Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Münchner Kinderbetreuung GmbH
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- Oldwig Heidrich
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1 für die Kindertagesstätten der Fassung vom September2013
2 für die Kindertagesstätten der Jedes Kind ist ein Geschenk Gottes an die Welt. Wir betreuen alle Kinder. Kinder unterschiedlicher Herkunft wie Nationalität oder Glaubensrichtung. Seite: 2 von 14
3 für die Kindertagesstätten der Impressum Träger Perlacher Str München Postanschrift: Geschäftsbereich Kindertagesstätten Zugspitzstr München Kontakt Telefon: Telefax: kontakt@muenchner-kinderbetreuung.de Geschäftsführer: Steuernummer: 143 / 237 / Finanzamt München Abt. Körperschaften Handelsregister: Amtsgericht München Registergericht - HRB Gemeinnützigkeit: Die dient mit Bescheid vom des Finanzamtes München Abt. Körperschaften ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der 51 ff AO und gehört zu den in 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften. Die ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Seite: 3 von 14
4 für die Kindertagesstätten der Bankverbindung Deutsche Kreditbank AG (DKB) Bankleitzahl: Kontonummer: Gültigkeitsbereich Die Gebührenordnung für Kindertagesstätten gilt ausschließlich für die Kindertageseinrichtungen der. Seite: 4 von 14
5 für die Kindertagesstätten der Inhalt Impressum... 3 Inhalt Geltungsbereich und Geltungsdauer Gebührenerhebung Besuchsgebühren Verpflegungsgeld Gebührenschuldner Gebührenermäßigung Einkünfte Geschwistermäßigung Pflege- und Heimkinder Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen Wechsel der besuchten Einrichtung oder der Gruppe während eines Kalendermonats Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit Teilnichtigkeit Anlage 1: Seite: 5 von 14
6 für die Kindertagesstätten der 1 Geltungsbereich und Geltungsdauer Die Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Münchner Kinderbetreuung GmbH (GebO), gilt für den Besuch von Kinderkrippen, Kindergärten, Kooperationseinrichtungen und Häuser für Kinder der Münchner Kinderbetreuung GmbH. Die Gebührenordnung tritt am in Kraft. Sie bleibt gültig bis sie durch eine neuere Fassung ersetzt wird. 2 Gebührenerhebung Die erhebt für den Besuch der Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten, Kooperationseinrichtungen und Häusern für Kinder (Krippenkinder und Kindergartenkinder) der Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld. 3 Besuchsgebühren (1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder in Kinderkrippen, in Häusern für Kinder und Kooperationseinrichtungen bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres (Kinder der Altersstufe 1, gemäß 2 Nr. (2) der Besuchsordnung für die Kindertagesstätten der ) in der Buchungsstufe von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden mehr als 9 Stunden bis zu 10 Stunden 225,00 Euro 281,00 Euro 338,00 Euro 394,00 Euro 444,00 Euro 477,00 Euro 506,00 Euro (2) Die Höhe der Besuchsgebühren für Kinder ab dem Beginn des auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden Monats bis zur Aufnahme des Schulunterrichts (Kinder der Altersstufe 2 gemäß 2 Nr. (2) der Besuchsordnung für die Kindertagesstätten der Münchner Kinderbetreuung GmbH) für den Besuch eines Kindergartens, eines Hauses für Kinder und einer Kooperationseinrichtung beträgt in der Buchungsstufe von: mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden mehr als 9 Stunden bis zu 10 Stunden 91,00 Euro 116,00 Euro 141,00 Euro 166,00 Euro 192,00 Euro 217,00 Euro 242,00 Euro Seite: 6 von 14
