BetrSichV 2015 GefStoffV

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1 Seite 1 von 13 Stand: BetrSichV 2015 GefStoffV Änderungen in der betrieblichen ATEX-Umsetzung

2 Seite 2 von 13 Stand: Inhalt Seite 1. Einleitung BetrSichV (2015) Allgemein Neue Begriffe Neue Anforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln Neue Prüfvorschriften Sonstiges GefStoffV (2015) Allgemein ATEX-Einbindung in die GefStoffV Sonstiges Ausblick... 12

3 Seite 3 von 13 Stand: Einleitung Im Hinblick auf den atmosphärischen Explosionsschutz erfolgten in 2015 Änderungen der BetrSichV und GefStoffV. Insbesondere wurden Anforderungen zur Vermeidung der stoffbedingten Gefährdung atmosphärische Explosion, basierend auf RL 1999/92/EG, in die GefStoffV verschoben, während Prüfanforderungen bezüglich explosionsgefährdeter Bereiche in der BetrSichV verblieben. Die BetrSichV wurde völlig neu gestaltet. Der folgende Beitrag BetrSichV (2015) ist für den Betreiber einer Anlage mit explosionsgefährdeten Bereichen nach alter BetrSichV gedacht und erläutert ihm den Aufbau der neuen Vorschrift und die wichtigsten Änderungen zum Explosionsschutz. Demgegenüber wurde die GefStoffV nur in Teilen geändert. Die GefStoffV enthielt schon immer erforderliche Anforderungen zum Schutz vor Explosionen, wobei sie alle Explosionsarten berücksichtigte. In der Vergangenheit waren Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der ATEX- RL 1999/92/EG ergaben, teilweise in der GefStoffV (primärer Ex-Schutz) und teilweise durch Verweis auf die BetrSichV (sekundärer und tertiärer Ex-Schutz) geregelt worden. Insofern war es relativ leicht, den vollständigen atmosphärischen Explosionsschutz wieder einzugliedern, um unnötige Doppelbearbeitungen zu vermeiden. Die damit verbundenen Änderungen werden im Beitrag GefStoffV (2015) aufgezeigt. 2. BetrSichV (2015) 2.1. Allgemein Die neue BetrSichV aus 2015 besteht aus fünf Abschnitten: 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften, dazu kommen drei Anhänge: 1. Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 2. Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 3. Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel. Ziel der BetrSichV ist unverändert die Sicherheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Da Geräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auch Arbeitsmittel sind, ist die BetrSichV, auch nach Ausschluss der Explosionsgefahren, auf sie anzuwenden. Dies betrifft insbesondere Abschnitt 2 mit seinen grundsätzlichen Anforderungen an die Pflichten des

4 Seite 4 von 13 Stand: Arbeitgebers und Abschnitt 3 mit den zusätzlichen Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen. Im Anhang 2 werden die sich aus den Prüfvorschriften 15 und 16 ergebenden Anforderungen präzisiert. Abschnitt 3 gilt speziell für Prüfungen im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen Neue Begriffe Im 1. Abschnitt fallen im Wesentlichen neue Begrifflichkeiten auf, mit denen bekannte Unstimmigkeiten ausgeräumt werden. So werden die Begriffe Bereitstellung und Benutzung im 2 (2) in dem Begriff Verwendung zusammengefasst. Die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber im Sinne des 2 (3) ArbSchG und Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne Beschäftigte entfällt. Nach 2 (4) sind beide gleichgestellt. Auch werden Arbeitsmittel nicht mehr nach Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen bzw. überwachungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Nach Definition in 2 (1) sind Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen Teilmengen der Arbeitsmittel. Somit gelten alle Aussagen zu Arbeitsmittel gleichzeitig auch für Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 2 Nr. 30 ProdSG zählen jedoch nur die im Anhang 2 genannten Anlagentypen. Hierzu gehören die Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen. Im 2 (7) wird der Begriff Instandhaltung definiert. Instandhaltung umfasst sowohl Inspektion, Wartung als auch Instandsetzung (sprich Reparatur). Instandhaltung, angewendet nach 10, hat besondere Bedeutung in den neuen Prüfregeln nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.4 erhalten. Wenn durch regelmäßige Instandhaltung die Ziele des Explosionsschutzkonzeptes abgedeckt werden, kann auf die Teilprüfungen ATEX-Anlagen nach Nr. 5.2 und Anlagen des primären Ex-Schutz nach Nr. 5.3 verzichtet werden. Instandhaltung und Instandsetzung dürfen nicht miteinander verwechselt werden. In den Prüfvorschriften zur Instandsetzung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 geht es ausschließlich um die Prüfung nach Reparatur eines defekten Gerätes vor erneuter Inbetriebnahme. Die neue Verordnung versucht nicht die Begriffe Änderung und wesentliche Änderung einer überwachsungsbedürftigen Anlage zu präzisieren. Sie benutzt im 2 (9) den Begriff der prüfpflichtigen Änderung mit folgender Definition: prüfpflichtig ist jede Änderung, die die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst. Der Fachkundige nach 2 (5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. wird eindeutig abgegrenzt gegenüber der zur Prüfung befähigten Person nach 2 (6), die der alten befähigten Person entspricht. Diese muss über

