Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verordnung zum Sicherheits/ Gesundheitsschutz

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1 Arbeitssicherheit Thomsen Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz. Ing. (grad) D. Thomsen Si. Ing.Brumlingsen 15, Arnsberg Tel /2822 Fax 2823 Autotel Mobiltel thomsen.de Mitglied im und in der VDSI Bundesverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und überbetriebliche Dienste e.v. Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.v Aktiengesellschaft für Arbeits, Gesundheits und Umweltschutz AST Arbeitssicherheit Thomsen Ingenieurbüro Brumlingsen Arnsberg Kommentar zur Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde in der vorliegenden Fassung am21. Juni 2002 behandelt und am vom Bundeskabinett beschlossen. Sie wird im Oktober 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Die BetrSichV hat in Zukunft sehr großen Einfluß auf die Verantwortung und die Arbeit von Anlagenbetreibern, Sicherheitsfachkräften, befähigten Personen und Mitarbeitern, und soll hier kurz erläutert werden. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verordnung zum Sicherheits/ Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Ziele der (BetrSichV) sind: Anpassung an europäisches Regelwerk Straffung des technischen Arbeitsschutrzrechts Anwenderfreundliches Betriebs und Anlagensicherheitsrecht Stärkung der Betreiberverantwortung Liberalisierung des Prüfwesens Zur Historie: 1997 Erste Hinweise, Arbeitskreise im BDA, BDI, DGB, VhU, Januar 2002 Anhörung beim BMA Abstimmung mit den Sozialpartnern März 2002 Vorlage Kabinett 21. Juni 2002 Behandlung im Bundesrat 31. Juli 2002 Kabinettsbeschluß Okt./ Nov Inkrafttreten Artikel 1, Abschnitt 3 zum

2 Seite 2 von 2 Inhalt der (BetrSichV Artikelverordnung, Anlage 1) Artikel 1: Verordnungen zum Si Ge Schutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit. Aufgeteilt in 4 Abschnitte folgender Inhalte: 1. Allgemeine Vorschriften 2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3. Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Anhänge 1 5 Artikel 2: 13. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz ( Aerosolpackungsverordnung 13.GSGV) Artikel 3: 14. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz ( Druckgeräteverordnung 14.GSGV) Artikel 4: Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) Artikel 5: Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz Artikel 6: Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 7: Änderung der Arbeitsstättenverordnung Artikel 8: Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhalt der (BetrSichV Artikelverordnung, Anlage 2): Begründung zur o.g. Verordnung. Die vorliegende Artikelverordnung ist im Wesentlichen: Die Umsetzung von EG Richtlinien zum Arbeits/ Gesundheitsschutz, und zwar: Arbeitsmittel: RL 95/ 63/ EG, RL2002/ 45/ EWG Betrieblicher Explosionsschutz: RL 98/ 24/ EG, RL 1999/ 92/ EG RL 97/ 23/ EG Druckgeräte RL Konsequenzen: Neuordnung Staatliche und BG Vorschriften Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Neuordnung im Bereich der überwachungsbed. Anlagen BR Beschluß 1997 Die BetrSichV soll bringen: Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Gewährleistung von Sicherheits und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Dritter(Anderer) Erhalt des Sicherheitsniveaus Keine weitere Verschärfung der Gesetzeslage. Sie soll außerdem: EU Recht in nationales Recht umsetzen Neue Regelungen nur bei Regelungsdefiziten enthalten Doppelregelungen verhindern (Staatl. Recht BG Vorschriften)

3 Seite 3 von 3 Die BetrSichV EGŁ Staat EGŁ UVTR (BG ) Œ Œ Gesetze Verordnungen Œ Technische Ł Unfallverhütungs Vorschriften Œ BG Regeln, Ł Regeln BG Informationen Ø Sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften Kommen von einem Ausschuß für Betriebssicherheit, dieser fi Berät BMA fi Erstellt technische Regeln mit Vermutungswirkung Der Ausschuß ist pluralistisch besetzt, besteht aus 21 Mitgliedern. Er setzt Unterausschüsse und Arbeitskreise ein. Hierin wirken dann z.b auch Verbände wie BFSI, VDSI, usw. mit. Hierbei sind im Artikel gemeinsame Vorschriften die technischen Regeln 1.) Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene für: a) Die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln b) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 2.) Verfahrensregeln 3.) Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Die BetrSichV Ersetzt: AMBV )* AcetV AufzV VbF (teilweise) DampfkV DruckbehV ElexV SchankV )* AMBV enthält keine Beschaffenheitsanforderungen.