7 für die Kindertagesstätten der Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor Einschulung wird die Besuchsgebühr um den staatlichen Beitragszuschuss 1 reduziert. Die Reduzierung kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Wird das Kind vor der Einschulung um ein Jahr zurückgestuft (d.h. die Einschulung erfolgt ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen) und wurde die Reduzierung bereits in Anspruch genommen, entfällt diese. In Falle eines Übertritts aus einer anderen Kindertagesstätte sind die Eltern verpflichtet der Münchner Kinderbetreuung mitzuteilen, ob eine Reduzierung der Besuchsgebühr bereits in Anspruch genommen wurde. (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten (siehe 13). Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen, sowie sonstige Ausfallzeiten (z.b. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in den 3 und 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr und des vollen Verpflegungsgeldes. (4) Buchungszeiten, die innerhalb einer Woche wechseln, werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage- Woche umgerechnet. 4 Verpflegungsgeld (1) Das Verpflegungsgeld ist entsprechend der gewählten Buchungszeit zusätzlich und separat zur Besuchsgebühr zu entrichten. (2) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Kinderkrippen und in Kooperationseinrichtungen sowie Häusern für Kinder für Kinder der Altersstufe 1 noch nicht vollendet haben bei einer täglichen Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden bei einer täglichen Betreuungszeit von mehr als 5 Stunden 3,24 Euro. 3,60 Euro. Liegt die Buchungszeit außerhalb der Mittagsessenszeit von Uhr bis Uhr oder wird das Kind für das Mittagessen selbst verpflegt, beträgt das tägliche Verpflegungsgeld 2,00 Euro. Die Selbstverpflegung ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages zu vereinbaren. Eine Änderung auf Regelverpflegung ist zum Ablauf eines Monats für den Folgemonat mit einer Frist von mindestens einer Woche möglich. (3) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Kindergärten und in Kooperationseinrichtungen sowie Häusern für Kinder für Kinder der Altersstufe 2 bei einer täglichen Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden bei einer täglichen Betreuungszeit von mehr als 5 Stunden 4,08 Euro. 4,56 Euro. Liegt die Buchungszeit außerhalb der Mittagsessenszeit von Uhr bis Uhr oder wird das Kind für das Mittagessen selbst verpflegt, beträgt 1 Betriebsjahr 2013/ ,00 Euro monatlich Seite: 7 von 14
8 für die Kindertagesstätten der das tägliche Verpflegungsgeld 2,00 Euro. Die Selbstverpflegung ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages zu vereinbaren. Eine Änderung auf Regelverpflegung ist zum Ablauf eine Monats für den Folgemonat mit einer Frist von mindestens einer Woche möglich. (4) Das Verpflegungsgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für 21 Besuchstage, zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld anteilig um 1/21 pro Verpflegungstag gemindert. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. (5) Damit das Verpflegungsgeld gemäß Abs. (4) gemindert wird, muss das Essen rechtzeitig, mindestens eine Woche im Voraus abbestellt werden. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilnimmt oder teilgenommen hat. Die Minderung des Verpflegungsgelds erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht. 5 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern und das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. (2) Werden die Besuchsgebühren aufgrund einer Vereinbarung auf Basis der Barlohnumwandlung gemäß 3 Abs. 33 EStG durch eine Firma beglichen, bleibt der in Nr. (1) genannte Personenkreis gesamtschuldnerisch haftend. (3) Bei Betreuungsverhältnissen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen der und einem Betrieb zu Stande gekommen sind, tritt an die Stelle des Gebührenschuldners der Betrieb, der das Betreuungsverhältnis für das Kind des Mitarbeiters abgeschlossen hat. 6 Gebührenermäßigung (1) Die Besuchsgebühr die Kinder der Altersstufe 1 wird auf Antrag jeweils für die Dauer eine Tageseinrichtungsjahres gemäß Anlage 1 ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner zusammen nicht mehr als ,00 Euro betragen. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Tageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind. Der Gebührenberechnung sind die Gesamteinkünfte der Gebührenschuldner zugrunde zu legen. 9 bleibt unberührt. Seite: 8 von 14
