3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz VwV-BImSchG

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1 Stand: September Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VwV) Allgemeine Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben. So kann die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz von der Einhaltung der Vorschriften der TA Luft abhängen. 3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz VwV-BImSchG Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Die TA Luft von 1986 wurde letztmalig im Jahr 2002 novelliert. Die neue TA Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. I S. 511) konkretisiert die Anforderungen, die bei der Genehmigung von industriellen und gewerblichen Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu beachten sind. Die TA Luft weist acht Teile auf: 1. Anwendungsbereich, 2. Begriffsbestimmungen, 3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid, und Zulassung des vorzeitigen Beginns, 4. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, 5. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung, 6. Nachträgliche Anordnungen, 7. Aufhebung von Vorschriften, 8. Inkrafttreten. AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

2 Zusätzlich hat die TA Luft sieben Anhänge, die weitere Einzelheiten festlegen. Wie die alte TA Luft von 1986 hat die TA Luft 2002 einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der Immissionsteil enthält Anforderungen, die für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten; der Emissionsteil regelt ebenfalls genehmigungsbedürftige Anlagen, jedoch mit Ausnahme der Anlagen, die bestimmten Durchführungsverordnungen zum BImSchG wie der Verordnung über Großfeuerungs- Gasturbinenanlagen (13. BimSchV), der Verordnung über die Verbrennung von Lösemittelemissionen (31. BImSchV) unterliegen. Der Immissionsteil (Teil 4) enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. Dabei ist die Anlagenzulassung an europäisches Recht angepasst. So werden im EU-Recht höchstzulässige Immissionskonzentrationen für einige besonders bedeutsame Schadstoffe, z. B. Feinstaub, SO2, NOx oder organische Schadstoffe, in der Atemluft festgelegt (Luftqualitätsrahmenrichtlinie und Tochterrichtlinien, doc=directive&an_doc=1996&nu_doc=62), die auch für die Genehmigung von Anlagen relevant sind. In der TA Luft wird die Art und Weise der Berücksichtigung dieser Emissionswerte festgelegt. So hängt die Genehmigungsfähigkeit einer Neuanlage davon ab, ob die Luft im Umfeld der Anlage die in der TA Luft normierten Immissionswerte unterschreitet und nach Inbetriebnahme der Anlage voraussichtlich nicht überschreitet. Die folgende Tabelle zeigt Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Tabelle: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit Stoff/ Stoffgruppe Konzentration in µg/m³ Mittelungszeitrau m Zulässige Überschreitungshä ufigkeit im Jahr Benzol 5 Jahr - Blei anorg. im Schwebstaub (PM-10) o,5 Jahr - Schwebstaub (PM-10) 40 Jahr - Schwebstaub (PM-10) Stunden 35 Schwefeldioxid 50 Jahr - Schwefeldioxid Stunden 3 Schwefeldioxid Stunde 24 Stickstoffdioxid 40 Jahr - Stickstoffdioxid 200 Stunde 18 Tetrachlorethen 10 Jahr - Die TA Luft weist weitere Immissionswerte auf. AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

3 Der Emissionsteil (Teil 5) enthält Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Werte für alle relevanten Luftschadstoffe und Anlagen (vergl. 4. BImSchV) fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Altanlagen müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden. Diese Besonderheit des deutschen Anlagenzulassungsrecht hat das Ziel, zu einem definierten Zeitpunkt für alle Anlagen den gleichen Standard festgelegt zu haben. Hierfür legt die TA Luft für relevante Luftschadstoffe unabhängig von Technologie und Branche allgemein gültige Emissionsgrenzwerte fest. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl dieser Standards. Tabelle: Auswahl allgemein gültiger Emissionswerte für genehmigungsbedürftige Anlagen Stoffgruppe Einzelstoffe inklusive der jeweiligen Verbindungen Massenstrom in g/h* Massenkonzentration in mg/m³ ** Staub staubförmige der Klasse 1 Hg, Tl 0,25 0,05 staubförmige der Klasse 2 staubförmige der Klasse 3 der Klasse 1 der Klasse 2 der Klasse 3 der Klasse 4 organisch Stoffe Klasse 1, Pb, Co, Ni, Se, Te 2,5 0,5 Sb, Cr, Cyanide, Fluoride, Cu, Mn, V, Sn Arsenwasserstoff, Chlorcyan, Phosgen, Phosphorwasserstoff 5 1 2,5 0,5 Br, Cl, HCN, F, H 2 S, 15 3 NH 3, anorg. Chlorverbindungen 0,15 30 SO x, NO x angegeben als Gesamtkohlenstoff in Anhang 4 TA Luft als Stoff Klasse 2 namentlich in Nr AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

