WAS IST AUS MCP-D UND NOVELLE DER TA LUFT / 43. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZ-VERORDNUNG ZU ERWARTEN?
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- Insa Geisler
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1 ANFORDERUNGEN AN HALMGUTFEUERUNGEN AUS EMISSIONSRECHTLICHER SICHT WAS IST AUS MCP-D UND NOVELLE DER TA LUFT / 43. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZ-VERORDNUNG ZU ERWARTEN? DR. ANDREJ STANEV FACHAGENTUR NACHWACHSENDE ROHSTOFFE e.v. Dr.-Ing. Andrej Stanev FNR e.v.,
2 Erneuerbare Wärme in Deutschland Stand 2016 Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 2
3 Nettowärmeerzeugung in Deutschland nach ausgewählten Energieträgern im Jahr 2016 * Steinkohle sowie Staub- und Trockenkohle Quelle: Statistisches Bundesamt, 2017 Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 3
4 Wichtigste Vorschriften für Strohfeuerungsanlagen Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ; Umweltverträglichkeitsprüfungs-G (UVPG) Verordnungen und Anleitungen: 1. BImSchV (VO über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, Stand: 2010) 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen, Stand 2015) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft, Stand: 2002) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, Stand: 1998) Landesbauordnungen; Weitere Gesetze und Vorschriften, wie zum Beispiel für Naturschutz, Brandund Arbeitsschutz, Anlagensicherheit u. a. Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 4
5 Aktuelle Rahmenbedingungen für den Betrieb von Strohfeuerungsanlagen EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG), 1. BImSchV, 2. Stufe ab , Ab dem : Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (Anlagen < 500 kw - EU-V 2015/1189 vom 28. April 2015/ Ökodesign-Verordnung), Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-RL: Anlagen > 1 und < 50 MW - Umsetzungsfrist bis ) 43. BImSchV (Entwurf). VDI-Richtlinien 3670, 4206, 4207 und 4208: Abgasreinigung und Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen für Feste Brennstoffe. Herausforderungen: Neue Begrenzungen für Schadstoffemissionen (NO x, OGC) mit verschärften Grenzwerten Genehmigungsfähigkeit Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 5
6 Chronologie Dezember 2015: Verabschiedung des EU-Luftreinhaltungpakets (u.a. mit einer Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCPD-1-50 MW FWL); Die Umsetzungsfrist endet im Dezember 2017; Verbindliche Emissionsgrenzwerte für Staub, Stickstoffoxide (NO x ) und Kohlenmonoxid (CO) und Schwefeldioxid (SO 2 ) festgeschrieben; Nationale Umsetzung ursprünglich durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) geplant (Entwürfe vom Mai 2015 und September 2016); Dezember 2016: Öffentliche Verbändeanhörung (Stellungnahmen); Ab 2017: Herauslösung des Kapitels über die mittelgroßen Feuerungsanlagen aus der TA-Luft und nationale Umsetzung durch eine eigene Verordnung (43. BImSchV); Verordnungsentwurf ursprünglich für Mitte Mai 2017 geplant, bisher nicht vorliegend. Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 6
7 Emissionsrechtliche Anforderungen 4. BImSchV, TA Luft: Anforderungen an nicht holzartigen (sonstigen) Biobrennstoffe Grenzwerte für Strohfeuerungsanlagen < 50 MW und > 100 kw: Staub: NO x : Dioxine/Furane: 0,1 * ng/nm 3, CO: 0,25 * g/nm 3. 0,02* g/nm 3,(0,05 g/nm 3 bei Anlagen<1 MW) 0,4 * g/nm 3, (0,5 g/nm 3 bei Anlagen<1 MW) Messerfordernis nach 26 BImSchG (hier Einzelmessungen); Inbetriebnahmemessung ( 28 BImSchG): 3 bis 6 Monate nach Inbetriebnahme; Wiederkehrende Prüfungen ( 28 BImSchG): alle drei Jahre im Betrieb; Messstellen: akkreditiert und notifiziert nach 29b BImSchG (Recherche-System»ReSyMeSa«). * Bezogen auf 11 % Rest-O 2 Quelle: TA Luft Pkt für Stroh bei FWL < 50 MW Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 7
