Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Neues aus dem Regelwerk
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1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Neues aus dem Regelwerk Die neue Betriebssicherheitsverordnung
2 Gliederung 1. Entwicklung und Zielsetzung 2. Struktur der Verordnung 3. Anwendungsbereich und Normadressaten 4. Änderungen im Recht 2
3 Entwicklung 1997 Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Rechts Trennung Beschaffenheit und Betrieb (BR-DS 262/97 (B)) 2000 Novelle des Sachverständigenwesens zugelassene Überwachungsstellen (Aufhebung Monopol) 2002 Betriebssicherheitsverordnung (derzeit geltende Fassung) Zusammenfassung von über 10 Verordnungen Trennung Beschaffenheit/Betrieb Steigerung der Eigenverantwortung Generalklausel statt Detailregelung 3
4 Entwicklung
5 Entwicklung 1997 Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Rechts Trennung Beschaffenheit und Betrieb (BR-DS 262/97 (B)) 2000 Novelle des Sachverständigenwesens zugelassene Überwachungsstellen (Aufhebung Monopol) 2002 Betriebssicherheitsverordnung (derzeit geltende Fassung) Zusammenfassung von über 10 Verordnungen 2007 Fünf Jahre Betriebssicherheitsverordnung Workshop am 20. Nov in Dortmund bei BAuA 5
6 Entwicklung Fünf Jahre Betriebssicherheitsverordnung Workshop am 20. Nov in Dortmund bei BAuA 6
7 Entwicklung Fünf Jahre Betriebssicherheitsverordnung Workshop am 20. Nov in Dortmund bei BAuA 7
8 Entwicklung 1997 Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Rechts Trennung Beschaffenheit und Betrieb (BR-DS 262/97 (B)) 2000 Novelle des Sachverständigenwesens zugelassene Überwachungsstellen (Aufhebung Monopol) 2002 Betriebssicherheitsverordnung (derzeit geltende Fassung) Zusammenfassung von über 10 Verordnungen 2007 Fünf Jahre Betriebssicherheitsverordnung Workshop am 20. Nov in Dortmund bei BAuA 2015 Betriebssicherheitsverordnung (neu ab 01. Juni 2015) 8
9 BMAS Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Maßgaben des Bundesrates zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt. (Lesefassung als Download) 9
10 Zielsetzung Zielsetzung Bundesregierung Verbesserung des Arbeitsschutzes (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Unfälle) Politisches Ziel: alters- und alternsgerechte Gestaltung der Arbeit Beseitigung von Doppelregelungen Beseitigung von Standard- bzw. Bürokratiekosten 10
11 Zielsetzung Lösungsansatz Bundesregierung Beschränkung auf Rechts- und Strukturreform Umsetzung der RL 2009/104/EG (ArbeitsmittelbenutzungsRL) Nur kleine Änderungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen, Verbesserungen innerhalb des Systems konkretere Ausrichtung auf das Unfallgeschehen Fokussierung auf Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Sonderfall überwachungsbedürftige Anlagen 11
12 Bundesrat BR-DS 400/14 mit amtlicher Begründung der Bundesregierung BR-DS 400/14 (B) Maßgaben des Bundesrates mit Begründung 12
13 Artikelverordnung 13
14 Die Verordnung Thomas Just, Abteilung III Arbeit (Koblenz, 15. Januar 2015) 14
15 Struktur der Verordnung BetrSichV - 5 Abschnitte und 3 Anhänge Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ( 1und2) Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen ( 3 bis 14) Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ( 15 bis 18) Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit ( 19 bis 21) Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften ( 22 bis 24) Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 15
16 Anwendungsbereich und Normadressaten 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 16
17 Anwendungsbereich und Normadressaten 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung (1)... Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 gefährdet werden können. (2) Diese Verordnung gilt nicht. 17
18 Anwendungsbereich und Normadressaten 2 Begriffsbestimmungen (3) Arbeitgeber ist, wer nach 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. 18
19 Anwendungsbereich und Normadressaten 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. 19
