VDMA Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378

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1 VDMA-Einheitsblatt April 2013 VDMA ICS Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378 Operational Requirements for Refrigerating Systems Part 3: Refrigerating Systems with Flammable Refrigerants (Safety Group A3 according to DIN EN 378) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.v. (VDMA) Fortsetzung Seite 2 bis 55 Das VDMA-Einheitsblatt ist urheberrechtlich geschützt und bleibt ausschließliches Eigentum des VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.v., Frankfurt/Main. Eine Änderung, Ergänzung, Bearbeitung, Einarbeitung, Übersetzung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des VDMA. Alleinverkauf der VDMA-Einheitsblätter durch Beuth Verlag GmbH, Berlin. Preisgr. 20

2 Seite 2 Inhalt Seite Vorwort... 4 Allgemeines Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Gefährdungsbeurteilung Prüfungen an Kälteanlagen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen Prüfungen gemäß Druckgeräterichtlinie (vor Inverkehrbringen) Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Prüfung vor Inbetriebnahme nach 14 Abs. 1 BetrSichV Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende äußere Prüfung und Funktionsprüfungen an Kälteanlagen Prüfung nach wesentlicher Veränderung der Anlage Prüfung nach Änderung der Anlage Betrieb Stoffdaten und Eigenschaften der in diesem VDMA-Einheitsblatt betrachteten brennbaren Kältemittel Beurteilung der Gefahren in Bezug auf das Explosionsrisiko Allgemeines Explosionsschutz bei Kälteanlagen Weitere Anforderungen Allgemeines Kältemittelfüllmenge und Aufstellbereich/-ort Betriebsanweisung Anforderungen an das Betreiberpersonal Unterweisung des Betreiberpersonals Dokumentation Instandhaltung Persönliche Schutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung Hinweise zur Entsorgung Gaswarnanlage Formblätter Anhang A Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung und Erläuterungen Anhang B Auszug aus der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutz) Anhang C Auszug aus TRBS 2152 Teil 2: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre Anhang D Explosionsschutzdokument (Beispiel)... 37

3 Seite 3 Anhang E Checkliste Gaswarnanlagen Anhang F Abkürzungen Anhang G Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen Anhang H Unterweisungsnachweis Anhang I Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage Anhang J Arbeitskreis Literaturhinweise... 54

4 Seite 4 Vorwort Dieses VDMA-Einheitsblatt wurde unter Federführung der Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik im VDMA in Zusammenarbeit mit Betreibern, Berufsgenossenschaften, Bundesfachschulen, dem Handwerk, der Industrie, wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden und Technischen Überwachungsvereinen verfasst (siehe Anhang J). Das VDMA-Einheitsblatt ist der dritte Teil der Einheitsblattreihe Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen. Folgende Teile gehören zu dieser Einheitsblattreihe: Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß DIN EN 378) Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378 Teil 4: Kälteanlagen mit Kohlenstoffdioxid (CO 2 R744) Teil 5: Kälteanlagen mit Kältemitteln geringerer Brennbarkeit (Sicherheitsgruppe A2 gemäß DIN EN 378) VDMA behandelt brennbare Kältemittel, welche gemäß DIN EN 378-1, Anhang E bezüglich ihrer Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 eingruppiert sind. Das VDMA-Einheitsblatt enthält Anhänge, in denen Auszüge aus den zum Ausgabedatum des VDMA- Einheitsblattes geltenden Regelwerken wiedergegeben werden. Diese Anhänge dienen als Erläuterung zu den entsprechenden Abschnitten. Allgemeines Die hier behandelten Kältemittel sind bezüglich ihrer Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN eingestuft. Weitere Erläuterungen dazu finden sich im Abschnitt 6.1. I. Bereiche des Umweltschutzes Die hier genannten brennbaren Kältemittel haben kein Ozonabbaupotential (ODP = 0) und ein sehr niedriges Treibhauspotential (GWP = 3). Kälteanlagen mit diesen Kältemitteln unterliegen deshalb nicht den folgenden Verordnungen: (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemOzonSchichtV), (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV) II. Bereiche des Arbeitsschutzes Mit Anwendung des EG-Rechtes sind die Anforderungen an die Beschaffenheit und an den Betrieb von Arbeitsmitteln getrennt worden, um einen freien Warenverkehr zu gewährleisten, obwohl es viele Bezüge zwischen beiden Aspekten gibt. Die Verantwortung für die Beschaffenheit liegt beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem (oft als Inverkehrbringer bezeichnet), die für den Betrieb beim Betreiber bzw. bei dem Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Die EG legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Beschaffenheit verbindlich fest, die einzelne Nation regelt die Anforderungen an den Betrieb. Die von der EG vorgegebenen Mindestanforderungen für den Betrieb dürfen nicht unterschritten werden. Nach der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z.b. Maschinen und Apparate) für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind, so dass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Der

