsetzung vorsehen. Hinsichtlich der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen- Thüringen und der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - ergibt sich aufgrund der Richtlinie landesgesetzlicher Umsetzungsbedarf. Die Prüfungsstelle ist gemäß Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in Verbindung mit 26 der Satzung des Verbandes Abschlussprüfer der Mitgliedssparkassen und fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Prüfungsstelle ist eine fachlich und organisatorisch selbstständige Einrichtung des Verbandes, der landesrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet ist. Die Landesbank ist kapitalmarktorientiert im Sinne der Richtlinie. Für sie ist daher im Staatsvertrag eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses vorzusehen. Das Zustimmungsgesetz verleiht dem Staatsvertrag Gesetzeskraft. Wiesbaden, 18. August 2008 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Rhiel Anlage

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