Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit

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1 Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachtagung München Dateiname 1

2 Anwendungen in der Praxis: Beratung durch Sicherheitsingenieur Was fragt der Unternehmer? Anforderungen der BetrSichV? Was ist bereits vorhanden? Was ist zu noch tun? Wie kann ich künftig eine kontinuierliche Erfüllung der Vorgaben gewährleisten? Dateiname 2

3 Beratung durch Sicherheitsingenieur Dateiname 3 1) Information an Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte zur BetrSichV 2) Erfassung und Auflistung relevanter Arbeitsmittel und Benennung prüfpflichtiger Arbeitsmittel (Prüfkataster). 3) Durchführung (Ergänzung) der Gefährdungsanalyse. Ermittlung des Nachrüstbedarfs (Anhang 1 Nr. 3). 4) Festlegen der Prüfungen und der Befähigten Personen. 5) Erstellung von Betriebsanweisungen. 6) Durchführung von Unterweisungen. 7) Kontrolle der Maßnahmen

4 Betriebssicherheitsverordnung Betrifft Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Dateiname 4 der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

5 Schutzkonzept Einheitliches Schutzkonzept für alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln (einschließlich Anlagen) ausgehen. Grundbausteine: Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Dateiname 5 Prüfungen

6 BetrSichV - Inhalte Regelungen zur Ergänzung oder Konkretisierung von Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gerätesicherheitsgesetz nur eine Gefährdungsbeurteilung Dateiname 6 nur eine Dokumentation

7 1 Anwendungsbereich Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Dateiname 7

8 Arbeitsmittel - Definition Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen Z.B. Fahrzeuge, Anhänger, Schiffe, Gerüste, Leitern Anlagen (mehrere, miteinander in Wechselwirkung stehende Funktionseinheiten,...), insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen ( 2 Abs.2a GSG) Dateiname 8 Vom Kugelschreiber Hammer zur Fertigungstraße

9 Bereitstellung von Arbeitsmitteln Dateiname 9 Pflichten des Arbeitgebers nach 4 Nur für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignete Arbeitsmittel bereitstellen Gefährdung so gering wie möglich, ggf. zusätzliche Maßnahmen festlegen Technische Regeln berücksichtigen (Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene) Ergonomische Erkenntnisse berücksichtigen Sicherstellen, dass nur für die vorgesehene Verwendung geeignete Arbeitsmittel benutzt werden

10 Bereitstellung von Arbeitsmitteln Beschaffenheit der Arbeitsmittel: Erstmaliges Bereitstellen nach Inkrafttreten der BetrSichV regelt 7 Abs. 1. Bereitstellung vor Inkrafttreten der BetrSichV regelt 7 Abs. 2. Dateiname 10

11 Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs.1 Nr. 2 Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrend oder nicht selbstfahrend sind. Dateiname 11 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

12 Nachrüstbedarf - Hinweis Bereitstellung von besonderen Arbeitsmitteln Anhang 1 Nr. 3 vor Inkrafttreten BetrSichV: Nachrüstung bis z.b: Flurförderzeuge - Fahrerrückhaltesystem, Dateiname 12

13 Benutzung Dateiname 13 Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.

14 Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Allgemeine Mindestvorschriften Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel Mindestvorschriften für die Benutzung mobiler selbstfahrende oder nichtselbstfahrender Arbeitsmittel. Dateiname 14 Mindestvorschriften für die Benutzung von Arbeitsmittel zum Heben von Lasten.

15 Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel Mindestvorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden Dateiname 15 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten

16 Erfassung und Auflistung relevanter Arbeitsmittel Hilfsmittel: Inventarlisten Prüfbücher/-kataster Dateiname 16

17 Einteilung der Arbeitsmittel Arbeitsmittel Allgemeine Unterweisung (ArbSchG) Spezielle Unterweisung, ggfs Betriebsanweisung (ArbSchG, BetrSichV) Beauftragte Person (BetrSichV 8) Prüfungen - Befähigte Person (BetrSichV 10) Prüfungen Zugelassene Überwachungsstelle (BetrSichV) einfache X Werkzeuge Gefährliche X X Werkzeuge Kraftbetriebene Werkzeuge, Maschinen X X X X Dateiname 17 Fahrzeuge, Maschinen Überwachungsbe dürftige Anlagen X X X X X X (X) X X X

18 4 Arbeitsmittel Beschreibung der Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Maßgabe: Gefährdung so gering wie möglich Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 3 entsprechen. Dateiname 18

19 3 Gefährdungsbeurteilung I Dateiname 19 (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

20 3 Gefährdungsbeurteilung II Zu berücksichtigen sind Gefährdungen, die durch Arbeitsmittel selbst, durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander am Arbeitsplatz oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung, hervorgerufen werden*. Dateiname 20 *Dies beinhaltet Gerätesicherheit, Ergonomie, Hygiene, Gefahrstoffe, Arbeitsorganisation, Arbeitsstätten...

