DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
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- Ulrich Beyer
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1 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
2 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Beginn der Diskussion, erste Thesenpapiere 6. Februar Verkündung im BGBl im (BGBL I S. 49) 1. Juni 2015 in Kraft treten Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes Hauptziel: Rechts- und Strukturreform mit Verbesserung des Arbeitsschutzes
3 Anwendungsbereich der BetrSichV Geltung der BetrSichV 2015 wie BetrSichV 2002 Verwendung von Arbeitsmitteln aller Art Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen TEILBEREICH überwachungsbedürftige Anlagen (ü.a.) nur 15% aller Anlagen KEIN EG-Recht; Katalog 2 Nr. 30 ProdSG Dampfkessel Druckbehälter Füllanlagen für Gase Druck-Leitungen f. bestimmte Stoffe Aufzugsanlagen Anlagen in Ex-Bereichen Lageranlagen (F, F+ -Flüssigkeiten) Füll-,Tank-, Entleerstellen (F, F+ -Flüss.) Besonderheiten: Erlaubnis, Prüfung Schutz auch anderer Personen Geltung für Betreiber o. Beschäftigte
4 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Materielle Verbesserungen 1 Verbesserung des Arbeitsschutzes, dabei Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehens besondere Regelungen, z. B. hinsichtlich Manipulationsvermeidung ( 7 Abs. 2) Instandhaltung (des AM u. der Arbeiten selbst) (insbes. 10) Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen ( 3 Abs. 2, 11) Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ( 13) Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens VdTÜV-Anlagensicherheitsreports Prüfungen (insbes. Aufzüge)
5 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Materielle Verbesserungen 2 Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung ( 3 Abs. 2) ( älter werdende Belegschaften ) Berücksichtigung psychischer Belastungen ( 3 Abs. 2 Nr. 3) Berücksichtigung ergonomischer Aspekte ( 3 Abs. 2, 6 Abs. 1) Neue und verbesserte Prüfregelungen bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3) bei Aufzügen und beim Explosionsschutz
6 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Materielle Verbesserungen 3 Doppelregelungen beseitigt Explosionsschutz mit Dokumentation Prüfungen besser aufeinander abgestimmt Hersteller (Binnenmarktrecht) Arbeitgeber ( 14 Abs. 1) Arbeitsmittel überwachungsbed. Anlagen ( 14 Abs. 8) Ex-Schutz: EG-Recht überw. Anlagen (Anh. 2 Abschn. 3) Handlungsrahmen für ABS verbessert Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei ü.a Unfallanzeige an Behörde gilt jedoch weiterhin nur bei ü.a
7 Die neue Betriebssicherheitsverordnung - Strukturelle Verbesserungen - Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im -Teil Anforderungen an die Verwendung sind dort als Schutzziele formuliert Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte
8 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz 1 Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrecht entsprechen ( bewirken inhärente Sicherheit ) ( 5 Abs. 3) Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung Formel
9 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz 2 Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach dem EU-Binnenmarktrecht bei Beschaffung Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Inhärente Sicherheit der Arbeitsmittel Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Lösung der Bestandsschutzfrage
10 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen
11 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung von Arbeitsmitteln Keine Änderungen gegenüber 2002 ( 10 alt) Prüfung vor Inbetriebnahme ( 14 Abs. 1) wenn Sicherheit von Montage abhängt Wiederkehrende Prüfungen ( 14 Abs. 2) bei schädenverursachenden Einflüssen Besondere Prüfungen ( 14 Abs. 3) nach Änderungen oder nach Schadensfällen Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer ( 3 Abs. 6) Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3
12 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen Keine grundlegenden Weiterentwicklungen Anforderungen an ZÜS unverändert (Anhang 2 Abschnitt 1) Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2 (Abschnitte 2 bis 4) Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch Unternehmensgruppen prüfen Klarstellung, dass Prüfer das Sicherheitskonzept des Arbeitgebers nachvollziehen muss Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden einbezogen (z. B. AwSV)
13 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen - Prüfungen im Ex-Schutz - Neues Prüfkonzept (im ABS entwickelt) Führt Prüfungen nach RL 1999/92/EG mit den Prüfungen für ü. A. (ProdSG) zusammen Hohe Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen Instandhaltungskonzept kann Prüfungen ersetzen
14 Bundesrat: Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen - Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten - ZÜS-Prüfung für Läger u. Füllstellen bleibt trotz Konzept Kopplung der ZÜS-Prüfung an Erlaubnispflicht ZÜS-Prüfung auch für Läger mit ortsbewegl. Behältern Erlaubnisverfahren mit ZÜS-Prüfbericht Bei Erlaubnis und Prüfung gilt künftig Flammpunktgrenze von 23 C (bisher 21 C bzw. 55 C)