8 Genehmigungsverfahren Anlagen > 4 und < 100 kw (NWL) Anlagen > 100 kw und < 50 MW (FWL) Anlagen > 50 MW (FWL) Keine BImSchG-Genehmigung (1. BImSchV), BImSchG in Verbindung mit dem UVPG als vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, BImSchG in Verbindung mit dem UVPG als Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 8
9 Geplante Umsetzung der MCP-D Grenzwerte der TA-Luft / 43. BImSchV; Stand 2016 Quelle/Grafik: C.A.R.M.E.N. e.v Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 9
10 Geplante Umsetzung der MCP-D Grenzwerte der TA-Luft / 43. BImSchV; Stand 2016 Quelle/Grafik: C.A.R.M.E.N. e.v Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 10
11 Geplante Umsetzung der MCP-D Grenzwerte der TA-Luft / 43. BImSchV; Stand 2016 Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 11
12 Energieträger Stroh sucht noch den richtigen Weg Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 12
13 Halmgutartige Brennstoffe - Was ist bei Anlagenbetrieb und Anlagenprüfung im Geltungsbereich der 1. BImSchV zu beachten Brennstoffe müssen genormte Qualitätsanforderungen erfüllen, Einsatz von Stroh und ähnlichen Stoffen (Nr. 8) nur in Anlagen mit Einhaltung der Grenzwerte nach 4 Abs. 7 im Rahmen einer Typenprüfung einsetzbar; Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für die Emissionen an Dioxinen, Furanen, NO x und CO nach Anlage 4, Nr. 2, 1. BImSchV; Inbetriebnahme-Messung: nach 14, 1. BImSchV bis 4 Wochen durch den Schornsteinfeger; Wiederkehrende Prüfung: nach 15, 1. BImSchV alle zwei Jahre im Betrieb durch den Schornsteinfeger. Quelle: 1. BImSchV, BGB, Teil 1., Nr. 4, Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 13
14 Emissionsrechtliche Anforderungen 1. BImSchV Schadstoffgrenzwerte für Strohfeuerungsanlagen Biobrennstoffe Naturbelassenes Holz ( 3, Abs. 1, Nr. 4, 5, 5a) Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, Getreidereste ( 3, Abs. 1, Nr. 8); Sonstige Biobrennstoffe ( 3, Abs. 1, Nr. 13) Leistungsbereich [kw - NWL] > 4; < Staub [g/m 3 ] 0,02 * 0,02 * 0,02 * Kohlenmonoxid (CO) [g/m 3 ] > 4; < 500 kw: 0,4 * < 1.000: 0,3 * 0,4 (0,25 ** ) Stickoxide [g/m 3 ] - - 0,5 ** Dioxine/Furane/PAK [ng/m 3 ] - - 0,1 ** * Bezogen auf 13 % Rest-O 2 ; ** Grenzwert für die Typenprüfung nach 4 Abs. 7 Quelle: 1. BImSchV, BGB, Teil 1., Nr. 4, Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 14
15 Ausblick Die Genehmigungspraxis für Biomassefeuerungsanlagen mit Stroh > 100 kw FWL wird demnächst novelliert, eine Verschärfung der Grenzwerte für Schadstoffe im Abgas (Staub, CO, NO x ) ist denkbar; Die Genehmigung und Betrieb von Strohfeuerungsanlagen < 100 kw FWL der 1. BImSchV sind mit Hemmnissen verbunden, die zukünftige Novellierung der 1. BImSchV kann zu Verbesserungen führen; Zur Fortschreibung des Standes der Technik im Bereich Emissionsminderung bei Biomassefeuerungsanlagen wurden bereits eine Reihe von FuE-Projekten gefördert, weitere Maßnahmen werden im Jahr 2018 nach dem Abschluss des aktuellen Förderaufrufes zu diesem Thema umgesetzt. Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hofplatz 1 Quelle: FNR/Dr.Peters Gülzow Tel: 03843/6930-0, Fax: 03843/ info@fnr.de, Internet: Besuchen Fachagentur Sie unser Internetportal: Nachwachsende Rohstoffe e.v. OT Gülzow Hofplatz 1 D Gülzow-Prüzen Tel.: Fax: info@fnr.de Internet: Tagung Heizen mit Halmgut Wertschöpfung für Landwirtschaft und Kommunen Seite: 16
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