Mandantenrundschreiben

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1 Gersemann & Kollegen Mommsenstraße Berlin Rechtsanwälte Dieter Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße Freiburg Tel.: 0761 / Fax: 0761 / freiburg@gersemann.de Rechtsanwälte Christoph Germer Janis Gersemann Mommsenstraße Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / berlin@gersemann.de Berlin, 13. Oktober 2014 Unser Zeichen: Gm/ko-MDRSB Mandantenrundschreiben - Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung - Zustimmung des Bundesrates liegt vor - Sehr geehrte Damen und Herren, in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2014 hat der Bundesrat den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung mit kleineren Änderungen zugestimmt. Auf Empfehlung des Bundesratsausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutzfragen sind die Anforderungen an die Preisänderungsmitteilung in der Grundversorgung noch einmal erhöht worden. Der Grundversorger muss jetzt nicht nur Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderungen mitteilen, sondern auch in der Preisänderungsmitteilung die einzelnen Preisbestandteile in übersichtlicher Form auflisten. Das Bundeskabinett muss jetzt über den Änderungsvorschlag des Bundesrats beschließen. Die Verordnung wird dann ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie soll noch im Herbst in Kraft treten. GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx

2 Was ist jetzt zu tun? 1. Grundversorgungsverträge und Internetpräsentationen anpassen. Die Grundversorgungsverträge bzw. die Preisblätter dazu und die Veröffentlichung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung im Internet müssen nunmehr um die Angaben gemäß den Neuregelungen der Strom- und der Gasgrundversorgungsverordnung ergänzt werden. 1.1 Stromgrundversorgungsverordnung In Verträgen nach der Stromgrundversorgungsverordnung oder als Anlage dazu müssen die Allgemeinen Preise angegeben werden, wobei die einzelnen staatlich veranlassten Belastungen, die Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgabe und der Betrag, der nach Abzug aller Positionen übrig bleibt, einzeln zu benennen sind. Ergänzend hat der Grundversorger auf die Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zu den jeweils geltenden Belastungen (derzeit hinzuweisen. Dazu wird 2 Abs. 3 StromGVV, der den Mindestinhalt des Stromgrundversorgungsvertrages regelt, geändert. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV erhält folgenden Wortlaut: 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Nach Satz 2 wird folgender Text eingefügt: Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Ver- GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx Seite 2 von 6

3 öffentlichung der Allgemeinen Preis nach 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. 1.2 Gasgrundversorgungsverordnung Für die Allgemeinen Preise der Gasgrundversorgung müssen nur die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe gesondert ausgewiesen werden. Es ist nicht erforderlich, den Betrag anzugeben, der nach Abzug der staatlichen Belastungen verbleibt. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV erhält folgenden Wortlaut: 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Energiesteuer nach 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I 488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. Nach Satz 2 wird folgender Text eingefügt: Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. In unserem letzten Mandantenrundschreiben hatten wir beispielhaft die Tabelle abgedruckt, die in der Begründung zum Verordnungsentwurf enthalten ist und die der Verordnungsgeber zur Darstellung der o.g. Preisbestandteile empfiehlt. Auf Anfrage erhalten Sie von uns eine Word-Vorlage, wie Sie den neuen Anforderungen an die Darstellung der Preise genügen können. 2. Preisanpassungen vorbereiten 2.1 Grundsatz Ändern sich die staatlich veranlassten Preisbestandteile oder die Netznutzungsentgelte, bleibt der Grundversorger berechtigt, seine Preise neu zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Änderungen anzupassen. Das gilt für Strom und Gas gleichermaßen. GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx Seite 3 von 6