15 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen - Aufzugsanlagen - Aufzüge mit Personenbeförderung: Hauptprüfung wie bisher maximal alle 2 Jahre (Höchstfrist) Arbeitgeber legt Prüffrist fest, ZÜS kann gefährdungsbezogen Verkürzung bewirken, ggf. entscheidet Behörde Zwischenprüfung durch ZÜS bleibt dennoch (Bundesrat), muss noch konditioniert werden Prüfung jetzt auch vor Inbetriebnahme (Bundesrat) Prüfkennzeichnung in Aufzugskabine Paternosterbeschränkung wieder gekippt
16 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen - Prüfung von Druckanlagen - Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform (Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.8 u. 5.9) Äußere und innere Prüfungen können teilweise durch ein Prüfkonzept mit alternativen Prüfmethoden ersetzt werden (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7) Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen, bisheriger Anhang 5 wird im Wesentlichen beibehalten (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6)
17 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Besonderheiten aus der Sicht des Vollzugs Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers weitgehende Ausnahmen erteilen ( 19 Absatz 4) Behörde kann Verstöße gegen die BetrSichV 2015 mit einem umfangreichen Bußgeld-Katalog unmittelbar ahnden (43 Tatbestände) ( 22)
18 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Regelung des Ex-Schutzes 1 - Änderung der Gefahrstoffverordnung steht im Zeichen der Beseitigung der Doppelregelung zum Ex-Schutz Ex-Schutz schon seit Umsetzung der EG-Gefahrstoff- Richtlinie (RL 98/24/EG) vollständig in GefStoffV geregelt Richtlinie 1999/92/EG (zum betrieblichen Ex-Schutz) stellt lediglich Konkretisierung der EG-Gefahrstoffrichtlinie dar 2002 erfolgte eine teilweise Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG jedoch auch in BetrSichV ( sekundärer und tertiärer Ex-Schutz ) Hans-Peter Raths, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
19 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Regelung des Ex-Schutzes 2 - Materielle Anforderungen zum Ex-Schutz künftig ausschließlich in GefStoffV Dazu Ergänzungen in 2, 6, 11 und Anhang 1 Nr. 1 Explosionsschutzdokument ist nun Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Darin ist der Ex-Schutz ist gesondert auszuweisen Umstellung von vorhandenen Dokumenten nicht zwingend erforderlich Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV (ProdSG, ChemG)
20 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Ex-Schutz - Zoneneinteilung 1 - Was bedeutet die Zoneneinteilung für den Arbeitsschutz? Grundsätzlich gilt: Vorgehen nach Gefährdungsbeurteilung Ist gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden? Wenn ja: Zündquellen vermeiden Zündquellenfreiheit muss stets sichergestellt sein Gefährdungsbeurteilung sieht keine Konditionierung nach Häufigkeit u. Dauer der Ex- Atmosphäre vor. Schlussfolgerung 1: Zoneneinteilung für den Arbeitsschutz nicht erforderlich, sie ermöglicht lediglich Abschwächungen beim Zündschutz
21 g. e. A. ständig, langzeitig, häufig g. e. A. gelegentlich g. e. A. selten u. kurzzeitig Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Ex-Schutz - Zoneneinteilung 2 - Zone 0, 20 Zündquellenfreiheit ist stets sicherzustellen Wie bei Gefährdungsbeurteilung Zone 1, 21 Abschwächung des Schutzniveaus gegenüber Zone 0 erlaubt Zone 2, 22 Abschwächung des Schutzniveaus gegenüber Zonen 0 und 1 erlaubt Schlussfolgerung 2: Verzicht auf obligatorische Pflicht zur Zoneneinteilung mit quasi-verpflichtung zur Absenkung des Schutzniveaus
22 Künftig gilt: Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Ex-Schutz - Zoneneinteilung 2 - Arbeitgeber kann in Ex-Bereiche in Zonen einteilen (Option) Zoneneinteilung ermöglicht Auswahl von Geräten u. Schutzsystemen durch Zuordnung zur Richtlinie 94/9/EG mit abgestufter Qualität beim Zündquellenschutz Wird auf Zoneneinteilung verzichtet, sind Maßnahmen für ständig vorhandene Ex-Atmosphäre ( Zone 0, 20) zu treffen (Anhang 1 Nummer 1.6 Abs. 3 GefStoffV) Der Verzicht auf Zoneneinteilung bedeutet also nicht Verzicht auf Ex-Schutz-Maßnahmen - im Gegenteil.
23 Änderungsbedarf BetrSichV 2015 (1) 20: Berichtigung bei Aufsicht über üa des Bundes 22: rechtsförmliche Anpassung einiger Bußgeldregelungen 24: Übergangsvorschriften wiederkehrende Prüfungen bei Maschinenaufzügen (Prüffrist wurde von 4 auf 2 Jahre reduziert) neuen wiederkehrenden Prüfungen im Explosionsschutz (6 Jahre) neuen wiederkehrenden Prüfungen im Druckbereich Anhang 1 Abschnitt 4.1: Unterscheidung Hilferuf bei Aufzügen nach AufzRL und MaschRL (2-Wege-Kommunikationssystem nur bei Aufzügen nach AufzRL) Anhang 2 Abschnitt 2: Konditionierung ZP bei Aufzügen (Sicht- und Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen, ordnungsgemäßer Zustand der Tragmittel
24 Änderungsbedarf BetrSichV 2015 (2) Anhang 2 Abschnitt 3: Redaktionelle Anpassungen Anhang 2 Abschnitt 4: u. a. Berichtigung Tabellen Vorgehen: Artikel 2 der VO zur Neufassung der GefStoffV Zeitplan: Ende September: Anhörungen (6 Wochen) Kabinett: Dezember / Januar Bundesrat: Februar / März Kabinett: April / Mai
25 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Ausblick Modernisierung des Bereichs der überwachungsbedürftigen Anlagen insgesamt Entschließung des Bundesrates zu den Ermächtigungsgrundlagen (ArbSchG, ProdSG) Modernisierungen bei Prüfungen im Druckbereich Quelle: Fotoseach.de
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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