Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten

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1 Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Verfahrenstechnische Einrichtungen unter nichtatmosphärischem Druck Betriebssicherheitsverordnung Explosionsfähige Atmosphäre (i.s.d.v) ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Die Explosionschutz-Regeln (EX-RL) bzw. auch die DIN EN [3] definieren atmosphärische Bedingungen mit Temperaturen von 20 C bis + 60 C und Drücken von 0,8 bar bis 1,1 bar Abteilung:DD2-MUC

2 Betriebssicherheitsverordnung Aus dieser Definition ergeben sich folgende Fragen: Ist die BetrSichV gültig für Anlagen, die nicht den genannten atmosphärischen Bedingungen genügen? Welche gesetzliche Grundlage ist sonst heranzuziehen? Abteilung:DD2-MUC Zutreffende Gesetze und Verordnungen? Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und zugehörige Technische Regeln Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) BGV A1 Grundsätze der Prävention Abteilung:DD2-MUC

3 Gesetze GPSG: Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wie sie auch in der BetrSichV unter Abschnitt 3 aufgeführt sind. BImSchG Gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben bezüglich der BetrSichV unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften der BetrSichV hinausgehen. Abteilung:DD2-MUC Gefahrstoffverordnung Die Richtlinie 98/24/EG enthält weitgehende Regelungen zum Explosionsschutz. Sie wurde in die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV vom ) umgesetzt. und enthält nun in 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren Anhang III, Nr. 1 befasst sich mit Brand- und Explosionsgefahren. Abteilung:DD2-MUC

4 Gefahrstoffverordnung Die Regelungen hinsichtlich des Explosionsschutzes gehen mit der novellierten GefStoffV weit über den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinaus. Abgedeckt werden: explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen z. B. T > 60 C, P > 1,1 bar chemische Explosionen (explosionsfähige Reaktionssysteme) z. B. Acetylenzerfall physikalische Explosionen z. B. Metallschmelze in Wasser Abteilung:DD2-MUC Gefahrstoffverordnung Die einheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre berücksichtigt sowohl den stofflichen Aspekt nach der GefStoffV als auch die arbeitsmittelbezogenen Regelungen nach 3 Abs. 2 BetrSichV. Für die Gefährdungsbeurteilung bilden neben der BGR 104 die neuen Technischen Regeln (TRBS) zum Explosionsschutz eine wesentliche Basis. Abteilung:DD2-MUC

5 TRBS 2152 Technische Regel für Betriebssicherheit (TRGS 720) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines 1 Anwendungsbereich (2) Diese technische Regel gilt nicht für eine Beurteilung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen (erhöhter Druck, erhöhte Temperatur) oder mit anderem Reaktionspartner als Luft sowie Gefährdungen durch chemisch instabile Stoffe. Abteilung:DD2-MUC TRBS 2152 Teil 1 Technische Regel für Betriebssicherheit (TRGS 721) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung - konkretisiert die Anforderungen an die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären Unter Pkt. 2.3 Explosionsgefährdung werden auch nichtatmosphärische Bedingungen angesprochen Wichtig: Pkt. 3 Beurteilungsmaßstäbe Abteilung:DD2-MUC

6 TRBS Beurteilungsmaßstäbe 3.1 (2) Es ist zu beachten, dass sicherheitstechnische Kenngrößen des Explosionsschutzes in der Regel für atmosphärische Bedingungen beschrieben sind. 3.1 (3) Liegen die entsprechenden Kenngrößen nicht vor, so müssen sie ermittelt werden. 3.2 (1) Das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre muss für das Innere und für die Umgebung der zu beurteilenden Arbeitsmittel oder Anlagen beurteilt werden. Abteilung:DD2-MUC TRBS 2152 Teil 2 Technische Regel für Betriebssicherheit (TRGS 722) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen zur Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Sie gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch überwachungsbedürftige Anlagen Unter Pkt Allgemeines wird angesprochen: Inertisierung der Atmosphäre innerhalb von Anlagen und Anlagenteilen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre Überwachung der Inertisierung oder Sicherstellung durch geeignete überwachte verfahrenstechnische Bedingungen (hinreichend funktionssichere Steuerung mit Auslösung von Alarmen, automatischen Schutzmaßnahmen oderautomatischen Notfunktionen) Druckabsenkung unter den atmosphärischen Druck Abteilung:DD2-MUC

7 TRBS 1201 Technische Regel für Betriebssicherheit Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Diese TRBS konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Personen der Durchführung der Prüfungen der Erstellung der ggf. erforderlöichen Aufzeichnungen Sie gilt auch für die Überprüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung Abteilung:DD2-MUC TRBS 1201 Teil 1 Technische Regel für Betriebssicherheit Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und die Durchführung der besonderen Prüfung zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV, anderen Arbeitsmitteln sowie Einrichtungen und Verbindungselementen auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern dies den explosionssicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen beeinflussen. Nr. 5 dieser TRBS befasst sich mit der Überprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV. Abteilung:DD2-MUC

8 TRBS 1201 Teil 1 Technische Regel für Betriebssicherheit Definition einer überwachungsbedürftigen Anlage Als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des 1 Abs. 2, Satz 1 Nr. 3 BetrSichV im weiteren als Ex-Anlage bezeichnet wird die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 94/9/EG und deren funktionale Zusammenschaltung bezeichnet. Abteilung:DD2-MUC Schlussfolgerungen: Verfahrenstechnische Anlagen unter Druck werden in der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen abgehandelt. Die Zuordnung resultiert aus der Notwendigkeit der sicherheitsgerichteten Anlagensteuerung. Die zugehörigen TRBS fordern für eine Gefährdungsbeurteilung dazu auch die Kenntnis von sicherheitstechnischen Kennzahlen für den jeweiligen Druckbereich. Prüfungen dürfen durch die ZÜS oder durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Für Prüfungen ist ein Turnus von 3 Jahren festgelegt. Für Prüfungen der technischen Belüftung beträgt der Turnus 2 Jahre, soweit die Lüftungsmaßnahme eine sicherheitstechnische Bedeutung hat. Abteilung:DD2-MUC

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