21 3 Gefährdungsbeurteilung III (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln Dateiname 21 Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

22 Anforderungen aus Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Grundpflichten des Arbeitgebers Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, überprüfen und anpassen Geeignete Arbeitsschutzorganisation Gefährdungsbeurteilung Dateiname 22

23 ArbSchG - Gefährdungsermittlung Mensch Technik Dateiname 23 Organisation

24 ArbSchG - Gefährdungsermittlung Was kam dabei häufig zu kurz? Beachtung aller Betriebszustände Wechselnde Einsatzorte (z.b. Baustellen) Personenbezug Psychische Belastungen Dateiname 24

25 Gefährdungsermittlung heute umfasst Dateiname 25 ArbSchG Arbeitsplatz orientiert Personen- und Tätigkeitsbezogen Arbeitsstoffe Arbeitsumgebung... BetrSichV Arbeitsmittel- und Anlagenbezogen

26 Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche 5-6 BetrSichV Prüfung der verwendeten Stoffe und Zubereitungen, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können (nach 16 der Gefahrstoffverordnung) Ersatzstoffprüfung, Maßnahmen zur Vermeidung möglich? Weitere Maßnahmen nach BetrSichV notwendig, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmösphären nicht sicher ausgeschlossen werden kann! Dateiname 26

27 Gefährdungsbeurteilung - Explosionsschutz Gefahrstoffverordnung Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre möglich? ja Betriebssicherheitsverordnung nein Explosionsschutz nicht erforderlich. Dateiname 27

28 Aufgaben des Arbeitsmediziner Kenntnisse von ( Stand der Technik ), Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Dateiname 28 Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen nach Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Mutterschutzrichtlinienverordnung Regeln der Ergonomie

29 8 sonstige Schutzmaßnahmen Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. Dateiname 29

30 8 Sonstige Schutzmaßnahmen Bei besonderer Gefährdung muss die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleiben! z.b: Kran, Presse, Kreissäge, Baumaschinen, Aufzug, Dampfkessel, Kälteanlage Dateiname 30

31 9 Unterrichtung und Unterweisung Angemessene Information Betriebsanweisungen Unterweisungen für die Nutzung der Arbeitsmittel Dateiname 31 Unterweisung für Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten

32 10 Prüfungen der Arbeitsmittel Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, welche Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, nach Instandsetzungsarbeiten, Dateiname 32 auf sicheren Betrieb geprüft werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach 3 genügen.

33 Befähigte Person Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit Dateiname 33 über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

34 11 Aufzeichnungen Ergebnisse der Prüfungen nach 10 sind aufzuzeichnen. Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren. Dateiname 34 Werden Arbeitsmittel, die 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

35 Ermittlung von Prüffristen Grundlagen Betriebliche Erfahrungen Herstellerangaben (z.b. Betriebsanleitung) Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Regelwerke Dateiname 35 Sonstige Prüfungtermine nach Montage/neuer Standort bei Schäden verursachenden Einflüssen (Verschleiß) außerordentliche Prüfung (Veränderungen/Schadensfälle/ außergewöhnliche Ereignisse) nach Instandsetzungsarbeiten welche die Sicherheit beeinflussen

36 Zusammenfassung Dateiname 36 Was kann der Sicherheitsingenieur tun? 1) Informationen zur BetrSichV. 2) Erfassung (relevanter) Arbeitsmittel und Benennung prüfpflichtiger Arbeitsmittel (Prüfkataster). 3) Gefährdungsanalyse mit Ermittlung des Nachrüstbedarfs. 4) Festlegen der Prüfungen. 5) Auswahl der Befähigten Personen. 6) Erstellung von Betriebsanweisungen. 7) Durchführung von Unterweisungen. 8) Kontrolle der Maßnahmen

37 24 Arbeitsschutzmanagementsysteme Dateiname 37 Wendet der Arbeitgeber ein Arbeitsschutzmanagementsystem an, dessen Wirksamkeit im Unternehmen der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, so ist davon auszugehen, dass die Organisationsverpflichtungen nach 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt sind. Das Arbeitsschutzmanagementsystem muss unter der Berücksichtigung der Gefährdungen sowie der Art und Größe des Unternehmens die in Anhang 6 genannten Anforderungen erfüllen.

38 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dateiname 38

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