Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
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1 Umweltrecht Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Augsburg Nr. PR 82 Kanzlei Augsburg Bergiusstr Augsburg Tel.: / Fax: / augsburg@meidert-kollegen.de Kanzlei München Franziska-Bilek-Weg München Tel.: 0 89 / Fax: 0 89 / muenchen@meidert-kollegen.de Kanzlei Kempten Am Stadtpark Kempten Tel.: / Fax: / kempten@meidert-kollegen.de
2 III. Immissionsschutzrecht Seite 60
3 Immissionsschutzrecht Überblick Grundlagen Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen Genehmigungsvoraussetzungen Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Genehmigungsverfahren Behördliche Entscheidungsmöglichkeiten Industrieemissionsrichtlinie Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Seite 61
4 Schutzzwecke des Immissionsschutzrechts Nicht ionisierende Strahlen Sparsame Energieverwertung Lärm/ Luftverunreinigung Erschütterungen Abfallvermei dung/ - verwertung Störfälle Wärme Schwere Unfälle Seite 62
5 Rechtsquellen Internationales Recht Grenzüberschreitender Charakter von Luftverunreinigungen Kyoto-Protokoll vom : konkrete Verpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasen Seite 63
6 Rechtsquellen EU-Recht Zahlreiche Bestimmungen, v.a. Richtlinien Z.B. Richtlinie über Industrieemissionen (IE- Richtlinie) 2010/75/EU vom ; Umsetzungsgesetz seit in Kraft Z.B. Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vom Seite 64
7 Rechtsquellen Bundesrecht Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) Ergänzung durch Rechtsverordnungen (z.b. 4.BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen) und Verwaltungsvorschriften (z.b. TA-Luft, TA-Lärm) Seite 65
8 Rechtsquellen Daneben zahlreiche Bestimmungen in Gesetzen, die nicht primär dem Immissionsschutz dienen, z.b. 9 I Nr. 23, 24 BauGB Seite 66
9 Rechtsquellen Landesrecht Nur Restbereich aufgrund konkurrierender Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs.1 Nr.11, GG) und umfänglicher Gebrauchmachung durch den Bund Bayerisches Immissionschutzgesetz BayImSchGregelt Ausführung des BImSchG, insbesondere Zuständigkeiten Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in nicht gewerbl. und nicht wirtschaftl. Betriebsbereichen Seite 67
10 BImSchG - Regelungsbereiche d a-47f Zweck, Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen Genehmigungsbedürftige Anlagen Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Messungen, Sicherheitsprüfungen Produktbezogen Anforderungen Straßenverkehrsbezogene Anforderungen Gebietsbezogene Luftreinhaltung Gebietsbezogene Lärmminderung Gemeinsame Vorschriften, Organisatorisches Seite 68
11 BImSchG - Ziele 1 I BImSchG Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Seite 69
12 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 4 I S.1 BImSchG Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen bedürfen einer Genehmigung. Seite 70
13 Genehmigungsbedürftige Anlagen Anlage 3 V BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie bestimmte Fahrzeuge Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder emissionsträchtige Arbeiten durchgeführt werden, ausgenommen öffentliche Verkehrswege Seite 71
14 Genehmigungsbedürftige Anlagen 4 I S.1 BImSchG 4 I S.3 BImSchG 1 I 4.BImSchV Anhang 1 der 4.BImSchV Seite 72
15 Genehmigungsbedürftige Anlagen 1 4.BImSchV bestimmt, dass Es sich um die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage handeln muss Die Anlage im Anhang der 4.BImSchV aufgeführt ist Zu erwarten ist, dass die Anlage länger als die 12 Monate, die auf ihre Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben wird Nur bei den in 1 I S.3 4.BImSchV genannten Anlagen: Anlage dient der gewerblichen Nutzung oder wird im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet Seite 73
16 Das Genehmigungsverfahren Förmliches Verfahren 10 BImSchG i.v.m. 9.BImSchV Im Anhang zur 4.BImSchV mit G gekennzeichnet Vereinfachtes Verfahren 19 BImSchG Im Anhang zur 4.BImSchV mit V gekennzeichnet Seite 74
17 Übungsfälle Handelt es sich bei den folgenden Vorhaben jeweils um einen genehmigungsbedürftigen Anlagenbetrieb? Nach welchem Verfahren ist die Genehmigung jeweils zu beantragen? Seite 75
18 Fall 1 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von 25 Tonnen Stahl je Stunde Seite 76
19 Fall 1 - Lösung Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von 25 Tonnen Stahl je Stunde Ortsfeste Einrichtung gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Nr Anhang 1 der 4.BImSchV Verfahrensart: G (förmliches Verfahren) Seite 77
20 Fall 2 Ein Karussellbetrieb auf dem Volksfest für die Dauer von 4 Monaten Seite 78
21 Fall 2 - Lösung Ein Karussellbetrieb auf dem Volksfest für die Dauer von 4 Monaten Anlage gem. 3 Abs.5 Nr.2 Var.4 (Fahrzeug, das nicht zu den Verkehrsfahrzeugen gehört) Genehmigungsbedürftigkeit (-), da nicht in Anlage 1 der 4.BImSchV aufgeführt Kürzer als 12 Monate, 1Abs.1 S.1 4.BImSchV Seite 79
22 Fall 3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln im industriellen Umfang durch das Destillieren von Eukalyptusblättern Seite 80
23 Fall 3 - Lösung Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln im industriellen Umfang durch das Destillieren von Eukalyptusblättern Ortsfeste Einrichtung gem. 3 Abs.1 Nr.1 BImSchG Nr Anhang 1 der 4.BImSchV Verfahrensart: V (vereinfachtes Verfahren) Seite 81
24 Fall 4 Schweinemastbetrieb mit 559 Sauenplätzen einschließlich der Ferkelzuchtplätze Seite 82
25 Fall 4 - Lösung Schweinemastbetrieb mit 559 Sauenplätzen einschließlich der Ferkelzuchtplätze Betriebsstätte gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Nr Anhang 1 der 4.BImSchV (-), daher nicht genehmigungsbedürftig Seite 83
26 Fall 5 Schweinemastbetrieb mit 6001 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht Seite 84
27 Fall 5 - Lösung Schweinemastbetrieb mit 6001 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht Betriebsstätte gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Nr Anlage 1 der 4.BImSchV Verfahrensart: G (förmliches Verfahren) Seite 85
28 Fall 6 Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Seite 86
29 Fall 6 - Lösung Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Ortsfeste Einrichtung gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Nr Anlage 1 der 4.BImSchV Verfahrensart: V (vereinfachtes Verfahren) Seite 87
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