Prüfung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung

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1 Prüfung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV, P. Dürdoth

2 Rechtsgrundlagen Ursprung der BetrSichV: EU-Richtlinie 89/655/EG und 95/63/EG Inhalte gelten europaweit Umsetzung der EU-Richtlinien in der BRD durch die BetrSichV am Seite 2

3 Rechtsvorschriften in Deutschland Prüfung Arbeitsmittel Grundgesetz ArbSchG Gesetze BetrSichV Verordnungen Tarifverträge Unfallverhütungsvorschriften TRBS R i c h t l i n i e n u n d R e g e l n Staatliches Recht Recht d. Sozialpartner Recht der Unfallversicherungsträger Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer Seite 3

4 Stehen in der BetrSichV Prüffristen? NEIN (*) prinzipiell gilt: Das Arbeitsschutzgesetz ist der BetrSichV übergeordnet; dass heißt: Gefährdungsbeurteilung zum Prüfumfang und -fristen und Dokumentationspflicht gilt auch für die BetrSichV und die Ermittlung der Prüffristen. Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln (*) maximale Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen sind in BetrSichV enthalten Seite 4

5 Was heißt das für die Praxis? Der Betreiber legt die Prüffristen fest! Genereller Leitsatz: Stand der Technik muss erfüllt sein! Prüffristen nach TRBS 1201 seit August 2012: Die TRBS 1201 wurde um die Anlage Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel erweitert. Seite 5

6 Erkenntnisquellen für Prüffristen BGV: Es gibt noch Unfallverhütungsvorschriften mit Prüffristen. BGR 500 und weitere BG-Regeln: Inhalte der ehemaligen Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln können als Stand der Technik herangezogen werden. allgemein zugängliche Erkenntnisquellen: - Herstellerangaben - Bedienungsanleitungen - betriebliche Erfahrungen - in das Gerät integrierte Last-Kollektiv-Messgeräte - Normen Seite 6

7 Rechtsvorschriften in Deutschland Prüfung Arbeitsmittel Grundgesetz veralteter, aber noch existierender Weg Prüfung Arbeitsmittel ArbSchG Gesetze BetrSichV Verordnungen Tarifverträge Unfallverhütungsvorschriften BGV TRBS R i c h t l i n i e n u n d R e g e l n BGR Staatliches Recht Recht d. Sozialpartner Recht der Unfallversicherungsträger Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer Seite 7

8 Interpretationsprobleme bei Prüffristen? Der in vielen Regeln zu findende Satz: Arbeitsmittel sind in Abständen von längstens einem Jahr prüfen zu lassen oder Arbeitsmittel sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich prüfen zu lassen wird von manchen Betrieben als: Arbeitsmittel sind genau einmal im Jahr prüfen zu lassen interpretiert und praktiziert. Seite 8

9 Ziel der Ermittlung der Prüffristen Der Prüfgegenstand muss im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden können TRBS 1201 Seite 9

10 Konsequenz für die Prüffristen Die Prüffrist muss so gewählt werden, dass Schäden am Arbeitsmittel rechtzeitig entdeckt werden können!! hier ist ein Managementansatz zu finden! Regelkreislauf: Ist die Zahl der Mängel nach einer Prüfung zu hoch muss die Prüffrist verringert werden! Beispiel: Prüfungen nach BGV A3; elektrische Betriebsmittel Seite 10

11 Arbeitsmittel nach BetrSichV A r b e i t s m i t t e l Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen 1. Druckgeräte - Dampfkesselanlagen - Druckbehälteranlagen - Füllanlagen - Rohrleitungen - einfache Druckbehälter 2. Aufzugsanlagen 3. Anlagen in Ex-Bereichen 4. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Entleerstellen Seite 11

12 Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Wechselwirkungen berücksichtigen Arbeitsstoffe Arbeits platz Arbeitsmittel Arbeitsumgebung Arbeitsmittel korrosive Stoffe?... Stückzahl; 3-Schicht; Instandhaltung viel Staplerverkehr? Seite 12

13 Wer prüft wann? Befähigte Person Aufzeichnungen Montage, Inbetriebnahme Betrieb; Ereignis Änderungen Ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion Schäden verursachende Einflüsse (Verschleiß, ) & nach schädigenden Ereignissen Umbau; Instandsetzungsarbeiten Seite 13

