Geänderte Anforderungen an Anlagen nach IED

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1 Vortrag im Rahmen des DGAW-Regionaltreffens West in Bonn am von Rechtsanwalt Dr. Rainer Geesmann Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Köln/Berlin/München/Brüssel

2 2 Gliederung: 1. Einleitung 2. Stand der Umsetzung der IED in das deutsche Recht 3. Übergangsvorschriften 4. Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV (Auszüge) 5. Anforderungen an IED-Anlagen BVT-Schlussfolgerungen 6. Anforderungen an IED-Anlagen Ausgangszustandsbericht 7. Sonstige Anforderungen (Überblick)

3 3 1. Einleitung Anlagen der Abfallwirtschaft sind ganz überwiegend genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG Richtlinie 2010/75/EU vom über Industrieemissionen (auch IED genannt) führt (u.a.) zu Änderungen des BImSchG Änderungen der 4. BImSchV Änderungen der 17. BImSchV IED war bis zum in nationales Recht umzusetzen

4 4 1. Einleitung Anlass der Richtlinie - Ersatz der IVU-Richtlinie (2008/1/EG) - Integration der Richtlinie über Abfallverbrennung (2000/76/EG) Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (2001/80/EG) Lösungsmittelrichtlinie (1999/19/EG) Richtlinien zur Titandioxidherstellung (78/176/EWG) Zielsetzung der Richtlinie - Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen vermeiden vermindern - Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter / BREF-Documents) stärken

5 5 2. Stand der Umsetzung der IED in das deutsche Recht ( ) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (u.a. Änderung des BImSchG) - Derzeit im Vermittlungsausschuss (VA) wegen Regelungen zum Eisenbahnlärm. VA soll am beraten. Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt steht noch nicht fest (ggf. erst Mitte März 2013) Verordnung u. a. zur Änderung der 4. BImSchV - Bundesrat hat am nach Maßgaben zugestimmt, Bundesregierung muss jetzt entscheiden, ob sie Verordnung nach diesen Maßgaben erlassen will. Eine Entscheidung soll bis Anfang März 2013 fallen. Verordnung u. a. zur Änderung der 17. BImSchV - Bundesrat hat am nach Maßgaben zugestimmt. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit muss bis zum / über die Vorlage beschließen.

6 6 3. Übergangsvorschriften Anwendbarkeit der geänderten Anforderungen an Anlagen nach IED ab dem: : Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genehmigten und betriebenen IED-Anlagen oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde ( 67 Abs. 5 Satz 1 BImSchG-E) : Sonderregelungen für Anlagen, die bislang nicht der IVU-Richtlinie unterfielen und erstmals im Anhang der IED-Richtlinie aufgenommen worden sind. Aber: Keine Übergangsfrist, wenn nach dem Neuantrag auf Aber: Keine Übergangsfrist, wenn nach dem Neuantrag auf Genehmigung oder Antrag/Anzeige auf Änderung gestellt wird.

7 7 4. Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV (Auszüge) Legende: Nr.: Anlagenbeschreibung: Ordnungsnummer der Anlagenart Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nr aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, und ). Verfahrensart: G: Genehmigungsverfahren gemäß 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (sogenannte IED-Anlagen ): E: Anlage ist in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU gelistet

8 8 4. Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV (Auszüge)

9 9 4. Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV (Auszüge)

10 10 4. Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV (Auszüge)

11 11 4. Anforderungen an IED-Anlagen BVT-Schlussfolgerungen - BVT-Merkblatt ( 3 Abs. 6 a) BImSchG-E): Bestandsaufnahme verfügbarer Techniken BVT Abfallbehandlung, August 2006 BVT Abfallverbrennung, Juli BVT-Schlussfolgerungen ( 3 Abs. 6 b) BImSchG-E) sind ein von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Information zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, 3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, 4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie 5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

12 12 4. Anforderungen an IED-Anlagen BVT-Schlussfolgerungen - Pflicht zur nachträglichen Anpassung von Rechtsverordnungen / Verwaltungsvorschriften / Nebenbestimmungen an den jeweiligen Stand der Technik, der verbindlich in den BVT- Schlussfolgerungen definiert ist - Pflicht zur Anpassung von Genehmigungen innerhalb von 4 Jahren (z.b.) strengere Emissionswerte als (etwa) in der TA Luft denkbar

13 13 4. Anforderungen an IED-Anlagen BVT-Schlussfolgerungen - Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen durch großzügigere Emissionswerte oder Umsetzungsfristen nur bei entsprechender Regelung in einer Rechtsverordnung / Verwaltungsvorschrift / Nebenbestimmung wegen technischer Merkmale der Anlage, in Anlagen zur Erprobung von Zukunftstechniken, max. 9 Monate Aber keine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte der Anhänge der IED-Richtlinie zulässig!

14 14 5. Anforderungen an IED-Anlagen Ausgangszustandsbericht Hintergrund der Regelung, 5 Abs. 4 BImSchG-E: Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Anlagenzustand zurückzuführen. [ ]

15 15 5. Anforderungen an IED-Anlagen Ausgangszustandsbericht Pflicht zur Vorlage ( 4 Abs BImSchV): Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist; der Bericht muss die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllen. Inhalt ( 4 a) Abs BImSchV): Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, 2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach Absatz 4 wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

16 16 5. Anforderungen an IED-Anlagen Ausgangszustandsbericht Ungeklärte Rechtsfragen (Beispiele): - Relevante gefährliche Stoffe erheblicher Umfang ( 3 Abs. 10 BImSchG-E) - Verhältnis zum BBodSchG / BBodSchV / USchadG - Verhältnis zu 3 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG - Beachtlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Beachtlichkeit vorbeugender Maßnahmen (z. B. Bodenabdichtungen) Vgl. auch Entwurf einer Arbeitshilfe der LABO, Stand

17 17 6. Sonstige Anforderungen (Überblick) - Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (Änderungen der 5. BImSchV) - Jährliche Berichtspflichten des Anlagenbetreibers über Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu überprüfen ( 31 BImSchG-E) - Änderungen der 17. BImSchV (Auszüge): Ammoniakgrenzwerte (TMW: 10 mg/m³, HMW: 15 mg/m³; Abfallmitverbrenner: TMW: 30 mg/m³) zur Vermeidung des Ammoniakschlupfs, der bei dem Einsatz von SCR / SNCR-Verfahren zur Reduzierung von Stickstoffoxidemissionen eintritt Verschärfte NO x -Grenzwerte (TMW) für Anlagen < 50 MW

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