9 für die Kindertagesstätten der Jedem Antrag sind die gemäß 7 erforderlichen Belege beizufügen. (2) Beim erstmaligen Einritt eines Kindes in die Einrichtung kann die Besuchsgebühr ermäßigt werden, wenn ein vollständiger Antrag auf Gebührenermäßigung vorliegt. Für Kinder, die bereits im vorangegangenen Tageseinrichtungsjahr eine Einrichtung der Münchner Kinderbetreuung GmbH besucht haben, ist die im Vorjahr berechnete Besuchsgebühr vorläufig weiter zu bezahlen. (3) Die vorläufige Ermäßigung nach Abs. 2 ist auf die Zeit bis des Tageseinrichtungsjahres begrenzt. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Neufestsetzung aufgrund eines Antrages mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die volle Gebühr fällig. (4) Geht nachträglich der vollständige Antrag bis zum Ende des Tageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Münchner Kinderbetreuung GmbH ein, wird rückwirkend zum Tag der Antragseinreichung die Besuchsgebühr ermäßigt. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist. Geht der Antrag erst nach dem Ende des Tageseinrichtungsjahres ein oder wird er erst nach diesem Termin vervollständigt, ist rückwirkend für das ganze Tageseinrichtungsjahres die volle Gebühr fällig; ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht. (5) Ist im laufenden Tageseinrichtungsjahr eine andauernde Verminderung der maßgeblichen Gesamteinkünfte um mindestens ,00 Euro gegenüber dem in Abs. (1) Satz 2 maßgeblichen Zeitraum festzustellen, so erfolgt auf Antrag eine Anpassung der Besuchsgebühr gemäß den im Zeitraum von einem Jahr ab Beginn der Ermäßigung nach Abs. 7 erzielten Einkünfte. Die Festsetzung erfolgt zunächst vorläufig. Nach Ende des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zeitraumes müssen die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Belege unverzüglich vorgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, wird die vorläufige Festsetzung rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. (6) Wenn alle Gebührenschuldner nach 5 aktuell nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 ff. SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 19 SGB II oder Sozialgeld beziehen oder wenn die maßgeblichen aktuellen Einkünfte erwarten lassen, dass nur Jahreseinkünfte bis ,00 Euro erzielt werden, wird von der Besuchsgebühr befreit. Es sind nur Jahreseinkünfte bis ,00 Euro zu erwarten, wenn das aktuelle Monatseinkommen zzgl. des entsprechenden Anteils sonstiger im Laufe der folgenden elf Monate anfallenden Einkünfte (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Nachzahlungen, Ausgleich bei monatlich unregelmäßigen Arbeitszeiten) höchstens 1/12 hiervon beträgt. Seite: 9 von 14
10 für die Kindertagesstätten der Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 2 maßgeblichen Wohnsituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Die Ermäßigung wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Nachweise sind auf Anforderungen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. (7) Die Ermäßigung nach Abs. 5 und Abs. 6 wird ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse gewährt. Bei Anträgen, die bis zum des Tageseinrichtungsjahres eingehen, kann rückwirkend, höchstens jedoch bis zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres, ermäßigt werden. 7 Einkünfte (1) Als Einkünfte im Sinne des 6 gelten: a) bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nach den Einkommenssteuerbescheiden, ansonsten der Brutto- Jahresarbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach 9 a EStG; b) bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbständigen das Bruttoeinkommen; c) Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z.b. Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Unterhaltsgeld etc.; d) Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a) bis c) enthalten sind. Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte. (2) Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Abs. 1 a) bis d) bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen. (3) Können Gebührenschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die nach Abs. 2 erforderlichen Belege nicht vorlegen, sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte zu machen. In diesen Fällen wird die Gebühr bis zur Vorlage der erforderlichen Belege vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auf Antrag vorläufig unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte. Die Unterlagen sind unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Tageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte Seite: 10 von 14
