NEWSLETTER. März 2006 Jahrgang 5, Ausgabe 2. In dieser Ausgabe. Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen und Neufassungen

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1 NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, wir möchten Sie in der vorliegenden Ausgabe des Newsletter in der gewohnten Form über die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften seit Beginn des neuen Jahres informieren. Der Regierungswechsel in Berlin hat zumindest im Bereich des Umweltrechts zu einer gewissen Verschnaufpause geführt. In den entsprechenden Gremien wird derzeit ein umfangreiches Paket zur Entrümpelung des Umweltrechts beraten. Es sollen die durch das EU-Recht bestehenden Handlungsspielräume zur Deregulierung konsequent genutzt werden. Dies betrifft insbesondere die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Es bleibt abzuwarten, wann entsprechende Ergebnisse in Form von Vorschriftenänderungen vorliegen. Von den in der aktuellen Ausgabe vorgestellten Änderungen möchten wir Sie vor allem auf die Neufassung der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte hinweisen, mit der nunmehr erstmalig die mit der Änderung der Gefahrstoff- Verordnung Ende 2004 angekündigten neuen Arbeitsplatzgrenzwerte veröffentlicht wurden. Auch die neue TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung dient dem Vollzug der neuen Gefahrstoffverordnung. Mit diesen beiden technischen Regeln liegen weitere Bausteine zur Umsetzung der neuen Gefahrstoff-Verordnung vor. Ich wünsche Ihnen interessante Erkenntnisse aus dem vorliegenden Newsletter und würde mich auch diesmal wieder über Anregungen und Hinweise sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Anton Backes Geschäftsführer 1

2 von Vorschriften Vierte Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung in Kraft Am 7. Januar 2006 ist die Vierte Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Teil I vom , S. 2). Damit wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt. Nach dieser Änderungsverordnung sind bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten. Spätestens bis 31. Dezember 2008 sollen mindestens 55 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Ebenfalls bis spätestens 31. Dezember 2008 sind die folgenden materialspezifischen Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen: o 60 Gewichtsprozent für Glas o 60 Gewichtsprozent für Papier und Karton o 50 Gewichtsprozent für Metalle o 22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird, und schließlich o 15 Gewichtsprozent für Holz. Mit der Vierten Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland werden bereits gegenwärtig für sämtliche Materialarten die für Ende 2008 verlangten Quoten erfüllt. Neufassung der Düngeverordnung (BGBl. I vom , S. 33) Die Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, und das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. 2

3 Speziell für alle Sportfreunde: Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Auf Vorschlag des Bundesumweltministers hat das Bundeskabinett am 25. Januar 2006 eine Ausnahmeregelung für den Lärmschutz bei Sportgroßveranstaltungen beschlossen. Anlass ist die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland, bei der in jedem der zwölf WM-Stadien ein bis vier Spiele erst um Uhr beginnen. Mit einer Ausnahmeregelung in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) wird die Durchführung internationaler und nationaler Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die ersten Nachtstunden nach Uhr gewährleistet. Die zuständigen Behörden können in Zukunft in Einzelfällen erhöhten Lärm in der unmittelbaren Umgebung des Sportstadions zulassen. Vorraussetzung ist, dass es sich um ein Sportgroßereignis von nationalem oder internationalem Interesse handelt. Mit der Verkündung der beschlossenen Ausnahmeregelungen im Bundesgesetzblatt ist in Kürze zu rechnen, so dass die geänderte Sportanlagen- Lärmschutzverordnung frühzeitig vor der Fußball-Weltmeisterschaft in Kraft treten kann. Chemikalien- vom Bundeskabinett beschlossen Das Bundeskabinett hat am die vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen, beschlossen. Die Chemikalien- enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern und leistet damit einen wichtigen nationalen Beitrag zur Wiederherstellung der Ozonschicht. Das bereits heute in Deutschland bestehende Schutzniveau im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe bleibt unberührt. Darüber hinaus werden die bisherigen Vorschriften zur Rückgewinnung und Rücknahme von Stoffen, zur Emissionsminderung im Hinblick auf Einrichtungen und Produkte, die diese Stoffe enthalten (z.b. Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen) sowie zur Ausbildung des mit diesen Aufgaben befassten Personals deutlich ausgebaut. Die Verordnung soll die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ergänzen und zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ablösen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. 3

4 Neue BGR A3 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" Die Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Gefährdungen" wird vorerst nicht weiter verfolgt. Stattdessen stellt der Fachausschuss "Elektrotechnik" den Betrieben jetzt praxisnahe Regelungen zur Verfügung: die neue BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3). TRGS 420, 900 Im Bundesarbeitsblatt 1/2006 wurde die Neufassung von zwei Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bekannt gegeben: der TRGS 420 "Verfahrensund stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" und der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Außerdem wurden Änderungen bei der TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" veröffentlicht Änderung der Outdoor-Richtlinie Die seit geltenden verschärften Lärm-Grenzwerte für Maschinen und Geräte, die im Freien verwendet werden, würden für einige Maschinen ein Verkaufs- und Betriebsverbot bedeuten. Deshalb haben sich der Rat der EU und das EU-Parlament darauf geeinigt, die Umsetzung von Stufe II der so genannten EG-Outdoor-Richtlinie für einige Maschinen zu verschieben. Eine entsprechende Änderungsrichtlinie (/88/EG) trat am in Kraft. Änderung der Maschinenrichtlinie passiert EU Parlament Die geplante Änderung der Maschinenrichtlinie hat am die Hürde des Europäischen Parlaments genommen. Bei der Kommission heißt es dazu, sie begrüße, dass das EU-Parlament der Straffung der Maschinenrichtlinie (89/37/EG) zugestimmt habe. Die Richtlinie in ihrer jetzt vereinbarten Fassung sorge für größere Rechtssicherheit. 4

5 Übersicht: 2006 Titel Quelle Status Verordnung über die Anwendung von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung TRGS Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung BGBl I Nr. 2 vom BGBl. I Nr. 1 vom S. 2 BArbBl. 1/2006 S. 38 Neufassung Änderung Neufassung TRGS Arbeitsplatzgrenzwerte BArbBl. 1/2006 S. 41 Neufassung TRGS Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz BArbBl. 1/2006 S. 38 Änderung Aufgabe Termin Abgabe Emissionsberichte nach TEHG bis zum Umsetzung der EG-Richtlinie Lärm in nationales Recht Erfüllung der Forderungen zur Neufassung :2004 Stoffverbote nach 5 ElektroG

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