HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
|
|
- Evagret Krüger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 3. Juli 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 26. Juni 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sieht für die zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen einen kostendeckenden Gebührenrahmen vor. Die festgesetzten Gebühren können jedoch vielfach trotz intensiver Bemühungen nicht beigetrieben werden. Die jährlichen Verluste der hessischen Zulassungsbehörden im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen betragen im Durchschnitt mehr als je Zulassungsbehörde. Die Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden werden durch die Beitreibung dieser Menge an Kleinrückständen mit einem erheblichen und mittlerweile kaum noch vertretbaren Verwaltungsaufwand belastet, der in den meisten Fällen außer Verhältnis zu den letztlich vereinnahmten Beträgen steht. Eine Verbesserung des Gebührenerhe bungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung dringend notwendig. B. Lösung Schaffung einer Ermächtigung für die Zulassungsbehörden, die Zulassung eines neuen Fahrzeugs für den Gebührenschuldner von der Begleichung rückständiger Gebühren aus vorausgehenden Zulassungsverfahren abhängig zu machen. Dadurch kann eine deutliche Reduzierung der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden erreicht werden; außerdem verbessert sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich deutlich. C. Befristung Das Gesetz ist zeitlich befristet. D. Alternativen Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Zustandes. Eingegangen am 3. Juli 2006 Ausgegeben am 5. Juli 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5752 E. Finanzielle Auswirkungen Das vorliegende Gesetz ist geeignet, die Kostensituation der Zulassungsbehörden deutlich zu verbessern. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.
3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Vom 1 Zulassung von Kraftfahrzeugen Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrüc kstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden. 2 Rückstandsüberprüfung (1) Sobald die Zulassung eines Fahrzeugs beantragt wird, überprüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Rückständen von Kosten und Säumniszuschlägen. Hierzu darf sie bei anderen hessischen Zulassungsbehörden Auskünfte einholen. (2) Wird ein Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. (3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch Entrichtung an die zuständige Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus. (4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis der Nachweis über die Zahlung erbracht wird oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung dennoch erfolgen kann. 3 Rückstandsregister (1) Die Zulassungsbehörde führt ein Register über rückständige Kosten und Säumniszuschläge aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Rückstandsregister). In dieses Register sind die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Höhe und Grund der rückständigen Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aufzunehmen. (2) Die nach Abs. 1 gespeicherten Daten dürfen an andere hessische Zulassungsbehörden nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten darf auch in einem automatisierten Anfrage - und Auskunftsverfahren erfolgen. (3) Die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Datenübermittlung sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. (4) Die im Rückstandsregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn die rückständigen Kosten und Säumniszuschläge beglichen wurden oder dauerhaft auf deren Erhebung verzichtet wurde. 4 Bagatellgrenze Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.
4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Begründung: Allgemeines Eine Verbesserung des Gebührenerhebungsverfahrens ist angesichts der Rückstandsstatistiken für den Bereich Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung und zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen dringend notwendig. Die jährlichen Verluste der hessischen Zulassungsbehörden betragen im Durchschnitt mehr als je Zulassungsbehörde. Die Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden werden durch die Beitreibung dieser Menge an Kleinrückständen mit einem erheblichen und mittlerweile kaum noch vertretbaren Verwaltungsaufwand belastet, der in den meisten Fällen außer Verhältnis zu den letztlich vereinnahmten Beträgen steht. In vielen Fällen können die Beträge trotz intensiver Bemühungen nicht beigetrieben werden. Die durch die Gebührenrückstände, Auslagen und darauf entfallenden Säumniszuschläge bedingten Ausfälle belasten den Haushalt der Träger der Zulassungsbehörden in erheblichem Umfang. Das vorliegende Gesetz ist das Ergebnis der Überprüfung der aktuellen Gebührenrückstände bei den hessischen Zulassungsbehörden. Entsprechende Gesetze sollen in allen Bundesländern erlassen werden. Ziele der Maßnahmen sind ein spürbarer Rückgang der Rückstandsfälle und damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung in den Vollstreckungsstellen der Träger der Zulassungsbehörden sowie ein beträchtlich verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Erhebung der Gebühren im Zulassungsbereich. Im Einzelnen Zu 1: Die Regelung verpflichtet die Zulassungsbehörden, im Falle rückständiger Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aus vorausgegangen Zulassungsverfahren die Zulassung eines (neuen) Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis die bestehenden Rückstände beglichen sind. Zu 2: Die Vorschrift verpflichtet die Zulassungsbehörden, die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig zu machen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder Gebühren oder Auslagen noch hierauf entfallende Nebenleistungen nach 15 Verwaltungskostengesetzes (Säumniszuschläge) schuldet. Die Regelung erfasst nur halterbezogene Rückstände. In den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, ist der Zulassungsbehörde nach Abs. 2 eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Die Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die Zulassung. Die Fahrzeughalter oder diejenige Person, die das Fahrzeug zulässt, sollen die Möglichkeit haben, festgestellte Rückstände sofort in den Zulassungsbehörden zu entrichten, um anschließend ohne größere zeitliche Verzögerung in das Zulassungsverfahren eintreten zu können. Sind Rückstände durch die Kontenabfrage festgestellt worden und werden diese bestritten, darf die Zulassung nach Abs. 3 erst erfolgen, wenn die angezeigten Rückstände entrichtet worden sind oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung trotzdem erfolgen kann. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen die Vollstreckung der rückständigen Beträge im Einzelfall unbillig wäre oder die Vollstreckung schon einstweilen eingestellt oder beschränkt wurde. Zu 3: Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die rückständigen Gebühren und Auslagen. 3 Abs. 1 Satz 2 regelt, welche Daten zu speichern sind.