4 2.2 Wenn die Summe der staatlich veranlassten Preisbestandteile sinkt (die Netznutzungsentgelte werden dabei nicht berücksichtigt) muss der Grundversorger seine Allgemeinen Preise unverzüglich neu ermitteln und die gesunkenen Belastungen in diese Kalkulation einfließen lassen. Eine Pflicht zur Senkung der Preise besteht nicht. Wenn andere Preisbestandteile, wie z.b. die Netznutzungsentgelte genauso oder stärker gestiegen sind, als die staatlich veranlassten Belastungen gesunken sind, darf der Grundversorger die Allgemeinen Preise auch anheben. Um das zu regeln, erhalten sowohl die StromGVV als auch die GasGVV je einen neuen 5 a. 5 a StromGVV hat folgendem Wortlaut: (1) Bei Änderungen der Belastungen nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. 5 a GasGVV hat folgenden Wortlaut: (1) Bei Änderungen der Belastungen nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. 2.3 Für die Stromgrundversorgung gilt weiterhin folgende Besonderheit: Die Höhe der einzelnen Preisbestandteile für das jeweils folgende Jahr wird ab dem 15. Oktober des laufenden Jahres veröffentlicht. Ab dem 15. Oktober eines Jahres darf der Grundversorger bis zum 31. Dezember des Jahres mit der Neukalkulation der Preise abwarten, bis die Höhe aller Belastungen feststeht. Wenn allerdings feststeht, dass die Summe der Belastungen sinkt oder sich dies aus den veröffentlichten Werten ergibt, die bis zum 31. Dezember eines Jahres vorliegen, ist der Grundversorger zur Neukalkulation verpflichtet. Dazu wird 5 a StromGVV - neu - noch um folgenden Satz ergänzt: Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx Seite 4 von 6

5 In den nächsten 2-3 Wochen wird die Höhe der einzelnen staatlich veranlassten Belastungen für das folgende Jahr feststehen. Voraussichtlich wird die EEG-Umlage sinken, bei den anderen Belastungen werden sich keine gravierenden Änderungen ergeben. Die Netznutzungsentgelte werden voraussichtlich ansteigen, wobei der Umfang des Anstiegs regional stark unterschiedlich sein dürfte. Die Allgemeinen Preise der Strom-Grundversorgung müssen daher im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der geänderten Belastungen neu kalkuliert werden. 3. Neue Pflichten beim Verfahren der Preisanpassung 3.1 Die Regelung zur Preisänderung in 5 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung lautet nunmehr wie folgt: Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Abs. 3 und die Angaben nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. 5 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung lautet nunmehr wie folgt: Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben. 3.2 In der brieflichen Mitteilung an den Kunden und der Veröffentlichung der Änderung im Internet ist also darzulegen, dass die Preise aufgrund von 5 Abs. 2 Strom- / Gasgrundversorgungsverordnung geändert werden (Voraussetzungen der Preisänderung), es ist darzulegen in welchem Umfang, also um welchen Betrag die Preise geändert werden (Umfang der Preisänderung) und was die Preisänderung verursacht hat (Anlass der Preisänderung). Anlass der Preisänderung können im Einzelnen die geänderten staatlichen Belastungen, geänderte Netznutzungsentgelte, geänderte Beschaffungskosten oder geänderte Kosten des Vertriebs sein. GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx Seite 5 von 6

6 Weiterhin muss der Kunde auf sein Recht zur fristlosen Kündigung aus Anlass der Preisänderung hingewiesen werden. Dieser Hinweis muss sowohl in der brieflichen Mitteilung als auch im Internet erfolgen. Schließlich müssen in der Änderungsmitteilung an den Kunden in übersichtlicher Form die Angaben enthalten sein, die im Preisblatt und im Internet veröffentlicht werden müssen, nämlich die einzelnen Preisbestandteile. Diese sollen ausweislich der Begründung des Bundesrates in einer Tabelle gegenübergestellt werden, so dass der Kunde erkennen kann, welche Preisbestandteile sich geändert haben und wie die Auswirkungen auf den Gesamtpreis sind. Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern entsprechende Formulierungsvorschläge für einen Kundenanschreiben und die Veröffentlichung der Preisänderung im Internet zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Christoph Germer Rechtsanwalt Dieter Gersemann Rechtsanwalt GI_MDRSB_1410_141009F_Gm_ Änderungen Strom- + GasGVV.docx Seite 6 von 6

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