20 Anwendungsbereich und Normadressaten Wenn verwenden so weit gefasst ist, regelt die Verordnung auch den Arbeitsgegenstand als Arbeitsmittel? Ist der Aufzug für externes Wartungspersonal Arbeitsmittel? Ist der Sicherungskasten Arbeitsmittel für den Elektriker? Verwenden = Montieren, Installieren, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Demontieren, Transportieren und Überwachen. 20
21 Anwendungsbereich und Normadressaten 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. 21
22 Anwendungsbereich und Normadressaten 2 Begriffsbestimmungen (13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie in Anhang 2 genannt sind. 22
23 Anwendungsbereich und Normadressaten Zusammenfassend: 1. Die Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln incl. Instandhaltung. 2. Das eigene Arbeitsmittel wird mit der Instandhaltung nicht zum Arbeitsgegenstand. 3. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel. 4. Für Überwachungsbedürftige Anlagen (Arbeitsmittel) gelten zusätzliche Verpflichtungen 5. Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist Arbeitgeber i.s.d. 2 Abs. 3 BetrSichV ohne Arbeitgeber i.s.d. 2 Abs. 3 ArbSchG zu sein 23
24 3 Gefährdungsbeurteilung CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung Betreiber von Aufzugsanlagen, die nicht Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind, müssen nach BetrSichV keine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung startet bereits in der Planungsphase des Beschaffungsprozesses für ein Arbeitsmittel (ABS) Festlegung Art- und Umfang der Prüfungen (bußgeldbewährt) Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Einhaltung Stand der Technik (d.h. kein Bestandschutz) 24
25 4 Grundpflichten T-O-P Prinzip (Stand der Technik heißt nicht zwangsläufig Nachrüstung) Regelmäßige Kontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Verwendung nur erlaubt, wenn Prüfungen durchgeführt wurden Vermutungswirkung der TRBS Berücksichtigung der psychischen Belastung bei der Verwendung 25
26 5 Anforderung an Arbeitsmittel Minimierungsgebot der Gefährdungen bereits bei der Auswahl Beschaffenheitsanforderungen gem. 5 Abs. 3 26
27 5 Anforderung an Arbeitsmittel (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Beim erstmaligen zur Verfügung stellen - EU-Konformität (CE). Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Dies gilt materiell auch für alle selbst hergestellten Arbeitsmittel Nachrüstverpflichtung gem. Gefährdungsbeurteilung u. TOP-Prinzip 27
28 5 Anforderung an Arbeitsmittel Minimierungsgebot der Gefährdungen bereits bei der Auswahl Beschaffenheitsanforderungen gem. 5 Abs. 3 Selbst mitgebrachte Arbeitsmittel müssen ausdrücklich gestattet werden, da sie den Regelungen der BetrSichV unterliegen Gefährdungsbeurteilung Beschaffenheitsanforderungen ( 5 Abs. 3) Prüfverpflichtungen 28
29 6 Schutzmaßnahmen beinhaltet im wesentlichen die Anforderungen der alten Anhänge der BetrSichV wird ergänzt durch konkrete Anforderungen im neuen Anhang 1 Mobile Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Verwendung auf hochgelegenen Arbeitsplätzen Aufzüge Druckanlagen 29
30 7 vereinfachte Vorgehensweise Verzicht auf Überprüfung der Anforderungen aus 8 und 9 BetrSichV, wenn aktuelle EU-Konformität gegeben ist, bestimmungsgemäß gem. Herstellerangaben verwendet wird, keine zusätzlichen Gefährdungen, die der Hersteller nicht kennen konnte bestehen, und die Instandhaltung und Prüfung gem. Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurden. 30
31 u. 9. weitgehend Anhang 1 und 2 der BetrSichV Abs. 4 Anbindung an die Anforderungen der GefStoffV, da dort notwendige Anforderungen an den Explosionsschutz geregelt sind. (notwendig als Prüfgrundlage nach BetrSichV) 31
32 Art. 2: Änderung d. GefStoffV Anhang I Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen (neu) 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen 1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen 1.4 Organisatorische Maßnahmen 1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung 1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen 1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche 1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind 32
