Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur
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1 Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur Dr. Nils Gronemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
2 Gliederung 1. Windenergieanlagen als genehmigungspflichtige Anlagen nach dem BImSchG 2. Verlauf des Genehmigungsverfahrens 3. Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 4. Immissionen von Windenergieanlagen
3 1. Windenergieanlagen als genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG 1 Abs. 1 BImSchG - Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
4 1. Windenergieanlagen als genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG 4 Abs. 1 BImSchG - Genehmigungserfordernis Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen ( ) bedürfen einer Genehmigung.
5 2. Verlauf des Genehmigungsverfahren 10 BImSchG normales Genehmigungsverfahren anwendbar bei drei oder mehr Anlagen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich Antragsunterlagen werden öffentlich ausgelegt, jedermann kann Einwendungen erheben Fachbehörden werden beteiligt eventuell öffentlicher Erörterungstermin 19 BImSchG vereinfachtes Genehmigungsverfahren anwendbar bei Genehmigung von einer oder zwei Anlagen
6 2. Verlauf des Genehmigungsverfahren Bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ( 6 Abs. 1 BImSchG) Die Genehmigung hat Konzentrationswirkung ( 13 BImSchG)
7 3. Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 5 Abs. 1 BImSchG - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt ( ) schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
8 a) Lärm content%2fuploads%2f2011%2f11%2fnoise-cartoon- 550.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.windwahn.de%2Findex.php%2Fkrankheit-56%2Fneufassung-der-din ta- laerm&h=392&w=550&tbnid=bia0wvkzry0mem%3a&docid=clqilkxypfjdim&ei=- W8DV927NMz0UKCkpmA&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=1323&page=1&start=0&ndsp=36&ved=0ahUKEwidnPmag_fLAhVMOhQK HSCSCQwQMwgpKAYwBg
9 a) Lärm Gebietsart Zeitraum Beurteilungspegel Einzelne Geräuschspitzen Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete und Außenbereich Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Reine Wohngebiete Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 60 db(a) 90 db(a) 45 db(a) 65 db(a) 55 db(a) 85 db(a) 40 db(a) 60 db(a) 50 db(a) 80 db(a) 35 db(a) 55 db(a)
10 a) Lärm Immissionen während der Tageszeit Immissionen während der Tageszeit Immissionen während der Tageszeit Mittelwert Darf Immissionsrichtwert nicht überschreiten
11 a) Lärm Summenpegel
12 a) Lärm Messtechnisch nachgewiesene Schallleistungspegel von Windenergieanlagen Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
13 a) Lärm Abstände vom Rand der Eignungsfläche, in denen der Tagesimmissionsrichtwert von 55 db(a) eingehalten wird Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
14 a) Lärm Abstände vom Rand der Eignungsfläche, in denen der Tagesimmissionsrichtwert von 50 db(a) eingehalten wird Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
15 a) Lärm Abstände vom Rand der Eignungsfläche, in denen der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 db(a) eingehalten wird Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
16 a) Lärm Abstände vom Rand der Eignungsfläche, in denen der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 db(a) eingehalten wird Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
17 a) Lärm Abstände vom Rand der Eignungsfläche, in denen der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 db(a) eingehalten wird Quelle: Piorr, Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen und Immissionsschutz
18 b) Schattenwurf OVG Münster, Beschluss vom B 2151/03, juris Die Grenze der Zumutbarkeit ist überschritten bei 30 Minuten pro Tag 30 Stunden im Jahr Diese Formel darf allerdings nicht wie ein Rechtssatz angewandt werden. Vielmehr sind im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
19 c) Optisch bedrängende Wirkung OVG Münster, Urteil vom A 3726/05 BauR 2011, 252, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom B 36/10 BauR 2007, 674) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen!
20 c) Optisch bedrängende Wirkung
21 c) Optisch bedrängende Wirkung
22 d) Infraschall OVG Münster, Urteil vom a D 100/01.NE, juris Hinreichend wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf den Menschen liegen bislang nicht vor.
23 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Nils Gronemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht BRANDI Rechtsanwälte Rathenaustraße Paderborn 05251/
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