11 für die Kindertagesstätten der ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist. 8 Geschwistermäßigung (1) Besuchen zwei oder mehrere Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die innerhalb einer Familiengemeinschaft leben, eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Kooperationseinrichtung oder ein Haus für Kinder der, werden die Besuchsgebühren auf Antrag wie folgt festgelegt: (2) Leben in einer Familiengemeinschaft drei oder mehr Kinder, auch Stiefund Halbgeschwister, die eine Kindertageseinrichtung nach 7 Abs. 1 oder 7 Abs 2 der derzeit gültigen städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung oder eine anerkannte nicht städtische Einrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kooperationseinrichtung, Haus für Kinder, Hort oder Tagesheim) besuchen, so wird der Elternbeitrag dem jüngsten der drei bzw. allen weiteren Kindern erstattet. Der Nachweis der Sorgeberechtigten erfolgt auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular der Münchner Kinderbetreuung. Der Antrag ist jährlich erneut, spätestens zum , zu stellen. (3) Besuchen zwei oder mehr Geschwister erstmalig eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Kooperationseinrichtung oder ein Haus für Kinder der, so ist der Antrag auf Gebührenermäßigung bei Anmeldung der Kinder in der Einrichtung zu stellen. 9 Pflege- und Heimkinder (1) Die Besuchsgebühr für die Pflegekinder bemisst sich nach den Einkünften der Erziehungsberechtigten, wenn die Pflegeeltern das Pflegekind im Auftrag der Erziehungsberechtigten in der Einrichtung untergebracht haben. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern. (2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen. (3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe von der Landeshauptstadt München in einem Heim untergebracht sind, entfällt die Besuchsgebühr, sofern diese durch die Landeshauptstadt München aus Mitteln der Sozial- oder Jugendhilfe getragen werden.. Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr erhoben, sofern die Besuchsgebühren durch die Landeshauptstadt München aus Mitteln der Sozial- oder Jugendhilfe oder anderen Mitteln getragen werden. Seite: 11 von 14
12 für die Kindertagesstätten der 10 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen (1) Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Besuchsgebühren durch die Landeshauptstadt München getragen werden. (2) Die Bezirkssozialarbeit entscheidet über das Vorliegen einer besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage und in welcher Höhe von der Gebühr zu befreien ist. Die Befreiung oder Ermäßigung ist bei Kindern in Kinderkrippen und Kindern in Kooperationseinrichtungen / Häusern für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nur im Rahmen eines Hilfeplans möglich; ansonsten erfolgt die Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme der Bezirkssozialarbeit. (3) Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit den Antrag rückwirkend für das laufende Tageseinrichtungsjahr stellen. Bei Fortdauer der besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage kann der Antrag von der Bezirkssozialarbeit auch von Amts wegen jeweils für die Dauer eines weiteren Tageseinrichtungsjahres neu gestellt werden. 11 Wechsel der besuchten Einrichtung oder der Gruppe während eines Kalendermonats Tritt ein Kind während des Kalendermonats von einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einer Kooperationseinrichtung oder einem Haus für Kinder der, in eine andere Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Kooperationseinrichtung oder ein Haus für Kinder der über oder wechselt es die Gruppe, so ist die Gebühr anteilig an die jeweils besuchte Einrichtung oder Gruppe zu bezahlen. Die Besuchsgebühr wird in der Einrichtung eingehoben, die das Kind zu Beginn des Monats besucht. Die anteilige Verrechnung der Gebühren erfolgt durch die. 12 Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung (1) Muss die eine Einrichtung ersatzlos für die Dauer von mindestens einem Monats schließen, wird für diesen Monat keine Besuchsgebühr erhoben. Bei ersatzloser Schließung für mindestens fünf aufeinander folgende Besuchstage verringert sich die Besuchsgebühr um 1/21 je Schließtag. Die Minderung erfolgt im dem Monat, der auf den Monat mit dem letzten Schließtag folgt. Seite: 12 von 14