4 Krebserzeugende, Stoffe Klasse 1 Krebserzeugende, Stoffe Klasse 2 Krebserzeugende, Stoffe Klasse der TA Luft namentlich in Nr der TA Luft namentlich in Nr der TA Luft namentlich in Nr der TA Luft 0,15 0,05 1,5 0,5 2,5 1 * Es muss in der Genehmigung festgelegt werden, ob entweder der Massenstrom oder die Massenkonzentration einzuhalten ist. Neben den allgemeinen Anforderungen legt die TA Luft besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten fest. Diese variieren branchen- bzw. technologiebezogen und gehen den allgemeinen Anforderungen vor. Innerhalb einer definierten Anlagenart (nach Branche und Technology) müssen alle Einzelanlagen, unabhängig von der Vorbelastung einer Gegend, die gleichen Emissionsanforderungen erfüllen. Die allgemein gültigen und die technologie- bzw. branchenbezogenen Emissionswerte sind einzuhalten, unabhängig davon, ob die Anlage in einem Gebiet mit sehr geringer Luftbelastung oder mit hoher Luftbelastung liegt. Lediglich wenn ein Gebiet die im Teil 4 geforderte Immissionswerte überschreitet, kann die Behörde mittels nachträglicher Anordnung davon abweichen aber nur in Form einer Verschärfung der Emissionswerte der TA Luft. Die Umweltanforderungen der EU für genehmigungsbedürftige Anlagen sind medienübergreifend (Luft, Wasser, Boden) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Anlagensicherheit, der Energieeffizienz u.a. betroffener Bereiche festgelegt. Bei der Umsetzung dieser Vorgaben (vergl. IVU-Richtlinie, mdoc=31996l0061) wurde in Deutschland davon abgesehen, eine entsprechend umfassende Vorschrift zu erlassen, weil dies im Rahmen der vorhandenen sektoralen Rechtsstruktur unübersichtlich und unpraktikabel gewesen wäre. Die TA Luft ist weiterhin eine reine Vorschrift zur Luftreinhaltung. Allerdings wurde bei der Festlegung der Anforderungen zur Luftreinhaltung ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge mit den anderen Bereichen gelegt. AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

5 Die Verwaltungsvorschrift kann unter der folgenden Adresse heruntergeladen werden: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die Verwaltungsvorschrift kann unter den folgenden Adressen heruntergeladen werden: oder: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu einzelnen Bundes- Immissionsschutzverordnungen Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 3. BImSchV Überwachung der Begrenzung des Schwefelgehalts von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (1. VwV zur 3. BImSchV) Zum Text der Verwaltungsvorschrift Bundesanzeiger Nr. 117 Seite 1 vom 23. Juni Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraftstoffen 10. BImSchV) Zum Text der Verwaltungsvorschrift Bundeszeiger Nr. 76, Seite 4373 vom 18. April AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

6 3.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) Am 3. Mai 2000 wurde die bis dahin geltende Störfall-Verordnung aus dem Jahr 1991 durch eine neue Störfall-Verordnung abgelöst, die der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie (RL 96/82/EG) diente. Zugleich traten drei Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der früheren Störfall-Verordnung (1., 2. und 3. StörfallVwV) außer Kraft. Auf Vorschlag des BMU beschloss die Bundesregierung im Dezember 2003 eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung, in der die weiterhin relevanten Inhalte der drei außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zusammengefasst und um Anforderungen des neuen europäischen Störfallrechts ergänzt worden waren. Trotz großer fachlicher Zustimmung fand diese Verwaltungsvorschrift im Februar 2004 im Plenum des Bundesrates keine Mehrheit und konnte deshalb nicht in Kraft treten. Das BMU hat daraufhin die von der Bundesregierung beschlossene Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung von Änderungswünschen des Bundesrates redaktionell überarbeitet und als Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung veröffentlicht, damit sie von Länderbehörden, betroffener Wirtschaft und interessiertem Fachpublikum als wichtige Erkenntnisquelle genutzt werden kann. Zum Text der Verwaltungsvorschrift Vollzugshilfe: AllgemeineVerwaltungsvorschriften,

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