Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München

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1 Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise Systematik der Gebühren bzw. Gebührenermäßigung Fälligkeit Gebühren Gebührenermäßigung Besuchsgebühr Antragsfristen Verfahren in allen anderen Kindertageseinrichtungen des Trägers im Stadtgebiet München Nachweise Einkünfte Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte Sonderfall Niedrigeres Einkommen als Sonderfall aktuell niedrige Einkünfte Hinweise zu den vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen Hinweise zum Verfahren Verpflegungsgeld Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe Unterstützung Jobcenter Geschwisterermäßigung Drittkindermäßigung Gebührenschuldner Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Einzug Zahlungsverpflichtung Fälligkeit und Einzug

3 1. Allgemeine Hinweise Die Jugendhilfe Oberbayern betreibt im Stadtgebiet München aktuell 20 Kindertagesstätten. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen gerne die wichtigsten Informationen zu den Gebühren und die Möglichkeiten für Gebührenermäßigungen in unseren Kindertagesstätten zur Verfügung stellen. Die Höhe der Gebühren finden sie im Hinweisblatt Gebühren der Kindertagesstätten im Stadt und Landkreis München Systematik der Gebühren bzw. Gebührenermäßigung Unterschiedliche städtische und gesetzliche Vorgaben bedingen, dass die Gebühren nicht einheitlich für alle unsere Kindertagesstätten in der Stadt München festgelegt werden können. Sofern es unterschiedliche Regelungen für einzelne Einrichtungen gibt, ist dies entsprechend in den folgenden Ausführungen vermerkt Fälligkeit Gebühren Für den Platz in einer unserer Kindertageseinrichtungen fallen für die Dauer des Vertrages unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit Ihres Kindes monatliche Besuchsgebühren sowie ein Verpflegungs- und Spielgeld an. Die Gebühren fallen erstmalig in voller Höhe im Monat des Betreuungsbeginns an. Mögliche Reduzierungen finden sich in den weiteren Ausführungen. 2. Gebührenermäßigung Besuchsgebühr Einkommensabhängige Gebührenermäßigungen sind in allen Einrichtungen im Stadtgebiet München möglich. Voraussetzung ist, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Hierzu stellen die Einrichtungen eine entsprechende Vorlage zur Verfügung Antragsfristen Der Antrag ist unabhängig davon, ob ihr Kind bereits die Einrichtung besucht jährlich für jedes Betreuungsjahr zu stellen. Er kann jederzeit bis zum des Betreuungsjahres gestellt werden und gilt dann auch rückwirkend. Bitte beachten sie aber, dass die Höchstbeiträge fällig sind, so lange kein Antrag gestellt wurde. Zudem möchten wir sie darauf hinweisen, dass sie mit einer Bearbeitungszeit rechnen müssen, so dass es auf alle Fälle zu empfehlen ist, Anträge rechtzeitig und möglichst schon vor Beginn der Betreuung bzw. des neuen Betreuungsjahres zu stellen. Die 3

4 Übernahme des vollen Beitrages muss in diesen Fällen durch die Eltern schriftlich zugesichert werden, da ansonsten kein Vertrag geschlossen werden kann. müssen immer direkt bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung gestellt werden Verfahren in allen anderen Kindertageseinrichtungen des Trägers im Stadtgebiet München Anträge auf einkommensabhängige Gebührenermäßigung müssen direkt bei der jeweiligen Einrichtung gestellt werden. Die Berechnung erfolgt durch die Zentrale Gebührenberechnungsstelle der Stadt München. Es muss das Antragsformular der Stadt genutzt werden. Dieses wird von Ihnen als Eltern ausgefüllt und unterschrieben in der jeweiligen Kita abgegeben und wird dann über diese an die Stadt weitergeschickt. Bis zur endgültigen Berechnung durch die Stadt ist die volle Besuchsgebühr durch sie als Eltern zu leisten. Sofern dies nicht möglich ist, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass wir eine vorläufige Ermäßigung gewähren. Bitte beachten sie hierzu das Schreiben Antrag vorläufige Ermäßigung Besuchsgebühr auf unserer Homepage Nachweise Für die einkommensabhängige Festsetzung Ihrer Besuchsgebühren sind Nachweise über die maßgeblichen Einkünfte der Sorgeberechtigten, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind leben zu erbringen. Die Nachweise müssen durch sie als Eltern direkt an die Zentrale Gebührenberechnungsstelle der Stadt geschickt werden. Einmalig bieten wir an, dass wir alle Unterlagen, die sie mit dem Antrag bei uns einreichen mit dem Antrag an die Stadt weitergeben. Maßgeblich sind die Einkünfte des Kalenderjahres, das zwei Jahre vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind. Für das Kindertageseinrichtungsjahr 2016/2017 benötigen wir daher die vollständigen Einkommensbelege für das Kalenderjahr 2014 (vgl. Punkt 2.3.). Sollten keine der genannten Einkünfte vorliegen, so belegen Sie bitte, mit welchen finanziellen Mitteln Sie im Kalenderjahr 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten haben: z. B. Leistungen nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), Leistungen nach SGB II bei Arbeitslosigkeit ( Hartz IV ), Sozialgeld, Krankengeld, geringfügige Beschäftigung, Landeserziehungsgeld, Elterngeld, Unterstützung durch Dritte. 4

