Explosionsschutz-europäisch

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1 Rechtliche Anforderungen im Explosionsschutz Novelle der BetrSichV und der GefStoffV Änderung der Richtlinie 2014/34/EU Auswirkungen der Rechtsänderungen auf den Betrieb Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Betriebssicherheit (TRBS) Dipl. Ing. U. Aich, RP Darmstadt Abt. IV/WI Explosionsschutz-europäisch Richtlinie 94/9/EG ( ab Richtlinie 2014/34/EU) ATEX 114 (vorher 100a bzw. 95). Unveränderte Übernahme in nationales Recht. Konkretisierung: Harmonisierte int. Normen Richtlinie 1999/92/EG Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. National kann mehr verlangt werden (GefStoffV, BetrSichV und TRGS bzw. TRBS). Unverbindlicher Leitfaden Mitteilung der Kommission KOM (2003) 515 1

2 RL 2014/34/EU- Anwendungsbereich Richtlinie gilt für neue Produkte Gebrauchte Produkte: 3 Abs.2 ProdSG- Produktsicherheitsgesetz Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Lasi Veröffentlichung 46, LL 3/1: Gebrauchte Produkte RL 2014/34/EU Keine inhaltlichen Änderungen im Anhang II Neu: Eigenherstellung fällt unter die Richtlinie Inkrafttreten zum Alte EG-Baumusterprüfbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Lagerbestände können auch mit der alten EG- Konformitätserklärung auf den Markt gebracht werden. Auslegung und Kommentierung erfolgt durch die Kommission - Überarbeitung des Leitfadens durch eine Arbeitsgruppe der Kommission bis zum Inkraft-Treten 2

3 Explosionsschutz-europäisch Richtlinie 94/9/EG ( ab Richtlinie 2014/34/EU) ATEX 114 (vorher 100a bzw. 95). Unveränderte Übernahme in nationales Recht. Konkretisierung: Harmonisierte int. Normen Richtlinie 1999/92/EG Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. National kann mehr verlangt werden (GefStoffV, BetrSichV und TRGS bzw. TRBS). Unverbindlicher Leitfaden Mitteilung der Kommission KOM (2003) 515 RL 99/92/EG - Betrieblicher Explosionsschutz Schnittstelle GefStoffV - BetrSichV Explosionsschutzdokument Mai 15 9 Fachgespräch Anlagensicherheit 3

4 Explosionsschutz Betrieblicher Explosionsschutz: RL 98/24, RL 1999/92 GefStoffV Anhang 1 Nr.1 BetrSichV- neu Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern Ex-Schutzmaßnahmen auch für Gemische und instabile Gase Organisation, Auswirkungen abschwächen Ex-Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen für Arbeitsmittel Organisation, Prüfungen auch Ex-Anlagen, Auswirkung abschwächen Konkretisierung: TRGS 400, TRBS 1111, TRBS 2152 ff /TRGS 720 ff Bis : TRbF, TRB, TRD, TRG, TRAc, Weitere Erkenntnisquellen: DGUV-Regeln, insbes.: DGUV-Regel , VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, Geänderte/Neue Begriffsbestimmung (12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). - unverändert (13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 C bis + 60 C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar) - geändert (14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann - geändert 4

5 6 Abs. 9 Dokumentation Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische sind besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen, 1.dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2.dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), 3.ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, 4.für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen gemäß 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden, 5.wie die Vorgaben gemäß 15 umgesetzt werden und 6.welche Überprüfungen nach 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV durchzuführen sind. Anhang 4 Abschnitt B GefStoffV Anhang 1 Ziffer 1.8.Abs. 3 Zonen Geräte-Kategorien RL 94/9/EG Zone Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre (Explosionsgefahr) Vermeiden wirksamer Zündquellen (Zündgefahr) Maß an Sicherheit Gerätekategorie 2/22 selten und kurzzeitig im Normalbetrieb normal 3 1/21 gelegentlich 0/20 ständig, langzeitig, häufig auch bei üblichen Betriebsstörungen auch bei seltenen Betriebsstörungen hoch 2 sehr hoch 1 Zoneneinteilung gemäß 5 und Anhang 3 BetrSichV Zone 1/21 und 2/22 beziehen sich auf den Normalbetrieb = Zustand der Anlage innerhalb ihrer Auslegungsparameter Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind als Ursache für die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu berücksichtigen 5

6 Explosionsschutz in der BetrSichV Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen 18 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes 21 Ausschuss für Betriebssicherheit Explosionsschutz in der BetrSichV Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Straftaten 24 Übergangsvorschriften Anhang 1 (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Prüfung Ex-Anlagen Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 6

