Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3

2 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung Lfd. Vortrag Urschrift 1. Änderung (Anlage 1) 2. Änderung (Anlage2) 1 2 Gemeinderatsbeschluss vom Veröffentlichung im Amtsblatt vom Tag des Inkrafttretens Geltungsdauer (unbeschränkt/gültig bis) Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde am Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: a) Datum der Genehmigung b) Az. unbeschränkt 7 Registrierung (Az.) VI/423/3 8 Aufhebung: a) Gemeinderatsbeschluss vom b) Tag der Rechtsunwirksamkeit c) Veröffentlichung im Amtsblatt vom 9 Verteiler:

3 Die Gemeinde Unterhaching erlässt auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I) folgende S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens 1 Gebührenerhebung Die Gemeinde Unterhaching erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren). 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten (Eltern) des Kindes, das in einen der Kindergärten oder in den Schulkindergarten aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Gebührentatbestand Die Besuchsgebühren werden für den regelmäßigen Besuch der Kindergärten oder des Schulkindergartens erhoben. Die Gebührenpflicht besteht auch für den Fall einer nur vorübergehenden Abwesenheit, z. B. wegen Erkrankung fort. 4 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Besuchsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs in einem der Kindergärten oder im Schulkindergarten. (2) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben: a) Besuch einer Ganztagsgruppe (Betreuungszeit bis zu 10 Stunden täglich) DM 283,60 (EURO 145,00) b) Besuch einer verlängerten Vormittagsgruppe (Betreuungszeit max. 8 Stunden pro Tag ab 8.00 Uhr) DM 254,26 (EURO 130,00) c) Besuch einer verlängerten Vormittagsgruppe (Betreuungszeit max. 8 Stunden pro Tag ab 7.00 Uhr) DM 166,25 (EURO 85,00)

4 d) Besuch einer verlängerten Vormittagsgruppe (Betreuungszeit 6 Stunden pro Tag) DM 136,91 (EURO 70,00) e) Besuch des Schulkindergartens DM 136,91 (EURO 70,00) Der Monat August bleibt gebührenfrei. (3) Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) einen Kindergarten der Gemeinde, ermäßigt sich die Gebühr auf Antrag für das zweite Kind um die Hälfte, für das dritte und jedes weitere Kind auf ein Viertel der Besuchsgebühren nach Absatz 2. (4) Darüber hinaus können auf Antrag in besonderen Härtefällen oder aus sozialen Gründen die Besuchsgebühren ermäßigt, oder in vollem Umfang erlassen werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr nach Lage des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gebührenschuldner, unbillig wäre und nicht andere Kostenträger vorrangig zuständig sind. Das Vorliegen eines Härtefalls oder von sozialen Gründen für eine Gebührenermäßigung ist nachzuweisen, z.b. durch Einkommensbescheinigungen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid) oder durch sonstige geeignete Nachweise. Antrag und Nachweise sind bei der Gemeinde Unterhaching einzureichen. (5) Die Regelung des Absatzes 3 findet sinngemäß Anwendung auf Kinder, die einen kirchlichen Kindergarten oder einen Hort oder eine Kinderkrippe der AWO im Gemeindegebiet besuchen. 5 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Besuchsgebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in einen der Kindergärten oder in den Schulkindergarten, im Übrigen jeweils fortlaufend mit dem Beginn eines Monats. (2) Die Besuchsgebühren sind spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im voraus zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Anwendung eines von der Gemeinde übermittelten Zahlscheins bei Geldinstituten einzuzahlen. Barzahlung ist nicht möglich. (3) Werden die Besuchsgebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge nach Art. 19 des Kommunalabgabengesetzes zu entrichten. Bei zweimaligem Zahlungsverzug bzw. erfolglosem Einziehungsversuch ist das Kind ab dem Ersten des folgenden Monats automatisch vom Besuch des Kindergartens oder des Schulkindergartens ausgeschlossen. Die Eltern werden davon schriftlich benachrichtigt. 6 Auskunftspflichten Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde alle Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, die für die Gebührenfestsetzung bzw. für die Inanspruchnahme von Ermäßigungen oder Erlässen maßgeblich sind.

5 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. September 2001 in Kraft. (2) Bis einschließlich 31. Dezember 2001 gelten die in DM ausgewiesenen Beträge, ab dem 01. Januar 2002 die Beträge in EURO. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens und des Schulkindergartens vom außer Kraft. Unterhaching, GEMEINDE UNTERHACHING Dr. Erwin Knapek 1. Bürgermeister

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