HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 3. Juli 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 26. Juni 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sieht für die zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen einen kostendeckenden Gebührenrahmen vor. Die festgesetzten Gebühren können jedoch vielfach trotz intensiver Bemühungen nicht beigetrieben werden. Die jährlichen Verluste der hessischen Zulassungsbehörden im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen betragen im Durchschnitt mehr als je Zulassungsbehörde. Die Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden werden durch die Beitreibung dieser Menge an Kleinrückständen mit einem erheblichen und mittlerweile kaum noch vertretbaren Verwaltungsaufwand belastet, der in den meisten Fällen außer Verhältnis zu den letztlich vereinnahmten Beträgen steht. Eine Verbesserung des Gebührenerhe bungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung dringend notwendig. B. Lösung Schaffung einer Ermächtigung für die Zulassungsbehörden, die Zulassung eines neuen Fahrzeugs für den Gebührenschuldner von der Begleichung rückständiger Gebühren aus vorausgehenden Zulassungsverfahren abhängig zu machen. Dadurch kann eine deutliche Reduzierung der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden erreicht werden; außerdem verbessert sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich deutlich. C. Befristung Das Gesetz ist zeitlich befristet. D. Alternativen Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Zustandes. Eingegangen am 3. Juli 2006 Ausgegeben am 5. Juli 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5752 E. Finanzielle Auswirkungen Das vorliegende Gesetz ist geeignet, die Kostensituation der Zulassungsbehörden deutlich zu verbessern. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Vom 1 Zulassung von Kraftfahrzeugen Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrüc kstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden. 2 Rückstandsüberprüfung (1) Sobald die Zulassung eines Fahrzeugs beantragt wird, überprüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Rückständen von Kosten und Säumniszuschlägen. Hierzu darf sie bei anderen hessischen Zulassungsbehörden Auskünfte einholen. (2) Wird ein Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. (3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch Entrichtung an die zuständige Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus. (4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis der Nachweis über die Zahlung erbracht wird oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung dennoch erfolgen kann. 3 Rückstandsregister (1) Die Zulassungsbehörde führt ein Register über rückständige Kosten und Säumniszuschläge aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Rückstandsregister). In dieses Register sind die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Höhe und Grund der rückständigen Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aufzunehmen. (2) Die nach Abs. 1 gespeicherten Daten dürfen an andere hessische Zulassungsbehörden nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten darf auch in einem automatisierten Anfrage - und Auskunftsverfahren erfolgen. (3) Die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Datenübermittlung sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. (4) Die im Rückstandsregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn die rückständigen Kosten und Säumniszuschläge beglichen wurden oder dauerhaft auf deren Erhebung verzichtet wurde. 4 Bagatellgrenze Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Begründung: Allgemeines Eine Verbesserung des Gebührenerhebungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung und zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen dringend notwendig. Die jährlichen Verluste der hessischen Zulassungsbehörden betragen im Durchschnitt mehr als je Zulassungsbehörde. Die Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden werden durch die Beitreibung dieser Menge an Kleinrückständen mit einem erheblichen und mittlerweile kaum noch vertretbaren Verwaltungsaufwand belastet, der in den meisten Fällen außer Verhältnis zu den letztlich vereinnahmten Beträgen steht. In vielen Fällen können die Beträge trotz intensiver Bemühungen nicht beigetrieben werden. Die durch die Gebührenrückstände, Auslagen und darauf entfallenden Säumniszuschläge bedingten Ausfälle belasten den Haushalt der Träger der Zulassungsbehörden in erheblichem Umfang. Das vorliegende Gesetz ist das Ergebnis der Überprüfung der aktuellen Gebührenrückstände bei den hessischen Zulassungsbehörden. Entsprechende Gesetze sollen in allen Bundesländern erlassen werden. Ziele der Maßnahmen sind ein spürbarer Rückgang der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden sowie ein beträchtlich verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich. Im Einzelnen Zu 1: Die Regelung verpflichtet die Zulassungsbehörden, im Falle rückständiger Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aus vorausgegangen Zulassungsverfahren die Zulassung eines (neuen) Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis die bestehenden Rückstände beglichen sind. Zu 2: Die Vorschrift verpflichtet die Zulassungsbehörden, die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig zu machen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder Gebühren oder Auslagen noch hierauf entfallende Nebenleistungen nach 15 Verwaltungskostengesetzes (Säumniszuschläge) schuldet. Die Regelung erfasst nur halterbezogene Rückstände. In den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, ist der Zulassungsbehörde nach Abs. 2 eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Die Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die Zulassung. Die Fahrzeughalter oder diejenige Person, die das Fahrzeug zulässt, sollen die Möglichkeit haben, festgestellte Rückstände sofort in den Zulassungsbehörden zu entrichten, um anschließend ohne größere zeitliche Verzögerung in das Zulassungsverfahren eintreten zu können. Sind Rückstände durch die Kontenabfrage festgestellt worden und werden diese bestritten, darf die Zulassung nach Abs. 3 erst erfolgen, wenn die angezeigten Rückstände entrichtet worden sind oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung trotzdem erfolgen kann. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen die Vollstreckung der rückständigen Beträge im Einzelfall unbillig wäre oder die Vollstreckung schon einstweilen eingestellt oder beschränkt wurde. Zu 3: Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die rückständigen Gebühren und Auslagen. 3 Abs. 1 Satz 2 regelt, welche Daten zu speichern sind.

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5752 Die Einstellung der Gebührenrückstände in eine Sonderdatei (analog der Regelung zum Meldedatenpool) erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen. Ein Datenabgleich mit den bei der Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde gespeicherten Daten über rückständige Gebühren birgt die Gefahr, die Rechte des Betroffenen durch eine unzulässige Verarbeitung seiner Daten zu verletzen, weil bei den Kassen mehr Angaben gespeichert sind, als für den Abgleich erforderlich sind. Hinzu kommt, dass bei einer Datenabfrage die Kassen eines anderen Rechtsträgers von einem Zulassungsverfahren Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis sollte auf die Zulassungsbehörden beschränkt bleiben. Nach Abs. 2 dürfen die nach Abs. 1 gespeicherten Daten auch an andere hessische Zulassungsbehörden übermittelt werden. Die Übermittlung darf auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Telefonische Übermittlungen werden sich aus arbeitsökonomischen Gründen auf die Abfrage bei der für den bisherigen Wohnort bzw. Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde beschränken. Abs. 3 ermächtigt die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin, den für den Straßenverkehr zuständigen Minister, nähere Einzelheiten der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln. Abs. 4 trifft die notwendigen Löschungsregelungen. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn die Rückstände beglichen wurden oder dauerhaft auf ihre Erhebung verzichtet wurde. Zu 4: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde eine "Bagatellgrenze" von 10 eingeführt. Rückständige Beträge bis zu dieser Höhe sollen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegenstehen. Zu 5: Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten des Gesetzes. Wiesbaden, 3. Juli 2006 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Rhiel

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