3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

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1 Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen) 3. allg. Grundsätze gemäß 4 ArbSchG 4. umfassende Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Aspekte Benutzung des Arbeitsmittels selbst Wechselwirkungen am Arbeitsplatz o mehrerer Arbeitsmittel untereinander oder o mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung (keine isolierte Betrachtung einzelner Komponenten) DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 1

2 Anhänge zur BetrSichV - Überblick Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2: 1. Vorbemerkung (mit klarstellender Übergangsregelung für bereits in Betrieb genommene AM) 2. Allg. Mindestvorschriften für AM 3. Zusätzl. Mindestvorschriften für besondere AM: mobile AM AM zum Heben von Lasten Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Dieser Anhang entspricht inhaltsgleich dem Anhang der bisher geltenden AMBV (welche durch die BetrSichV abgelöst wird). Er übernimmt zugleich die mit der RL 95/63/EG eingeführten Änderungen und Ergänzungen des Anhangs I dieser Richtlinie. Ferner übernimmt der Anhang grundlegende Mindestvorschriften aus geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Mit dem Anhang wird der durch die RL 95/63/EG neu eingeführte Anhang II inhaltsgleich übernommen und mit den einschlägigen Vorschriften der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln abgeglichen. Der Anhang übernimmt inhaltsgleich Anhang I Nr. 2 (Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen) der RL 1999/92/EG. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 2

3 Anhang 4: Abschnitt A.: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können Abschnitt B.: Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen (zum Explosionsschutz) Dieser Anhang übernimmt die Vorschriften des Anhangs II der RL 1999/92/EG entsprechend, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erforderlich sind. Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären sind in Artikel 8 (Änderung der GefStoffV) Anhang V Nr. 8 (Brandund Explosionsgefahren) enthalten. In Abschnitt B werden die vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Erfordernisse dargestellt, die den Maßnahmen zur Bereitstellung zugrunde zu legen sind. Danach müssen Geräte und Schutzsysteme grundsätzlich den Anforderungen der RL 94/9/EG entsprechen, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 3 dieser Verordnung andere Lösungsmöglichkeiten gegeben sind. Die in der Richtlinie 94/9/EG enthaltenen Kategorien von Geräten werden Zonen entsprechend Anhang 3 dieser Verordnung zugeordnet. Die Zuordnung ist bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln anzuwenden. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 3

4 Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 Der Anhang 5 übernimmt die Regelungen des Anhangs II zu 12 der geltenden DruckbehV in konzentrierter und sprachlich angepaßter Form nur insoweit, wie sie überwachungsbedürftige Anlagen i.s.d. Anwendungsbereichs dieser Verordnung betreffen. Die Prüfvorschriften entsprechen den Erfahrungen der praktischen Anwendung der DruckbehV und beschreiben notwendige Abweichungen vom Regelfall. In bezug auf die Prüfung von Beförderungsmitteln bleiben die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß 1 Abs. 5 unberührt. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 4

5 Fünfter Abschnitt Allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe 16 Ermittlungspflicht (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 5

6 ArbSchG 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 6

7 3 Abs. 2 BetrSichV: Besondere Gefährdungsbeurteilung bei Ex-Gefahr Kann nach den Bestimmungen des 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 7

8 3 Abs. 3 BetrSichV: Verantwortung des Arbeitgebers für erforderliche Prüfungen Satz 1: Pflicht zur Ermittlung einschlägiger Prüfanforderungen Art der Prüfung Prüfungsumfang Prüffristen Satz 2: Pflicht zur Ermittlung und Festlegung der Anforderungen an Personal zur Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln (= befähigte Personen i.s.v. 2 Abs. 7) DVFG-Seminar BetrSichV - RA Büge F 3 8

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