Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Friedberg
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1 Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Friedberg Beschluss: Genehmigung: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Genehmigung: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Genehmigung: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Genehmigung: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Seite 1 von 5
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3 Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.v.m. Art. 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung: Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Friedberg vom 29. Juli Gebührenerhebung Die Stadt Friedberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen Gebühren (Benutzungsgebühren). 2 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist, wer eine Abfallbeseitigungsanlage der Stadt Friedberg benutzt oder wer den Auftrag zur Benutzung erteilt. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührentatbestand Eine Gebühr wird für jede Benutzung einer Abfallbeseitigungsanlage der Stadt Friedberg erhoben. 4 Gebührenmaßstab Die Gebühr bestimmt sich nach der Menge der angelieferten Abfälle gemessen in a) Litern b) cbm. Seite 3 von 5
4 5 Gebührensatz Die Gebühr beträgt a) für Abraum, Kies und Erdaushub pro Kubikmeter 11,00 Euro b) für sortenreinen Bauschutt pro Kubikmeter 16,00 Euro c) für pflanzliche Abfälle pro Kubikmeter - Private Anlieferer mit Wohnsitz in Friedberg 7,50 Euro - Gewerbliche Anlieferer und sonstige Anlieferer 10,50 Euro Angefangene Kubikmeter werden zu vollen 100 Liter gerundet anteilig erhoben. Die Gebühr beträgt je 100 Liter 1/10 der jeweiligen Gebühr. 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anlieferung der Abfälle und wird mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens fällig. 2. Im Einzelfall kann die Stadt Friedberg die Gebühr auch durch Bescheid festsetzen. In diesem Falle wird die Gebühr zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Friedberg, den K l i n g Seite 4 von 5
5 Die (7.) Änderungssatzung vom wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Änderungssatzung am in Kraft tritt. Friedberg, 02. Dezember 2009 Dr. Peter Bergmair Die (8.) Änderungssatzung vom wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Änderungssatzung am in Kraft tritt. Friedberg, Roland Eichmann Die (9.) Änderungssatzung vom wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Änderungssatzung am in Kraft tritt. Friedberg, Roland Eichmann Seite 5 von 5
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