AAV-Fachtagung am Schnittstellen zwischen AZB/Rückführungspflicht und Bodenschutzrecht
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- Oldwig Amsel
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1 Huyssenallee Essen Tel.: (02 01) Fax: (02 01) steiner@verwaltungsrecht.de Internet: AAV-Fachtagung am Schnittstellen zwischen AZB/Rückführungspflicht und Bodenschutzrecht Rechtsanwalt Nikolaus Steiner Fachanwalt für Verwaltungsrecht
2 Gliederung 1. Einführung ins Thema anhand von Beispielsfällen 2. Voraussetzungen für AZB 3. Voraussetzungen für Rückführungspflicht 4. Unterschiede zwischen neuen Betreiberpflichten und bodenschutzrechtlichen Pflichten 5. Vorgehensweise nach Immissionsschutzrecht Bodenschutzrecht 6. Falllösungen
3 Einführung ins Thema Verhältnis zwischen neuen Betreiberpflichten (AZB, Rückführungspflicht) und Bodenschutzrecht ist bislang ungeklärt neue gesetzliche Betreiberpflichten ( 5 Abs. 4 u. 10 Abs. 1 a BImSchG, 4 a Abs. 4 u. 25 Abs. 2 der 9. BImSchV) sind z.t. unbestimmt und bedürfen dringend der Konkretisierung LABO-Arbeitshilfe zum AZB klärt nicht alle offenen Fragen und wirft neue Fragen auf Unklarheiten bestehen z.b. bezüglich: Untersuchungsumfang beim AZB: welche Stoffe, welche Untersuchungs- und Analyseverfahren, welche Untersuchungsintensität, was ist das Untersuchungsgelände? Rückführungspflicht nach endgültiger Stilllegung der Anlage: wann liegen erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen vor?
4 Einführung ins Thema Beispielsfall zum AZB Betreiber einer Bestandsanlage stellt Änderungsgenehmigungsantrag für Nebenanlage, die der IE-RL 2010/75/EU unterliegt Behörden haben bislang keine/kaum Informationen über Zustand von Boden und Grundwasser des jahrzehntelang industriell genutzten Grundstücks Genehmigungsbehörde verlangt flächendeckende Boden- und Grundwasseruntersuchungen hinsichtlich aller Stoffe, die in der Vergangenheit gehandhabt wurden und mit denen zukünftig umgegangen wird; zu recht? x
5 Einführung ins Thema Beispielsfall zur Rückführungspflicht Firma X stellt als letzte Betreiberin eine von mehreren Anlagen ein und lässt Boden und Grundwasser untersuchen Untersuchungen ergeben a) Bodenbelastung mit Dioxin/Furan bis zu 100 ng/teq/kg, die vom vorherigen Betreiber Y verursacht wurde b) großflächige Bodenbelastung mit Mineralölkohlenwasserstoffen mit bis zu 500 µg/l im Eluat Immissionsschutzbehörde verlangt von X die Sanierung beider Schäden durch Rückführung in den Ausgangszustand (Null-Belastung); zu recht? x
6 Voraussetzungen für Ausgangszustandsbericht 1. Betrieb einer Anlage nach IE-RL 2010/75/EU 2. Neu- oder Änderungsgenehmigung 3. Umgang mit relevanten gefährlichen Stoffen (CLP-VO der EU Nr. 1272/2008) 4. Möglichkeit einer Verschmutzung von Boden oder Grundwasser durch relevante gefährliche Stoffe ( 10 Abs. 1 a BImSchG) 5. Informationen über Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die den Ausgangszustand nach 10 Abs. 1 a BImSchG wiederspiegeln ( 4 a Abs. 4 Nr. 2 der 9. BImSchV) Untersuchungspflicht bez. AZB gilt nur für relevante gefährliche Stoffe
7 Voraussetzungen für Rückführungspflicht 1. Betriebseinstellung einer Anlage nach IE-RL 2010/75/EU 2. quantifizierter Vergleich Ausgangszustand Endzustand: vorher nachher 3. erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen 4. Beseitigung (Dekontamination) der Verschmutzung ist verhältnismäßig Rechtsfolge: Rückführungspflicht des letzten Anlagenbetreibers
8 Unterschiede neue Betreiberpflichten bodenschutzrechtliche Pflichten neue Betreiberpflichten bodenschutzrechtliche Pflichten Anlage nach IE-RL 2010/75/EU alle Grundstücke mit Verdacht auf Altlasten oder sbv gefährliche Stoffe i.s.d. CLP-VO der EU Nr. 1271/2008 alle Schadstoffe und sonstige nicht-stoffbezogene Einwirkungen quantifizierter Vergleich vorher nachher orientierende Untersuchung, Detailund Sanierungsuntersuchung erhebliche Verschmutzung mit relevanten gefährlichen Stoffen Gefahr für Schutzgüter (Mensch, Umwelt) Rückführung in Ausgangszustand (Vorsorge) Unterschreiten der Gefahrenschwelle (Gefahrenabwehr) Rückführung durch Beseitigung der Verschmutzung Immissionsschutzbehörde Sanierung durch Dekontamination oder Sicherung (bei vor 03/1999 verursachten Schäden) Bodenschutzbehörde
9 Vorgehensweise bei Anlagen nach IE-RL 2010/75/EU Bericht über Ausgangszustand endgültige Stilllegung der Anlage Untersuchung von Boden und Grundwasser Anlagenbetreiber quantifizierter Vergleich vorher nachher Rückführung in Ausgangszustand
10 Vorgehensweise nach Bodenschutzrecht orientierende Untersuchung Behörde Detailuntersuchung Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung Sanierung bodenschutzrechtlich verantwortliche Personen (Verursacher, Eigentümer etc.) Nachsorge
11 Falllösung Ausgangszustandsbericht X Genehmigungsbehörde kann keine flächendeckenden Untersuchungen hinsichtlich aller denkbaren Schadstoffe verlangen, nur bezüglich der relevanten gefährlichen Stoffe, mit denen künftig in der Anlage umgegangen wird Bodenschutzbehörde kann weitere Untersuchungen nach 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen, z.b. bei festgestellten Überschreitungen von Prüfwerten der BBodSchV
12 Falllösung Rückführungspflicht X Immissionsschutzbehörde kann von X nicht Dekontamination (Rück- Führung) des MKW-Schadens verlangen, da MKW nicht gefährlich ist i.s.d. CLP-VO ist Immissionsschutzbehörde kann Dekontamination des Dioxin/Furan- Schadens verlangen, wenn Beseitigungsmaßnahmen verhältnismäßig sind Bodenschutzbehörde kann u.u. von Y als Verursacher Sanierung (Dekontamination, Sicherung) verlangen, wenn Untersuchungen (Sickerwasserprognose, Grundwasseruntersuchungen) Gefahren für das Grundwasser oder bereits eingetretene GW-Schäden durch MKW- Belastung des Bodens belegen
13 V i e l e n D a n k f ü r I h r e A u f m e r k s a m k e i t
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