Handelt es sich bei Acetylen-Anlagen um überwachungsbedürftige Anlagen?

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1 1 von 8 Handelt es sich bei Acetylen-Anlagen um überwachungsbedürftige Anlagen? Ja! Siehe hierzu aktuell BetrSichV 1 (2), GPSG 2 (7) sowie Richtlinie 97/23/EG Artikel 1 (2) 2.1. Auch schon in der inzwischen zurückgezogenen AcetV wurde diese Frage in 2 (1) 6. klar beantwortet. (siehe Auszüge der Vorschriften auf Seite 5 8) Warum benötigen wir eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV 3 und ein Explosionsschutzdokument nach 6? In der Gefährdungsbeurteilung sollen die möglichen Gefahren die von einer Anlage in Wechselwirkung mit dem jeweiligen Betrieb ausgehen können erkannt und ermittelt werden. Das Explosionsschutzdokument greift die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung auf und soll eine Art Betriebsanleitung über den Aufbau und die Wartung der Anlage wiedergeben. Was bedeutet das im speziellen für meine Acetylenanlage? Da Einzelflaschenanlagen sowie Zentralgasversorgungen überwachungsbedürftige Anlagen sind, die aus mehreren Komponenten zusammengesetzt werden, müssen diese geprüft und Nachweise über die Prüfung der einzelnen Komponenten erstellt werden (Prüfbescheinigung 19). - weiter auf Seite 2 -

2 2 von 8 Welche einzelnen Komponenten gibt es an Acetylenanlagen? Brennerwagen / Einzelflaschenanlagen Druckminderer mit Sicherheitsventil Sicherheitsgeräte mit Mehrfachfunktion (Gebrauchsstellenvorlagen, Rückschlagsicherungen) Mitteldruck-Schlauchleitungen evt. Kupplungssysteme evt. Handgriffsicherungen Griffstücke Schweiß-, Schneideinsätze Zentralgasversorgung Hochdruck-Schlauchleitungen Zerfallsperren, Schnellschlußeinrichtungen Druckminderer Sicherheitsabblaseeinrichtungen Rohrleitungen Absperrorgane Entnahmestellendruckminderer Sicherheitsgeräte mit Mehrfachfunktion (Gebrauchsstellenvorlagen, Rückschlagsicherungen) Mitteldruck-Schlauchleitungen evt. Kupplungssysteme evt. Handgriffsicherungen Griffstücke Schweiß-, Schneideinsätze Was meint die BetrSichV mit der Ordnungsprüfung, die zusätzlich zur technischen Prüfung gefordert ist? Dies ist in der BetrSichV ein sehr wichtiges Kriterium, da hierbei nicht nur die Funktionsprüfung der einzelnen Komponenten verlangt wird, sondern auch die Kontrolle des richtigen Aufbaus der Anlage, im Hinblick auf Herstellererklärungen, EN-Normen, Ex-Bereiche und Einhaltung der im Explosionsschutzdokumentes festgehaltenen Maßnahmen. - weiter auf Seite 3 -

3 3 von 8 Wozu dienen die im Explosionsschutzdokument festgehaltenen Maßnahmen? Beispiel: Durch einen defekten Brenner (Injektor) kann ein explosionsfähiges Gemisch im Mitteldruckschlauch entstehen. Dieser Gefahr kann man entweder organisatorisch mittels Betriebsanweisungen oder technisch in Form von Handgriffsicherungen entgegentreten. Der Prüfer muss zusätzlich zur technischen Prüfung nun auch das Vorhandensein der Handgriffsicherungen kontrollieren, bzw. ob in der Betriebsanweisung auf die Prüfung des Injektors hingewiesen wird. Auch die Kontrolle der Ex-Bereiche mit den darin verbauten Komponenten muss durch den Prüfer erfolgen um eine dauerhafte Betriebssicherheit der Anlage zu gewährleisten. Darf eine befähigte Person nach TRBS 1203 diese Prüfungen durchführen? Aufgrund der Komplexität der Prüfung sowie der vielfältigen Prüfanforderungen reicht die einfache Qualifikation eines Prüfers nach TRBS 1203 nicht aus. Für die Durchführung solcher Prüfungen ist aufgrund der Explosionsgefährdung eine Qualifikation nach TRBS 1203 Teil 1 (besondere Anforderungen) erforderlich. Aufgrund vieler Änderungen in der Betrachtungsweise der Regelwerke (siehe z. B. BGR 104 Fallbeispiele ) ist ein intensives und spezielles Fachwissen unumgänglich. und wer hat diese Qualifikation nach TRBS 1203 Teil 1? In der TRBS 1203 Teil 1 werden bezüglich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der zeitnahen, beruflichen Tätigkeit genaue Angaben gemacht. Mit Sicherheit ist jedoch zu sagen, das die befähigte Person die mit dieser Prüfung/Instandsetzung zu beauftragen ist, eine Anerkennung von der zuständigen Behörde haben muss. Siehe auch TRBS 1203 Teil 1 Nr. 3.1 Anerkennung - 14 Abs. 6 BetrSichV. - weiter auf Seite 4 -

4 4 von 8 und wer wiederum hat diese Anerkennung? zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) akkreditierte Unternehmen Hersteller der Geräte/Anlagen WICHTIG!!! BetrSichV 3 (3) Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer befähigter Personen entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. D.h. der Arbeitgeber muss die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalte und umfang nachweisen lassen. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollte bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich die entsprechenden Nachweise vor einer Auftragsvergabe vorlegen zu lassen. - weiter auf Seite 5 -

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