6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5752 Die Einstellung der Gebührenrückstände in eine Sonderdatei (analog der Regelung zum Meldedatenpool) erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen. Ein Datenabgleich mit den bei der Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde gespeicherten Daten über rückständige Gebühren birgt die Gefahr, die Rechte des Betroffenen durch eine unzulässige Verarbeitung seiner Daten zu verletzen, weil bei den Kassen mehr Angaben gespeichert sind, als für den Abgleich erforderlich sind. Hinzu kommt, dass bei einer Datenabfrage die Kassen eines anderen Rechtsträgers von einem Zulassungsverfahren Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis sollte auf die Zulassungsbehörden beschränkt bleiben. Nach Abs. 2 dürfen die nach Abs. 1 gespeicherten Daten auch an andere hessische Zulassungsbehörden übermittelt werden. Die Übermittlung darf auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Telefonische Übermittlungen werden sich aus arbeitsökonomischen Gründen auf die Abfrage bei der für den bisherigen Wohnort bzw. Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde beschränken. Abs. 3 ermächtigt die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin, den für den Straßenverkehr zuständigen Minister, nähere Einzelheiten der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln. Abs. 4 trifft die notwendigen Löschungsregelungen. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn die Rückstände beglichen wurden oder dauerhaft auf ihre Erhebung verzichtet wurde. Zu 4: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde eine "Bagatellgrenze" von 10 eingeführt. Rückständige Beträge bis zu dieser Höhe sollen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegenstehen. Zu 5: Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten des Gesetzes. Wiesbaden, 3. Juli 2006 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Rhiel
HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
16. Wahlperiode Drucksache 16/40 HESSISCHER LANDTAG 29. 04. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
17. Wahlperiode Drucksache 17/508 HESSISCHER LANDTAG 19. 08. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/8018 05. 11. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode Drucksache 18/185 HESSISCHER LANDTAG 17. 03. 2009 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaften des
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes. 19.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5142 16. 08. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes Die Landesregierung legt mit Schreiben
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5249 12. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband
MehrHESSISCHER LANDTAG. Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung. 18.
18. Wahlperiode Drucksache 18/420 HESSISCHER LANDTAG 07. 05. 2009 Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung A. Problem Das Hessische Personalvertretungsgesetz
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz
18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 HESSISCHER LANDTAG 02. 05. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Die Landesregierung
MehrHESSISCHER LANDTAG. A. Problem Im Bereich der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Hessen und Niedersachsen besteht Änderungsbedarf in zwei Punkten:
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/766 12. 08. 2014 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6748 04. 09. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A. Problem Die Erhebung von
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG 16. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4880 08. 05. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
MehrGesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9578 25.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrHESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)
19. Wahlperiode Drucksache 19/ HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktionen der für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) A. Problem
MehrHESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag ,5 Mio. 4,5 Mio. 4,5 Mio. 4,5 Mio.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5223 07. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5040 18. 10. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6651 09. 08. 2018 Antrag der Landesregierung betreffend Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 A. Problem
MehrHESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Die redaktionellen und materiellen Änderungen werden im beigefügten Entwurf eines Änderungsgesetzes geregelt.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5465 28. 11. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Die Landesregierung
MehrHESSISCHER LANDTAG. für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/3712 30. 08. 2016 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
MehrDas Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3951 15. 04. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg (Oddset-Wettegesetz) A. Zielsetzung Das
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 15/2757 03. 07. 2001 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 29. Juni 2001 den nachstehenden,
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 11. 01. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung
MehrDatenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g
BO Nr. A 2728 02.12.2009 PfReg. F 1.1g Ausführungsvorschrift zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Fundraisingmaßnahmen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode Drucksache 18/6181 HESSISCHER LANDTAG 18. 09. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sowie zur Änderung der Verordnung über die örtliche
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
MehrBremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/834 18. Wahlperiode 16.05.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/188 18. Wahlperiode 2012-09-11 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes Federführend ist der Innenminister
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort
18. Wahlperiode Drucksache 18/3962 HESSISCHER LANDTAG 22. 06. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 13.04.2011 betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort der Ministerin
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g
G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrGebührenordnung für die Eurex Deutschland
, Inhaltsverzeichnis Seite I Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften...2 2 Teilnahmegebühr...2 3 Hebesatz...2 4 Fälligkeiten...3 5 Gebührenschuldner...3 6 Gebührengläubiger...3
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
16. Wahlperiode Drucksache 16/2495 HESSISCHER LANDTAG 04. 10. 2004 Kleine Anfrage der Abg. Rhein, Beuth und Kölsch (CDU) vom 07.07.2004 betreffend Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch
MehrIhre Telefonnummer: In welchem Land wohnen Sie?
