Gebührenordnung. BRK Häuser für Kinder. BRK Kinderkrippen Limmaland und Isoldenhof
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- Ulrich Grosser
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1 Gebührenordnung für die BRK Häuser für Kinder und die BRK Kinderkrippen Limmaland und Isoldenhof
2 Inhalt 1 Gebührenerhebung Besuchsgebühren Verpflegungsgeld Gebührenschuldner Gebührenfestsetzung und -ermäßigung Geschwisterermäßigung Pflege- und Heimkinder Gastkinder Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten... 5 Anlage Anlage Anlage
3 1 Gebührenerhebung Für den Besuch der Häuser für Kinder und Kinderkrippen werden Besuchsgebühren erhoben. Zusätzlich fallen Spiel- und Verpflegungsgelder an. 2 Besuchsgebühren (1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinderkrippenplätze: Buchung pro Tag Gebühren pro Monat von mehr als 3 bis zu 4 187,00 bis zu 5 234,00 bis zu 6 281,00 bis zu 7 328,00 bis zu 8 370,00 bis zu 9 397,00 von mehr als 9 421,00. (2) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kindergartenplätze (für nicht schulpflichtige Kinder): Buchung pro Tag Gebühren pro Monat von mehr als drei bis zu 4 76,00 bis zu 5 97,00 bis zu 6 118,00 bis zu 7 139,00 bis zu 8 160,00 bis zu 9 181,00 von mehr als 9 202,00. (3) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Hortplätze (für schulpflichtige Kinder von der Aufnahme des Unterrichts an): Buchung pro Tag Gebühren pro Monat von mehr als drei bis zu 4 135,00 bis zu 5 140,00 bis zu 6 145,00 (4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten ( 10). Die gesetzlich erlaubten Schließzeiten, sowie sonstige Ausfallzeiten (z.b. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in 3 und 9 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr und des vollen Verpflegungsgeldes. (5) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. (6) Das monatliche Spielgeld beträgt 8,00. 1
4 3 Verpflegungsgeld (1) Für die Tagesverpflegung ist entsprechend der gewählten Besuchsart das Verpflegungsgeld zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten (2) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Kinderkrippen nach 2 Abs. 1 a. Bei einer Buchung von täglich bis zu sechs 2,70 b. Bei einer Buchung von täglich mehr als sechs 3,00 (3) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Kindergärten nach 2 Abs. 2 und Horten 2 Abs. 3 a. Bei Bemessung der Besuchsgebühren nach 2 Abs. 2 3,40 b. Bei Bemessung der Besuchsgebühren nach 2 Abs. 3 3,60 (4) Das Verpflegungsgeld ist als Gesamtbetrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen in einem Monat nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld um ¼ gemindert. Nimmt das Kind an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld die Hälfte. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen ist nur ¼ des monatlichen Verpflegungsgeldes zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Gesetzliche Feiertage und Wochenenden gelten nicht als Besuchstage (unterbrechen die Zählung der 5 Tage nicht), der Faschingsdienstag gilt als Besuchstag. (5) Eine Ermäßigung nach Abs. 4 setzt voraus, dass die Verpflegung rechtzeitig abbestellt wurde und der Antrag auf Minderung des Verpflegungsgeldes vor der Abwesenheit des Kindes vorgelegt wurde. Bei Erkrankung des Kindes muss eine unmittelbare Information durch die Eltern erfolgen, der Antrag auf Minderung des Verpflegungsgeldes muss am ersten Besuchstag nach der Erkrankung vorgelegt werden. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. 4 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern und das Kind als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. Lebt das Kind mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. 5 Gebührenfestsetzung und -ermäßigung (1) Für Sorgeberechtigte, deren Kind in einer Einrichtung eines im Rahmen der Münchner Förderformel geförderten freigemeinnützigen oder sonstigen Trägers betreut wird, besteht die Möglichkeit einer einkommensabhängigen Ermäßigung der Elternbeiträge. (2) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines pädagogischen Tageseinrichtungsjahres (01. September bis 31. August) gemäß Anlage 1, 2 oder 3 ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner zusammen nicht mehr als betragen. Maßgeblich für die Gebührenfestsetzung sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, vor dem Besuch der Tageseinrichtung. (3) Die Zentrale Gebührenstelle des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München nimmt diese Einkommensberechnungen vor und erlässt einen rechtswirksamen Bescheid, auf dessen Grundlage der BRK KV München die Elternbeiträge festsetzt. Das BRK sowie die Sorgeberechtigten erhalten den Bescheid. 2