4 Seite 4 von 4 Vorteile der neuen BetrSichV: Vereinheitlichung Zusammenfassen gleichartiger Sachverhalte Einheitlicher Anwendungsbereich ( Beispiel: Lastenaufzüge ohne Fahrkorbabschlusstür) Was sind Arbeitsmittel? Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen was sind überwachungsbedürftige Anlagen? Anlagen nach 2 Abs. 2a GSG Anlagen nach 1 Abs. 2 BetrSichV Zusammenhang Arbeitsmittel überwachungsbedürftige Anlagen: Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen nach 2 Abs. 2a GSG Wen betrifft die neue BetrSichV: besonders? Rechtsgrundlage Adressat ArbSchG: Zweiter Abschnitt Arbeitgeber GSG Dritter Abschnitt Betreiber Zu einzelnen Begriffen: Grundpflichten des Arbeitgebers: Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, überprüfen, anpassen Geeignete Arbeitsschutzorganisation schaffen Gefährdungsbeurteilung Pflichten des Arbeitgebers nach 4 Abs.1, 2 BetrSichV: Nur geeignete Arbeitsmittel bereitstellen Gefährdung so gering wie möglich halten Technische regeln berücksichtigen Pflichten des Arbeitgebers nach 4 Abs.3, 4 BetrSichV: Sicherstellen, dass nur geeignete Arbeitsmittel benutzt werden Ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen

5 Seite 5 von 5 Schutzkonzept heisst: 4 Gefährdungsbeurteilung)* 4 Einheitlicher Sicherheitsmaßstab 4 Schutzmaßnahmen, Prüfungen 4 Mindestanforderungen an die Beschaffenheit )* Dokumentation für Betriebe bis 10 MA auch weiterhin ges. nicht vorgeschrieben Gefährdungen ermitteln Gefährdungen beurteilen kontrollieren Maßnahmen ermitteln Gefährdungen minimieren Maßnahmen treffen Beschaffenheit der Arbeitsmittel: Erstmaliges Bereitstellen nach Inkrafttreten BetrSichV 7 Abs. 1: 1.) Neue Arbeitsmittel: EG Recht, umgesetzt durch Verordnungen zum GSG, oder 2.) Gebrauchte Arbeitsmittel: z. B. BGV, mindestens Anhang 1 Beschaffenheit der Arbeitsmittel: Bereitstellen vor Inkrafttreten BetrSichV 7 Abs. 2 : 1.) Zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltendes EG Recht, oder, 2.) Im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltende sonstige Vorschriften, mindestens Anhang 1, Nr. 1 und 2 Beschaffenheit der Arbeitsmittel: Bereitstellen vor Inkrafttreten BetrSichV 7 Abs. 2 : Nachrüstung Arbeitsmittel Anhang 1 Nr. 3 mobile Arbeitsmittel:

6 Seite 6 von 6 8 Sonstige Schutzmaßnahmen: Bei besonderer Gefährdung: Maßnahmen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. 9 Unterrichtung und Unterweisung: Ł Informationen zu Gefahren aus der Arbeitsumgebung Ł Betriebsanweisung Ł Unterweisung Ł Spezielle Unterweisung vor Instandsetzungs und Wartungsarbeiten für beauftragte Beschäftigte. Prüfung von Arbeitsmitteln BetrSichV 3 Abs. 3 Ł Art, Umfang, Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln Ł Anforderungen an befähigte Personen festlegen. Pflichten und Rechte der Beschäftigten: 15 Pflichten der Beschäftigten 16 Besondere Unterstützungspflichten 17 Rechte der Beschäftigten Gerätesicherheitsgesetz GSG: Inverkehrbringen: Verordnungen nach 4 GSG, z. B.: 9. GSGV,11. GSGV, 12. GSGV, 14. GSGV, Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: Verordnungen nach 11 GSG Bereitstellen von Arbeitsmitteln: Umfasst auch Montagearbeiten, einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. Benutzen von Arbeitsmitteln: Heißt Erprobung, Ingangsetzen, Gebrauch, Stillsetzen, Instandsetzung, Prüfung, Wartung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um und Abbau, Transport, Verschrottung.

7 Seite 7 von 7 Betrieb: Umfasst Prüfung durch zugelassenen Überwachungsstellen (zü) oder befähigte Personen, und die Benutzung ohne Erprobung vor Inbetriebnahme, Abbau und Transport. Prüfung von Arbeitsmitteln BetrSichV 10 Abs. 1, 2, 3 und 11 Ł Prüfung Gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen Ł Prüfnachweise zur Verfügung stellen Prüfung von Arbeitsmitteln BetrSichV Ł Nach Montage / neuem Standort Ł Wiederkehrend nach ermittelter Frist Ł Außerordentliche Prüfung ( Veränderungen, Schadensfälle, außergewöhnliche Ereignisse) Ł Nach Instandsetzungsarbeiten Prüfung von Arbeitsmitteln BetrSichV Befähigte Personen 2 Abs. 7 : Ausreichende Fachkenntnisse: Ł Berufsausbildung Ł Zeitnahe berufliche Tätigkeit Ł Erfahrung Befähigte Personen: Neuer Begriff. Bisher in staatlichen Vorschriften und technischen Regeln, BGV`en, BG Regeln: z. B.: Sachkundige, Sachverständige, Fachkräfte. Abgleich erforderlich! Was ist zu tun? Gefährdungsbeurteilung organisieren Prüfkataster anlegen Beauftragte Beschäftigte bestimmen Unterweisung ggf. ergänzen Nachrüstbedarf ermitteln Bei Montage, Installation, Betrieb:

8 Seite 8 von 8 Stand der Technik: Technische Regeln Beschaffenheit: 1.) EG Richtlinien 2.) Nationales Recht 3.) Stand der Technik Begriffe: Druckbehälteranlage:** Gesamtanlage = mehrere Anlagen Abgrenzbare Funktionseinheit, die aus Teilen besteht, die zur sicheren Beherrschung des Druckrisikos erforderlich sind. Betriegsräume, Aufstellflächen, usw. ** Entwurf FAD, noch nicht verabschiedet Begriffe: Änderung/ Instandsetzung (Bisher: wesentliche Änderung, wesentliche Instandsetzung) Änderung: Nach BetrsichV auch Änderung der Bauart oder Betriebsweise Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen: Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu erhalten, zu überwachen, instandzusetzen, zu warten, notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Betriebserlaubnis einholen, bei bestimmten Anlagen Gutachten zü*** beifügen Unfall und Mängelanzeige machen. *** zugelassene Überwachungsstelle Prüffristen: Überwiegend entsprechend den bisherigen Fristen nach Verordnungen, 11 GSG, aber Neu: Höchstfristen Prüffristen: Betreiber ermittelt zugelassene Überwachungsstelle überprüft bei zu langer Prüffrist informiert zugelassene Überwachungsstelle zuständige Behörde Behörde entscheidet, ggf. mit Gutachten Weiterbetrieb gemäß Prüffrist der zugelassene Überwachungsstelle Anzeige nach 6 Monaten. Prüfungen 4 nur durch zugelassene Überwachungsstellen 4 befähigte Personen (bisher Sachkundige für z. B. Druckbehälter) Novellierung GSG 2000:

9 Seite 9 von 9 Zugelassene Überwachungsstellen Amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige bis Prüfung von EG Neuanlagen durch zugelassene Überwachungsstellen bis Öffnung Prüfmarkt ab Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen: 14. GSGV Œ Montage, Installation, Betrieb: Betriebssicherheitsverordnung Darunter fallen: d.h. Anlagen, die 1a) Dampfkesselanlagen b) Druckbehälteranlagen, Füllanlagen c) Leitungen unter innerem Überdruck, die aa) Druckgeräte nach RL 97 / 7 EG bb) innerbetrieblich eingesetzte Druckgeräte, ortsbewegliche Druckgeräte, cc) einfache Druckbehälter nach RL 87/ 404/ EG sind oder beinhalten. Kesselwärter = beauftragter Beschäftigter 2.Aufzugsanlagen Änderungen Ł Anzeige an Sachverständigen entfällt Ł Zwischenprüfung Bauaufzüge, Fassadenbefahreinrichtungen Ł Bauteilprüfung Aufzugswärter, Aufzugsführer entfällt Ł Prüfung nach Schadensfällen: Anordnung der Behörde 3.Anlagen in ex gefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits, Kontroll oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der RL 94/ 9 EG sind oder beinhalten. Neu: Inverkehrbringen von Geräten, Komponenten, Schutzsystemen: 11. GSGV Montage, Installation, Betrieb: Betriebssicherheitsverordnung Änderungen: Gilt auch für den nichtelektrischen Bereich, Betrieb unter Aufsicht eines Ingenieurs ist kein Ersatz für Prüfungen. Elektrofachkraft kann befähigte Person sein

10 Seite 10 von 10 4.a) Lageranlagen> Liter b) Füllanlagen,<1 000 Liter/h c) Tankstellen d) Flugfeld Zusammenfassung Wie war es bisher? Beschaffenheits und Betriebsanforderungen für Arbeitsmittel oder Anlagen in einer Vielzahl von z. T. widersprüchlichen Vorschriften Unüberschaubare Zahl von Detailregelungen Was ist neu? Die Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen ist europäisch harmonisiert. Damit sind innerhalb der EU Handelshemmnisse abgebaut. Betriebliche Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen haben jetzt eine gemeinsame widerspruchsfreie Basis. Klar gegliederte, überschaubare Regelungen Was fällt weg? 8 Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (DampfkesselV, DruckbehälterV, AufzugsV, AcetylenV, ElexV, VbF, GashochdruckleitungsV, GetränkeschankanlagenV). Eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften durch die Beseitigung bestehender Doppelregelungen zwischen staatlichem Recht und Unfallverhütungsvorschriften. Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung? Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Anforderungen an die Bereit stellung und Benutzung aller Arbeitsmittel, an den betrieblichen Explosionsschutz und an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

11 Seite 11 von 11 Arbeitsmittel: Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen: mehrere Funktionseinheiten, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes. Bereitstellen: Alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. Benutzen: Alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um und Abbau und Transport. Was sind überwachungsbedürftige Anlagen? Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Füllanlagen für Gase Leitungen unter innerem Überdruck Aufzugsanlagen zur Personen und Güterbeförderung Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten: Lageranlagen (größer als) l Füllstellen (größer als) l/h Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Entleerstellen Was sind die Grundbausteine des Schutzkonzeptes? Mit der Betriebssicherheitsverordnung besteht ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine sind Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein bzw. sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,

12 Seite 12 von 12 Der Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab, sowie Auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? 1. Schritt: Er muss die Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind, ermitteln und bewerten. Dabei sind Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung mit zu berücksichtigen. 2. Schritt: Er legt geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik fest, damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Dabei berücksichtigt er ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe. 3. Schritt: Er legt Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen fest. Welche Pflichten hat der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage? Betrieb nach dem Stand der Technik Erlaubnis für Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen Festlegung der Prüffristen auf Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung Ermittelte Frist mit einer zugelassenen Überwachungsstelle abstimmen und dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz mitteilen (Maximalfristen der Verordnung nicht überschreiten!) Sicherheitsrelevante Schadensfälle dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz mitteilen

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