Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG
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- Tristan Bretz
- vor 8 Jahren
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1 t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße 68 M625 Bensheim (nachstehend"ggew" genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsqeqenstand Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, den der Einspeiser in seiner Stromezeugungsantage gemäß $ 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-energien-Gesetz - nachfolgend,,eeg' genannt) vom 29. März 2000 (BGB. 2000, b.aosff.;, zule2lgeändert durch das GeseE zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGB. ls.1918ff vom ) ezeugt und in das Netzder GGEW einspeist. 2 Art und Umfanq der Stromlieferunq und des Strombezuqes 2.1 Die GGEW bezieht die in der Stromezeugungsanlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) des Einspeisers in Form von Wechselstro mit einer Spannung von etwa 230 Volt und einer Frequenz von 50 Hz sowie mit einer installierten Leistung von kwp ezeugte elektrische Energie. Der Einspeiser ist berechtigt, elektrische Energie, die in seiner Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, in das Netz der GGEW einzuspeisen' O"i einrp"iser sichert zu, daß diese Energie aussch.ließlich in der in $ 2.1 des Vertrages bezeichneten Stromezeugungsanlage und ausschließlich durch die in S 2 EEG genannte Energiequellerzeugt wirol nuj Anforderung wird der Einspeiser dies bei berechtigtem Zweifel der GGEW nachweisen. Der Einspeiser verpflichtet sich, bei der Errichtung seiner elektrischen Anlagen neben den anerkannt,en Regeln der Technik, die Technischen Bedingungen der GGEW-!,.Abschnitt 8) zu beachten und dön Betrieb in technischer Hinsicht nach den Angaben der _GGEW ordnungs- und iä"äg"mae zu führen. Dies gilt insbesondere flrr Parallelschaltung und Spannungshaltung. Der Kunde hat dafür zu sorgen, äass störende Rückwirkungen seiner Anlage auf das GGEW-NeE vermieden werden. Er ha-ftet für alle Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlic herbeigeführt hat. Beide Vertragschließenden werden sich aus betrieblichen Gründen erforderliche Abschaltungen gegenseitig sb irufr wie möglich mitteilen, zunächst fernmündlich, sodann schriftlich. Betriebliche Gründe sind z.b. bei einem drohenden fr,lgtzzgsss'11'lenbruch, bei Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten. Eine Entschädigung für nicht erfolgte Lieferung oder Übernahme kann nicht beansprucht werden.
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3 Strom.Gas.Wasse Anschlußanlaqe. Eiqentumsverhältnisse und Meßeinrichtungen Die Anschlußanlage der GGEW endet an der Eigentumsgrenze. Sie wird von der GGEW auf ihre Kosten unterhalten. Das Errichten und Andern der Anschlußanlagerfolgt auf Kosten des Einspeisers. Die gesamte Stromezeugungsanlage bis zur Eigentumsgrenze wird vom Einspeiser unterhalten Verqtltunq Die GGEW vergütet dem Einspeiser für die geliefertelektrische Energie den Preis gem.s 11 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes f r den Vorrang Erneuerbarer Energien ( EEG ) in der jeweils gültigen Fassung innerhalb des Zeitraumes des $ 12 Abs. 3 EEG. Danach beträgt die Vergütung dezeit 54,53 cukwh Die Vergütungen gemäß diesem Vertrag werden unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit des EEG mit dem Verfassungsrecht und dem Europarecht geleistet. Die GGEW zahlt dem Einspeiser zusäelich zu der in 4.1 genannten Vergtttung die hierauf entfallende UmsaEsteuer, wenn der Einspeiser der GGEW schriftlich erklärt, dass er umsaesteuerpflichtig ist Abrechnunq Die Ablesung der Meßeinrichtung und die Abrechnung der Stromlieferung an die GGEW erfolgen jährlich. Auf den zu erwartenden Betrag aus der Jahresabrechnung leistet die GGEW viermal irn Jahr, zum , , und zum 31.'12. Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 700,- EUR zzgl. MwSt. Zu hohe oder zu niedrige Abschlagszahlungen werden durch die Jahresabrechnung ausgeglichen. Die Rechnung ist 14 Tage nach Zustellung fällig. Vertraosdauer Dieser Vertrag tritt mit der nbetriebnahme ( ) der in $ 2 des Vertrages genannten Stromezeuguigsantage in Kraft und läuft gemäß $ 12 Abs. 3 EEG 20 Jahre lang zuzüglich des Jahres der inbjtriebnähme. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Ktindigung bleibt hiervon unberührt. Daruber hinaus endet dör Vertrag, ohne daß es einer Ki.jndigung bedarf, mit dem Außerkrafttreten des EEG. Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bensheim.
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5 Strom.Gas.Wasse t Technische Bedinqunqen Die Richtlinien ftlr den Parallelbetrieb von Eigeneeeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (EVU) gelten als wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages (Anlage). Anderungen dieser Bedingungen behält sich die GGEW vor. Alloemeine Bedinounqen lm Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen ftir die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEM in der jeweils geltenden Fassung (Anlage), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit sie den vertraglichen Bestimmungen nicht widersprechen. i*'' 10 U nwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmunqen Sollte in dem Vertrag irgendeine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der tlbrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht bertlhrt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen. \ou, Ausfertioung Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. W Anderungen dieses Vertrages und zusäeliche Abmachungen gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich anerkannt worden sind. Mit Abschluß dieses Vertrages treten alle früheren Vereinbarungen bez{iglich Stromlieferung zwischen dem Einspeiser und der GGEW außer Kraft. Bensheim GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Anlagen - Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens - Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEV) - Bankverbindung für Einspeisevergütung - Erklärung zur Umsatzsteuer
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