5 Seite 5 Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel beschaffen oder benutzen, die den Bestimmungen der geltenden einschlägigen Richtlinien entsprechen, bzw., wenn keine andere Richtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Richtlinie nur teilweise anwendbar ist, den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs der Richtlinie 89/655/EWG genügen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung auf einem entsprechenden Niveau gehalten werden. Er ist zudem verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene Informationen und eine angemessene Unterweisung in Bezug auf die Benutzung der Arbeitsmittel erhalten. Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine Betriebsanleitung zu liefern. In dieser müssen alle Restrisiken aus der Risikobeurteilung bei der Benutzung aufgeführt werden und vor einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eindeutig gewarnt werden. In der Betriebsanleitung ist darzustellen, welche Voraussetzungen am Aufstellungsort vorliegen müssen und welche sicherheitstechnischen Vorkehrungen dort zusätzlich zu treffen sind. Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist nicht verpflichtet, seine Risikobeurteilung/ Gefahrenanalyse mitzuliefern. Das Überlassen der Risikobeurteilung kann gesondert vertraglich geregelt werden. Die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) haben oftmals nicht mehr die Detailtiefe wie die bisherigen Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen wie z.b. TRB, TRR usw. In den TRBS werden Schutzziele beschrieben. Dies ist gewollt, d.h. der Gesetzgeber lässt auch dadurch dem Betreiber eine größere eigene Gestaltungsfreiheit, aber überträgt ihm auch eine größere Verantwortung. Die Betriebssicherheitsverordnung wird durch Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung näher erläutert. Innerhalb einer Anlage sind die Anlagenteile (z.b. Druckbehälter, Rohrleitungen) in Bezug auf die Prüfungen getrennt zu betrachten. Einzelne Anlagenteile können von einer befähigten Person (bp), andere von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden. Wiederkehrende Prüfungen an Kälteanlagen, ausgenommen Rohrleitungen, sind in der Regel nicht gefordert (siehe BetrSichV, Anhang 5 Nr. 4). Die Prüfung vor Inbetriebnahme hat für alle Anlagen gemäß BetrSichV zu erfolgen. Die BetrSichV enthält im Abschnitt 2 Vorschriften zur sicheren Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Überwachungsbedürftige Anlagen können auch ein Arbeitsmittel sein. Der Abschnitt 3 der BetrSichV enthält Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Das VDMA-Einheitsblatt soll die Betreiber bei der Erfüllung der Betreiberpflichten unterstützen, aber auch Herstellern zusätzliche Hinweise für die Erstellung von Kälteanlagen geben. 1 Anwendungsbereich Dieses VDMA-Einheitsblatt bezieht sich auf den Betrieb von Kälteanlagen und Wärmepumpen (im weiteren Kälteanlagen genannt) mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378-1, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Bei Einsatz weiterer Kältemittel (z.b. Kaskade) gelten die anderen Teile des VDMA-Einheitsblattes entsprechend zusätzlich. Durch die Trennung der rechtlichen Anforderungen in Beschaffenheitsanforderungen und Betriebsanforderungen ergeben sich Schnittstellen. Dieses VDMA-Einheitsblatt gibt Empfehlungen für einen sicheren Betrieb der Kälteanlagen und beschreibt die Schnittstellen zu den Beschaffenheitsanforderungen.

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