5 Um eine möglichst rasche Bearbeitung Ihres Antrages und eine schnelle korrekte Einstufung Ihrer Besuchsgebühren gewährleisten zu können, bringen Sie Ihre Einkommensnachweise bitte zur Anmeldung mit, sofern ihr Kind neu in einer Einrichtung aufgenommen wird. Eltern, deren Kind bereits in einer Einrichtung betreut, empfehlen wir, den Antrag und die Unterlagen bereits vor den Sommerferien abzugeben. Sofern zum Zeitpunkt der AntragssteIlung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, die nach Abs. 2 erforderlichen Belege nicht vorlegen, sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte zu machen. In diesen Fällen wird die Gebühr bis zur Vorlage der erforderlichen Belege vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auf Antrag vorläufig unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte. Die Unterlagen sind unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Tageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist Einkünfte Als Einkünfte gelten: bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nach den Einkommenssteuerbescheiden, ansonsten der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach 9 a EStG; bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbständigen das Bruttoeinkommen; Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z.b. Leistungen nach dem SGB 11, SGB XII, Unterhaltsgeld etc.; Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a) bis c) enthalten sind. Das Kin- 5

6 dergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte. Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte sind bei AntragssteIlung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Abs. 1 a) bis d) bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte Sollten Ihnen noch keine Einkommensnachweise für das Jahr 2014 vorliegen, so können Sie Ihre Einkünfte des Jahres 2014 selbst einschätzen und auf dieser Basis eine Gebührenreduzierung beantragen. Im Antrag müssen Sie in diesen Fällen zudem versichern, dass Ihnen keine Einkommensnachweise vorliegen. Aufgrund der Selbsteinschätzung wird die Besuchsgebühr dann vorläufig festgelegt. Eine endgültige Gebührenfestsetzung kann erst nach Vorlage aller notwendigen Belege erfolgen Sonderfall Niedrigeres Einkommen als 2014 Sofern im laufenden Tageseinrichtungsjahr 2016/2017 im Vergleich zum Jahr 2014 eine Verringerung der maßgeblichen Einkünfte um mindestens Euro vorliegt, reichen Sie bitte zeitgleich zusätzlich zu den Belegen aus dem Jahr 2014 auch Nachweise über Ihr aktuelles Einkommen ein und beantragen Sie schriftlich eine Vergleichsberechnung. Diese werden benötigt, um eine entsprechende Vergleichsberechnung vornehmen zu können. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen die Gebührenfestsetzung zunächst vorläufig erfolgt und auf das laufende Kindertageseinrichtungsjahr begrenzt ist. Zur Überprüfung der vorläufigen Festsetzung legen Sie uns bitte ein Jahr nach Antragstellung unaufgefordert die entsprechenden Belege für diesen Zeitraum vor. Die Ermäßigung kann ab dem Monat Ihrer Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse sowie rückwirkend höchstens bis zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres gewährt werden. 6