Ihre Postanschrift: Ihre Telefonnummer: In welchem Land wohnen Sie? Hatten Sie Probleme bei der Anmeldung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen EU-Land zugelassen war? Welche Probleme hatten Sie?
MehrSechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
Bundesrat Drucksache 467/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183.
MehrKraftfahrzeug ummelden (ohne Halterwechsel und OHNE Kennzeichenmitnahme)
Kraftfahrzeug ummelden (ohne Halterwechsel und OHNE Kennzeichenmitnahme) Nach einem Umzug oder beispielsweise einer Betriebsverlegung nach Bremen müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden und können ein neues Kfz-Kennzeichen
MehrKraftfahrzeug ummelden (ohne Halterwechsel und OHNE Kennzeichenmitnahme)
Kraftfahrzeug ummelden (ohne Halterwechsel und OHNE Kennzeichenmitnahme) Nach einem Umzug oder beispielsweise einer Betriebsverlegung nach Bremen müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden und können ein neues Kfz-Kennzeichen
MehrBremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7006 19. 02. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802k Abs. 1 Satz 2, 882h
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
Mehr60. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. Juni 2006 Nummer 16
5321 60. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. Juni 2006 Nummer 16 Tag I N H A L T 21. 6. 2006 Gesetz zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen..................................................................................
MehrFahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gültig ab dem 01. März 2007
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 Fahrzeugzulassungsverordnung
MehrGebührenordnung für die Börse München
für die Börse München Stand: 03. Januar 2018 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel
MehrGesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur
MehrKostenordnung. Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat auf Grund 13 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit 14 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. 5. 2002 (GVBl. I 2002,
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
MehrHESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrHESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/140 03. 03. 2009 Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Förderung
MehrInformationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen,
Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
16. Wahlperiode Drucksache 16/836 HESSISCHER LANDTAG 21. 10. 2003 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen
MehrSatzung. über. die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und der Fördergruppen VI-423/3
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und der Fördergruppen VI-423/3 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung Lfd. Vortrag Urschrift
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4610 02.12.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2754 16. Wahlperiode 2009-07-02 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Federführend ist das
MehrGebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008
Inhalt Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 I. Abschnitt: Gebührentatbestände und allgemeine Vorschriften 1 Gebührentatbestände 2 Gebührenfestsetzung
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Hessisches Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) 16.
16. Wahlperiode Drucksache 16/7674 HESSISCHER LANDTAG 28. 08. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) Die Landesregierung legt
MehrLeitfaden zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung 1
Leitfaden zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung 1 Rechtsamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Das städtische Rechtsamt ist für die öffentlich-rechtlichen Änderungen von Vor- und Familiennamen
MehrGebührenordnung der Börse Berlin
Börse Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin T + 49 (0)30 31 10 91 51 F + 49 (0)30 31 10 91 78 info@boerse-berlin.de www.boerse-berlin.de I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften... 3 1 Gebührentatbestand...
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen - Änderungsgesetz BauGB-AG NRW -
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2566 08.05.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation
MehrHESSISCHER LANDTAG. für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4827 25. 04. 2017 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/670 04.06.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
MehrMitteilung des Senats vom 4. Februar 2003
B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1364 04. 02. 03 Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
MehrFaktencheck zum umstellungsbedingten, einmaligen Meldedatenabgleich
Faktencheck zum umstellungsbedingten, einmaligen Meldedatenabgleich 1. Behauptung: Der Beitragsservice ist eine regelrechte Datenkrake und kann auf alle meine Daten zugreifen. Fakt ist: Der Beitragsservice
MehrZu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5784 20. 02. 2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Einführung des inklusiven Wahlrechts in Baden-Württemberg A. Zielsetzung Zu
MehrKraftfahrzeug anmelden
Kraftfahrzeug anmelden Wenn Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Basisinformationen Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten
MehrDatenschutzhinweise gemäß EU Datenschutz-Grundverordnung. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
- 2 - Anlage Datenschutzinformation für Lieferanten, Kunden, Geschäftspartner und Interessenten Datenschutzhinweise gemäß EU Datenschutz-Grundverordnung 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 269 18. Wahlperiode 12-10-31 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/584 Landtag 18. Wahlperiode 02.10.12 Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2012 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Mitteilung des Senats an die
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember
MehrArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A
MehrGesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1183 24.10.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem Die aktuelle
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land
Gemeinde Löwenberger Land Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land Auf der Grundlage des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBL: I S. 398), in der zur
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Bundesrat Drucksache 744/12 29.11.12 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten Zwickauer Terrorzelle ist deutlich
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 15/944 13. 01. 2000 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12987 21.09.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht A Problem
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5294 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien
MehrAntrag auf Zulassung
Antrag auf Zulassung Ausbildungsprogramm Psychologische Psychotherapie Schwerpunkt Verhaltenstherapie/Verhaltensmedizin am Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften der J.W.Goethe-Universität Frankfurt
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1769 14.04.2016 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen
Mehr