33 u. 9. weitgehend Anhang 1 und 2 der BetrSichV Abs. 4 Anbindung an die Anforderungen der GefStoffV, da dort notwendige Anforderungen an den Explosionsschutz geregelt sind. (notwendig als Prüfgrundlage nach BetrSichV) 10 Instandhaltung und Änderungen Wartung regelmäßig verbindlich vorgeschrieben Instandhaltung muss sicher durchgeführt werden können Maßnahmen bei Außerkraftsetzung von Sicherheitseinrichtungen Änderung bedeutet Einhaltung 5 Abs. 1 und 2?! 33
34 11 bis 14 Berücksichtigung besonderer Betriebszustände und Unfälle Informationsverpflichtungen für Rettungsdienste Unterweisung der Beschäftigten, in bestimmten Fällen Betriebsanleitung als Betriebsanweisung zulässig besonders beauftragte Beschäftigte in bestimmten Fällen Zusammenarbeit bei verschiedenen Arbeitgebern (z.b. Leiharbeiter) Prüfung von Arbeitsmitteln mit Festlegung von Karenzzeiten (diese gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen). Aufbewahrung Prüfnachweis am Betriebsort für Arbeitsmittel mit wechselnden Einsatzorten 34
35 Zusätzliche Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen Anforderungen an die Prüfung vor Inbetriebnahme und Wiederkehrende Prüfungen incl. Anforderung an Dokumentation (z.b. Inhalt oder Prüfplakette Aufzugskabine) Prüfung durch ZÜS, wenn zulässig auch durch befähigte Person Erlaubnisverfahren Tankstellen als Anlage mit verschiedenen Kraftstoffen Anpassung entzündbare Flüssigkeiten an GHS-CLP Grenze 23 C im Bereich EX-Schutz Prüfung durch ZÜS, wenn Anlage erlaubnisbedürftig (z.b. Läger mit ortsbeweglichen Lagerbehältern) 35
36 Mitteilungspflichten und behördliche Ausnahmen Anzeige von Unfällen und Schadensfällen auch für Krananlagen und Flüssiggasanlagen (soweit diese nicht bereits üa) Ausnahme von den 8-11 und Anhang 1 auf schriftlichen Antrag bei vorliegen einer besonderen Härte Prüffristkürzung oder -verlängerung bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Behörde 36
37 Übergangsbestimmungen Grundsätzlich nicht erforderlich, da Inkraftreten erst ab 01. Juni 2015 Erlaubnis nach BetrSichV 2002 gilt weiterhin bis zum ist ein Notfallplan zu erstellen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen (ggf. Aushang vor Ort) ab Nachrüstung von Aufzügen mit einem Zweiwege- Kommunikationssystem zu einem ständig besetzten Notdienst und Bereitstellung einer erforderlichen Rettungseinrichtung in der Nähe der Anlage 37
38 Anhang 2 Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen (neu auch Unternehmensgruppe) Abschnitt 2 Aufzugsanlagen Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Abschnitt 4 Druckanlagen 38
39 Anhang 2 Abschnitt 2 Aufzugsanlagen Anwendungsbereich und Ziel Begriffsbestimmung mit Definition Aufzugsanlagen incl. Feuerwehraufzüge Prüfung grundsätzlich durch ZÜS Prüfung vor Inbetriebnahme für alle Aufzüge wiederkehrende Prüfung höchstens nach zwei Jahren (Hauptprüfung) wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlage, soweit sie zur Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich ist. In der Mitte eine Zwischenprüfung 39
40 Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Anwendungsbereich und Ziel Begriffsbestimmung Anforderungen an befähigte Personen in drei Stufen Prüfung vor Inbetriebnahme wiederkehrende Prüfungen je nach Prüfgegenstand nach spätestens nach 1, 3 oder 6 Jahren ggf. Instandhaltungskonzept statt wiederkehrende Prüfung 40
41 Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Anwendungsbereich und Ziel Begriffsbestimmung Druckanlagen statt Druckgeräte (eig. Definition) Anforderungen an befähigte Personen Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend Einteilung in 11 Tabellen mit bis zu 4 Prüfgruppen je nach Druckinhaltsprodukt zusätzlich 34 verschiedene Anlagen und Anlagenteile mit eigenen Prüfvorschriften 41
42 Anlage 2 Anwendungsbereich allgemein Dieser Abschnitt gilt für Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. die zutreffenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung sind mit abzuprüfen Prüfungen des gleichen Prüfgegenstands aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen sind nicht gleich Doppelprüfungen (siehe GefBeurt.) 42
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 43
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