14 Prüfarten Ordnungsprüfung: - alle Unterlagen vorhanden und schlüssig? - wird Prüfgegenstand bestimmungsgemäß eingesetzt? - Prüfparameter definiert? - sind Unterlagen und Ausführung gleich? - Prüfgegenstand verändert? - Betriebsbedingungen geändert? - Genehmigungsauflagen eingehalten? Seite 14

15 Prüfarten Technische Prüfung: - äußere & innere Sichtprüfung - Funktions- und Wirksamkeitsprüfung - Prüfung mit Messmitteln - ggf. labortechnische Untersuchung - zerstörungsfreie Prüfung - Prüfung mit Mess-Systemen (Online-Überwachung) Seite 15

16 Befähigte Person (TRBS 1203) Befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Seite 16

17 Qualifikation des Prüfers Prüfungen durch Arbeitgeber Übertragbar auf geeignete Personen: Nutzer, Instandhalter, Werkzeugausgabe Prüfungen durch befähigte Person 10, 14, 15, 17 Zu beauftragen nach Technischer Regel ZÜS 14, 15, 17 Siehe Abschnitt 3 der BetrSichV Unterwiesene Person Sachkundiger Qualifikationsanforderung Sachverständiger Seite 17

18 Überwachungsbedürftige Anlagen Geräte und Schutzsysteme in Ex-Bereichen (RL 94/9/EG) Aufzugsanlagen zum Heben von Personen (RL 98/37/EG) Druckgeräte (RL 97/23/EG) BetrSichV Aufzüge (RL 95/16/EG) Einfache Druckbehälter (RL 87/404/EWG) Lageranlagen/Abfüllstellen Tankstellen Seite 18

19 Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Betreiber Sicherheitstechnische Bewertung Prüffrist Die Festlegung der Prüffristen erfolgt auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung. Die Fristen müssen vom Anlagenbetreiber in Abhängigkeit von der Gefahrensituation einzelfallbezogen festgelegt werden. Hier können externe Dienstleister hinzugezogen werden, sofern der Betreiber fachlich unsicher ist. Seite 19

20 Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Aufsichtsbehörde Ja Zugelassene Überwachungsstelle Überprüfung Prüffristermittlung Prüffrist anders? Überprüft ordnungsgemäßen Zustand Die vom Betreiber festgesetzten Prüffristen unterliegen einer externen Kontrolle! Kontrolle durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) zugelassenen Überwachungsstellen führen auch die wiederkehrenden Prüfungen durch. Nein Seite 20

21 Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Maximale Prüffristen ( 15 BetrSichV) Druckgeräte (RL 97/23/EG) Druckbehälter Dampfkessel Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre Äußere Prüfung alle 2 Jahre Innere Prüfung alle 3 Jahre Festigkeitsprüfung alle 9 Jahre Äußere Prüfung jedes Jahr Rohrleitungen Äußere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 5 Jahre BetrSichV Seite 21

22 überwachungsbedürftigen Anlagen: Explosionsschutz Schnittstelle GefStoffV BetrSichV Prüfen der Kenngrößen des Stoffes Stoff nicht explosionsfähig Stoff kann explosionsfähiges Gemisch bilden Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische Bildung sicher verhindert Bildung nicht sicher verhindert Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Nicht-atmosphärischer Bereich BetrSichV Anhang V Nr. 8 GefStoffV BetrSichV Seite 22

23 überwachungsbedürftigen Anlagen: Explosionsschutz Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden durch Gase, Dämpfe, Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig Zone 0 gelegentlich Zone 1 bei Normalbetrieb nicht oder kurzzeitig Zone 2 Stäube Zone 20 Zone 21 Zone 22 BetrSichV Seite 23

24 überwachungsbedürftigen Anlagen: Explosionsschutz Explosionsschutz: Auswahl von Gerätekategorien Zonen/ Bereiche Zone 0 Zone 20 Zone 1 Zone 21 Zone 2 Zone 22 Gerätekategorie Kategorie 1 (sehr hohes Maß an Sicherheit) Kategorie 2 (hohes Maß an Sicherheit) Kategorie 3 (Normalmaß an Sicherheit) BetrSichV Seite 24

25 überwachungsbedürftigen Anlagen: Explosionsschutz Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme Anforderungen nach Explosionsschutzverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme durch befähigte Person Prüfung nach Instandsetzung wiederkehrende Prüfungen spätestens nach 3 Jahren durch befähigte Person Prüfungsergebnis ist aufzuzeichnen BetrSichV; P. Dürdoth Seite 25

26 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 26

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