7 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen 2 stufige Prüfqualifikation (befähigte Person / zugelassene Überwachungsstelle) Qualifikationsanforderungen an die befähigte Person der TRBS 1203 weitestgehend übernommen über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungs-aufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen, über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. Generelle Prüfverpflichtung durch ZÜS (mit Prüferleichterung für Ex-Anlagen durch befähigte Personen) Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfung der Anlage auf Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen. Explosionsschutzkonzept und Zoneneinteilung nach GefstoffV sind zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, Vollständigkeit der für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, vorschriftsmäßige Errichtung und sicherer Zustand der Anlage und Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach 3 Absatz 4 zutreffend festgelegt wurde 7

8 Umfang der überwachungsbedürftigen Ex-Anlage BetrSichV - 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 BetrSichV Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen. zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen sind oder beinhalten, Novelle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente und der Gebäudeteile in einem explosionsgefährdeten Bereich. Definition analog TRBS 1201 Teil 1 Prüfinhalte & -fristen - wiederkehrende Prüfung Prüfung der Anlage auf Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen. wiederkehrende Anlagenprüfung auf Explosionssicherheit mindestens alle 6 Jahre Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mit ihren Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen mindestens alle 3 Jahre Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich Wird der sichere Zustand der Anlage durch ein Instandhaltungsuns Wartungskonzept nachweislich aufrecht erhalten, kann auf zusätzlich wiederkehrende Prüfungen (abgesehen von der Anlagenprüfung) verzichtet werden 8

9 Prüfung nach Instandsetzungen (neu) Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen.. dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person. festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung oder Instandsetzung durch den Hersteller mit Bestätigung Was ändert sich? Neue Struktur der Betrieb von Anlagen ist erfasst, dies ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln, Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören,.., Betreiben,. der Betreiber wird dem Arbeitgeber gleichgestellt. Mehr Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung. Anhang 1 und 2 weitgehend aufgelöst und als allgemeine Schutzziele in den verfügenden Teil aufgenommen. 9

10 Explosionsschutz Änderungen Verlagerung der Gefährdungsbeurteilung und der Dokumentation in die GefStoffV/Ex-Dokument bleibt Regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Verpflichtung zur Anpassung bei Änderungen Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen für Gemische Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes, Zoneneinteilung als kann -Bestimmung Überprüfungen / Prüfungen zum Explosionsschutz GefStoffV / BetrSichV Explosionsschutz Technische Regeln TRBS 2152 / TRGS 720 veröffentlicht 2006 ( Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemeines TRBS 2152 Teil 1 / TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung TRBS 2152 Teil 2 / TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Änderungen u.a.: Inertisierung, Staubdichtheit 10

11 Explosionsschutz Technische Regeln TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Veröffentlicht 2009 ( TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken Ergänzung zu Flammendurchschlasicherungen veröffentlicht 2008 ( Explosionsschutz Technische Regeln TRBS 2152 Teil 5 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Anwendung von Sicherheitseinrichtungen mit den Mitteln der MSR - Technik im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen in Bearbeitung und Diskussion; Fertigstellung und Veröffentlichung 2015 TRBS 2153 veröffentlicht 2009 ( Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen Kooperationsmodell- BGR Anpassung an aktuellen Stand im Jahr

12 Brandschutz TRBS 2151 Brandschutz bei Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen gemeinsame Projektskizze des ABS und AGS. Ein TRBS-Entwurf ist noch nicht erarbeitet worden und ist derzeit auch nicht geplant TRGS Brandschutzmaßnahmen Erkennung und Vermeiden von Brandgefährdungen bei Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen TRBS 1201 ff Prüfungen TRBS 1201 Prüfungen Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen veröffentlicht 2006, letzte Änderung veröffentlicht im GMBl. 45/46 vom 17. Oktober TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen veröffentlicht 2006 (

13 Was ist aus den TRbF* geworden? TRGS TRGS 509 Ortsfeste Lagerung (ohne Lagerung von Gasen: TRGS 752 /TRBS 3146) TRGS 510 Lagerung Lagerung von Gefahrstoffen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern. Die bisherigen Anforderungen der TRbF 20, 30 bei der Lagerung wurden damit abgelöst. *Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Danke für Ihre Aufmerksamkeit - Zeit für Diskussionen! Dipl. Ing. U. Aich,, Abt. IV/WI Tel.: 0611/ ursula.aich@rpda.hessen.de 13

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