5 (4) Den genauen Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte dem Elternbrief der zentralen Gebührenstelle. Dieser wird mit der Gebührenordnung von der Einrichtungsleitung ausgehändigt. Als Grundlage dient die Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte in der Münchner Förderformel 2.3, diese finden Sie hier: Sport/Kindertageseinrichtungen/muenchner-foerderformel/vorschriften-und-dokumente.html (5) Die Anträge auf Einkommensberechnung erhalten Sie bei der Einrichtungsleitung. Der Träger, das BRK, legt das ausgefüllte und von Ihnen und dem BRK unterschriebene Antragsformular bei der Zentralen Gebührenstelle vor. (6) Der Antrag auf Einkommensberechnung gilt jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres ( bis ) und ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen. Jedem Antrag sind erforderliche Belege beizufügen. (7) Bis zum Erhalt des Bescheides der Zentralen Gebührenstelle der Landeshauptstadt München, kann die Besuchsgebühr vorläufig von der Einrichtungsleitung des Trägers ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Einkommensfestsetzung mit vollständigen Unterlagen bis zum des Jahres vorliegt, in dem die Betreuung des Kinders in der Kindertagesstätte beginnt. (8) Wird der Bescheid abgelehnt (auch auf Grund fehlender Unterlagen), wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die volle Gebühr fällig. Wird durch den Bescheid der LHM ein höherer Betrag festgesetzt als die vorläufige Festlegung, so hat der Kostenpflichtige den Differenzbetrag nachzuentrichten. Stellt die LHM einen niedrigeren Betrag fest, wird die Überzahlung durch den Träger erstattet. 6 Geschwisterermäßigung (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die innerhalb einer Familiengemeinschaft leben im gleichen Kindertageseinrichtungsjahr, eine BRK-Kindertagesstätte werden die Gebühren auf Antrag wie folgt festgelegt: Die Besuchsgebühr für das erste Kind wird nach dem Einkommensbescheid der LHM 5 erhoben. Die Gebühr für das zweite Kind wird um zwei Einkommensstufen niedriger angesetzt. Fallen für zwei Kinder Gebühren nach 2 Abs. 1 an, so reduziert sich die Gebühr für das zweite Kind um eine weitere Einkommensstufe. Die Besuchsgebühr für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 0,00 (2) Besucht ein weiteres Kind (auch Stief- oder Halbgeschwister), das innerhalb einer Familiengemeinschaft lebt, eine städtische Einrichtung, nach 7 Abs 1 oder 7 Abs. 2 der derzeit geltenden Kindertageseinrichtungsgebührensatzung, d.h. eine Kindertageseinrichtung oder eine von der Landeshauptstadt München geförderte Mittagsbetreuung nach Art. 31 Abs. 3 BayEUG, 114 Abs. 1 Ziffer 5 b BayEUG für Grund- und Förderschüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4, so wird die Gebühr nur für das Kind in der städtischen Einrichtung um zwei Einkommensstufen ermäßigt. (3) Besuchen zwei oder mehr Kinder BRK-Einrichtungen (auch Stief- oder Halbgeschwister) und (mindestens eines davon) eine städtische Einrichtung, wird für das Kind in der städtischen Einrichtung (wie in Abs. 2 definiert) die Besuchsgebühr auf 0,00 ermäßigt. Als Grundlage dient die Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte in der Münchner Förderformel 2.5, diese finden Sie hier: Sport/Kindertageseinrichtungen/muenchner-foerderformel/vorschriften-und-dokumente.html 3
6 (4) Besucht ein weiteres Kind (auch Stief- oder Halbgeschwister), das innerhalb einer Familiengemeinschaft lebt, keine BRK-Einrichtung, die auch keine städtische Einrichtung nach Abs. 2 ist aber eine von der Münchner Förderformel geförderte Einrichtung, so wird ermäßigt wie in Abs. 1. (5) Die Sorgeberechtigten geben eine Erklärung ab, dass die Ermäßigung nur einmal in Anspruch genommen wird. Die Antragstellung und der Nachweis des Besuchs der anderen Einrichtung erfolgt durch die Sorgeberechtigten. (6) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Tageseinrichtungsjahr neu zu stellen. 