7 Sonderfall aktuell niedrige Einkünfte Sofern Sie im laufenden Tageseinrichtungsjahr 2015/2016 regelmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt (nach 27 ff. SGB XII), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nach 19 SGB II), Sozialgeld oder maßgebliche aktuelle Einkünfte bis jährlich beziehen, ist eine Befreiung von der Besuchsgebühr auf Antrag möglich. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Ermäßigung kann in diesen Fällen ab dem Monat Ihrer Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse sowie rückwirkend höchstens bis zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres gewährt werden Hinweise zu den vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen Bitte geben Sie die erforderlichen in ihrem eigenen Interesse Nachweise in Kopie ab. Im Original sind nur Anträge und Dokumente auf gesonderte Nachfrage vorzulegen Hinweise zum Verfahren Der Antrag auf einkommensabhängige Gebührenermäßigung wird durch uns an die Zentrale Gebührenberechnungsstelle der Stadt weitergegeben. Nachweise können wir einmalig mit dem Antrag weitergeben (vgl. Punkt 2.4.1). Bitte beachten sie, dass wir den Antrag weitergeben, aber keine Verantwortung dafür übernehmen können, dass Anträge und Nachweise verlässlich in der Zentralgen Gebührenstelle der Stadt ankommen. Es ist deshalb wichtig, dass sie als Eltern im Blick haben, dass die Frist für eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung für das Betreuungsjahr 2016/2017 der ist. Sollten sie also bis Ende Juli 2017 keine Rückmeldung durch die Zentrale Gebührenberechnungsstelle der Stadt erhalten haben, kommen sie bitte auf uns zu. 3. Verpflegungsgeld Das Essensgeld ist in allen Kindertageseinrichtungen der Jugendhilfe Oberbayern in München monatlich in einer Pauschale zu entrichten. Eine Ermäßigung ist auch bei Abwesenheiten eines Kindes nicht möglich. 7

8 4. Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe Zusätzlich zu den bereits angeführten Ermäßigungsmöglichkeiten nach der Gebührensatzung können Sie eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Gebühren nach 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) beim zuständigen Sozialbürgerhaus beantragen. Dabei sind aktuelle Einkünfte der letzten drei Monate vor Antragstellung (inkl. Angaben über eventuelle Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) und anrechenbare Ausgaben von Ihnen nachzuweisen. Eine eventuell aus der Überprüfung nach 90 SGB VIII resultierende Bewilligung erfolgt erst ab Datum des Antragseingangs, nicht rückwirkend. 5. Unterstützung Jobcenter Eine Ermäßigung des Verpflegungsgeldes im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepackets ist möglich, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Antrag muss durch die Eltern direkt beim Jobcenter gestellt werden. 6. Geschwisterermäßigung Sofern ein Geschwisterkind eine Kindertageseinrichtung besucht, kann ein Antrag auf Geschwisterermäßigung gestellt werden. Nähere Infos erhalten sie über die Einrichtungsleitung bzw. online über Sport/Kindertageseinrichtungen/muenchner-foerderformel/formblaettersorgeberechtigte.html 7. Drittkindermäßigung Auf Antrag werden Eltern für das dritte und jedes weitere Kind von der Besuchsgebühr befreit. Die Befreiung kann gewährt werden, wenn drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, innerhalb einer Familiengemeinschaft leben und eine städtische Kindertageseinrichtung oder eine nicht-städtische Einrichtung (nichtstädtische/s/r Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung, Tagesheim, Hort, Kinderzentrum, vergleichbare Eltern-Kind-Initiative) besuchen. Voraussetzung ist hier, dass sich die Einrichtungen auf einer entsprechenden Liste der Stadt Mün- 8

9 chen befinden. Dem jüngsten der drei oder dem jüngsten der weiteren Kinder, wird das Elternentgelt erlassen. Der Antrag ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr erneut zu stellen. Eine Förderung nach dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn die Förderung der Familie bereits auf Grund des Besuchs eines Kindes in einer Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft erfolgt. In diesem Fall wird die Ermäßigung für den Besuch des Kindes in der städtischen Kindertageseinrichtung gewährt. Die Berechtigung auf eine Drittkindermäßigung wird von Seiten der Stadt geprüft. Der Antrag hierfür ist über die jeweilige Einrichtung bzw. unter Sport/Kindertageseinrichtungen/muenchner-foerderformel/formblaetter-sorgeberechtigte.html erhalten. Der Antrag wird über die jeweilige Einrichtung an die Stadt zur Prüfung weitergleitet. Eine Drittkindermäßigung ist erst dann möglich, wenn die Stadt dem zustimmt. zu 8. Gebührenschuldner Schuldner der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern, und das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Die Erstattung kann auch gewährt werden, wenn drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, innerhalb einer Familiengemeinschaft leben, Einrichtungen nach 7 Abs. 1 oder 7 Abs. 2 der derzeit gültigen städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung besuchen. 9. Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Einzug 9.1. Zahlungsverpflichtung Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. 9

10 9.2. Fälligkeit und Einzug Die Eltern stimmen per Vertrag der Teilnahme an einem Lastschriftverfahren zu. Die Gebühren werden per Lastschrift durch den Träger rückwirkend am Anfang des darauffolgenden Monats eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind der Einrichtung umgehend mitzuteilen. Sofern ein Einzug nicht möglich ist, müssen wir leider die zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. 10

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