13 für die Kindertagesstätten der (2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung der ist Ersatz im Sinne von Nr. (1). 13 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit (1) Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. (2) Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils zu Beginn eines Monats für den laufenden Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Eine Bareinzahlung, Überweisung oder Überweisung per Dauerauftrag ist nicht möglich. (3) Kommt das Betreuungsverhältnis aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen der und einem Betrieb zustande, so ist dieser verpflichtet der eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder einen Dauerauftrag zur rechtzeitigen Überweisung des Betreuungsentgeltes einzurichten. Die Einrichtung des Dauerauftrages ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages durch den Arbeitgeber nachzuweisen. (4) Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld werden separat eingezogen und gekennzeichnet. (5) Schlägt eine Abbuchung fehl, so werden die fälligen Besuchsgebühren und Verpflegungsentgelte zusammen mit der nächsten Abbuchung eingezogen. Alle Kosten (Bankgebühren und Verwaltungskosten), die der Münchner Kinderbetreuung GmbH durch die fehlgeschlagene Abbuchung entstehen gehen zu Lasten der Gebührenschuldner und werden zusammen mit den Betreuungsgebühren bzw. dem Verpflegungsentgelt eingezogen. 14 Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen der Gebührenordnung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Gebührenordnung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind sodann durch Bestimmungen zu ersetzen, die zu einem wirtschaftlich möglichst gleichwertigen Ergebnis führen. Seite: 13 von 14
14 für die Kindertagesstätten der Anlage 1: Einkommensgestaffelte Gebühren für Kinderkrippenplätze in Kinderkrippen und Plätze für Kinder bis zum Ende des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in Häusern für Kinder und Kooperationseinrichtung der Münchner Kinderbetreuung GmbH Zu 3 Abs. 1 Satz 1 Einkünfte in Euro mehr als 3 bis 4 Stunden mehr als 4 bis 5 Stunden mehr als 5 bis 6 Stunden mehr als 6 bis 7 Stunden mehr als 7 bis 8 Stunden mehr als 8 bis 9 Stunden mehr als 9 Stunden bis ,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro bis ,00 Euro 14,00 Euro 20,00 Euro 26,00 Euro 32,00 Euro 38,00 Euro 44,00 Euro bis ,00 Euro 40,00 Euro 50,00 Euro 57,00 Euro 66,00 Euro 76,00 Euro 82,00 Euro bis ,00 Euro 78,00 Euro 94,00 Euro 110,00 Euro 123,00 Euro 131,00 Euro 138,00 Euro bis ,00 Euro 117,00 Euro 140,00 Euro 162,00 Euro 183,00 Euro 194,00 Euro 200,00 Euro bis ,00 Euro 144,00 Euro 172,00 Euro 200,00 Euro 224,00 Euro 238,00 Euro 250,00 Euro bis ,00 Euro 172,00 Euro 206,00 Euro 239,00 Euro 269,00 Euro 288,00 Euro 303,00 Euro bis ,00 Euro 198,00 Euro 238,00 Euro 278,00 Euro 312,00 Euro 334,00 Euro 352,00 Euro bis ,00 Euro 226,00 Euro 272,00 Euro 317,00 Euro 358,00 Euro 381,00 Euro 401,00 Euro bis ,00 Euro 254,00 Euro 304,00 Euro 354,00 Euro 399,00 Euro 425,00 Euro 448,00 Euro über ,00 Euro 281,00 Euro 338,00 Euro 394,00 Euro 444,00 Euro 477,00 Euro 506,00 Euro Anlage 2 Das tägliche und monatliche Verpflegungsgeld gemäß 4 Abs. (2) ff. beträgt für Kinder der Altersstufe 1 Bei einer täglichen Betreuungszeit von tägliches Verpflegungsgeld monatliches Verpflegungsgeld bis zu 5 Stunden 3,24 Euro 68,04 Euro mehr als 5 Stunden 3,60 Euro 75,60 Euro Kinder der Altersstufe 2 Bei einer täglichen Betreuungszeit von tägliches Verpflegungsgeld monatliches Verpflegungsgeld bis zu 5 Stunden 4,08 Euro 85,68 Euro mehr als 5 Stunden 4,56 Euro 95,76 Euro Kinder mit Buchungszeiten außerhalb der Mittagsessenszeit von Uhr bis Uhr oder Kinder mit Selbstverpflegung zum Mittagessen für Kinder der tägliches Verpflegungsgeld monatliches Verpflegungsgeld Altersstufe 1 2,00 Euro 42,00 Euro Altersstufe 2 2,00 Euro 42,00 Euro Seite: 14 von 14
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