7 Pflege- und Heimkinder (1) Die Besuchsgebühr für die Pflegekinder bemisst sich nach den Einkünften der Erziehungsberechtigten, wenn die Pflegeeltern das Pflegekind im Auftrag der Erziehungsberechtigten, in der Einrichtung untergebracht haben. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern. (2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen. (3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe von der Landeshauptstadt München in einem Heim untergebracht sind, entfällt die Besuchsgebühr. Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr erhoben. 8 Gastkinder Die Besuchsgebühren berechnen sich für Gastkinder nur nach 2. Eine Geschwister- ( 6) oder Gebührenermäßigung nach Einkommen ( 5) erfolgt für Gastkinder nicht. Die Münchner Förderformel der Stadt München möchte nur Münchner Kinder unterstützen (S. 4 RBS Sitzungsvorlage Nr / V zum Stadtratsbeschluss). Familien aus den Umlandgemeinden haben die Möglichkeit, bei den jeweils zuständigen Landratsämtern einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe zu stellen. 9 Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung (1) Wird eine Einrichtung ersatzlos auf Grund eines Gebäude-, Gesundheits- oder sonstigen Notfalls für die Dauer eines Monats geschlossen, wird für diesen Monat keine Besuchsgebühr erhoben. Bei ersatzloser Schließung für mindestens fünf aufeinander folgende Besuchstage verringert sich die Besuchsgebühr um ein Viertel, für mindestens zehn aufeinander folgende Besuchstage um die Hälfte, für mindestens 15 aufeinander folgende Besuchstage um 3/4 ; ab 20 aufeinander folgenden Besuchstagen entfällt eine Monatsgebühr. Die Minderung erfolgt für den Monat, in dem die überwiegende Zahl der Schließungstage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung. (2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen BRK-Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Abs. 1. (3) Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet das zuständige Referat. 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Die Besuchsgebühren werden zum Ersten eines jeden Monats fällig, zeitgleich fallen Spiel- und Verpflegungsgelder an. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender gesetzlich erlaubter Schließung während der Ferienzeit. Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Tageseinrichtungsjahres, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. 4
7 Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem BRK eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Die Zahlung erfolgt durch Sepa-Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren, eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von den Personenberechtigten getragen werden. Barzahlung ist nicht möglich. 11 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am in Kraft; gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenordnungen außer Kraft. gez. i.v. Wolf BRK KV-München Einrichtungsleitung 5
8 Anlage 1 Krippenplätze Zu 2 Abs. 1 Einkünfte Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Bis ,00 11,00 16,00 21,00 26,00 31,00 36,00 Bis ,00 33,00 41,00 47,00 55,00 63,00 68,00 Bis ,00 65,00 78,00 91,00 102,00 109,00 115,00 Bis ,00 97,00 116,00 135,00 152,00 161,00 166,00 Bis ,00 120,00 143,00 166,00 186,00 198,00 208,00 Bis ,00 143,00 171,00 199,00 224,00 240,00 252,00 Bis ,00 165,00 198,00 231,00 260,00 278,00 293,00 Bis ,00 188,00 226,00 264,00 298,00 317,00 334,00 Bis ,00 211,00 253,00 295,00 332,00 354,00 373,00 Über ,00 234,00 281,00 328,00 370,00 397,00 421,00 Anlage 2 Kindergartenplätze Zu 2 Abs. 2 Einkünfte Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Bis ,00 20,00 23,00 26,00 29,00 32,00 35,00 Bis ,00 29,00 34,00 39,00 44,00 49,00 54,00 Bis ,00 39,00 46,00 53,00 60,00 67,00 74,00 Bis ,00 50,00 59,00 68,00 77,00 86,00 95,00 Bis ,00 61,00 72,00 83,00 94,00 105,00 116,00 Bis ,00 68,00 81,00 94,00 107,00 120,00 133,00 Bis ,00 75,00 90,00 105,00 120,00 135,00 150,00 Bis ,00 82,00 99,00 116,00 133,00 150,00 167,00 Bis ,00 90,00 109,00 128,00 147,00 166,00 185,00 Über ,00 97,00 118,00 139,00 160,00 181,00 202,00 Anlage 3 Hortplätze Zu 2 Abs. 3 Einkünfte Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis ,00 0,00 0,00 Bis ,00 31,00 34,00 Bis ,00 42,00 45,00 Bis ,00 56,00 60,00 Bis ,00 69,00 73,00 Bis ,00 82,00 86,00 Bis ,00 95,00 99,00 Bis ,00 106,00 110,00 Bis ,00 117,00 121,00 Bis ,00 128,00 132,00 Über ,00 140,00 145,00 6
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