5 Seite 5 von 13 Stand: ihre Berufsausbildung - ihre Berufserfahrung - und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Weitergehende Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung explosionsgefährdeter Bereiche sind im Anhang 2 Abschnitt 3 in Abhängigkeit der jeweiligen Prüfaufgabe festgelegt Neue Anforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln Die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel sind in der BetrSichV verblieben. Die Inhalte des alten Anhangs 1 Nr. 2 wurden in den verfügenden Teil verschoben und bilden jetzt die In 9 (4) erfolgt die Einbindung der GefStoffV auf Arbeitsmittel in gefährliche explosionsfähige Atmosphäre. In der Vergangenheit wurde das Thema Bestandsschutz immer wieder diskutiert. Hier hat die Verordnung eindeutig Stellung bezogen. Einerseits muss ein Arbeitsmittel nach 5 (3) den Rechtsverordnungen genügen, die zum Zeitpunkt des Bereitstellens gültig waren. Andererseits hat der Arbeitgeber nach 4 (1) vor Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung nach 3 durchzuführen, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen und festzustellen, dass das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Hier kommt zum Tragen, dass nach 3 (7) die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Somit darf ein Altgerät nach wie vor weiter verwendet werden, allerdings ist das Schutzniveau stetig an den Stand der Technik anzupassen. In diesem Zusammenhang muss auf 3 (1) hingewiesen werden. Auch für mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Er hat mindestens zu prüfen, dass das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, verwendet wird und im Umfeld keine neue Gefährdung entsteht. Neu in die BetrSichV aufgenommen wurde eine Anforderung, die bereits aus dem Bereich der mit ProSG umgesetzten Gemeinschaftsrichtlinien bekannt ist. Stellt ein Arbeitgeber ein Arbeitsmittel zur eigenen Verwendung her, so hat er nach 5 (3) die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der für das Arbeitsmittel geltenden Gemeinschaftsrichtlinie(n) einzuhalten. Bezogen auf die Eigenherstellung eines ATEX-Gerätes bedeutet dies, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs II der RL 94/9/EG einzuhalten hat. Ab hat er, mit Anwendung der Folgerichtlinie 2014/34/EU, auch die formellen Anforderungen der Richtlinie, d.h. die Herstellerpflichten gemäß Artikel 6 einschließlich Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung und Betriebsanleitung, zu erfüllen.

6 Seite 6 von 13 Stand: Neue Prüfvorschriften Von den allgemeinen Anforderungen an die Prüfung nach 14 ist auf explosionsgefährdete Bereiche nur der Absatz 5 anzuwenden. Die Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sind in den 15, 16 und 17 enthalten. In 14 (5) wird der Fälligkeitstermin widerkehrender Prüfungen geregelt. Die Prüffristen beginnen immer mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Das Ende der Prüffrist definiert den Fälligkeitstermin der nächsten Prüfung. Erfolgt eine Prüfung vor Ablauf der Prüffrist, beginnt die Prüffrist mit dem Durchführungstermin. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeitstermin erfolgt ist. 15 enthält zusätzliche Anforderungen an die Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung. Absatz (1) verweist auf die weitergehenden Durchführungsbestimmungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 für explosionsgefährdete Bereiche. Nach Absatz (2) ist im Rahmen der Prüfung festzustellen, ob die nach 3 (6) festgelegte Frist für die nächste widerkehrende Prüfung zutreffend festgelegt ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Anforderungen des 3 Gefährdungsbeurteilung verwiesen. Dort ist im Absatz (6) festgelegt, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen hat. Die im Anhang 2 Abschnitt 3 genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten werden. Ebenfalls hat er festzulegen, welche Anforderungen die mit der Prüfung beauftragte Person erfüllen muss. Auch in der neuen Verordnung wird etwas umständlich formuliert, siehe 3 (3), dass Prüfungen an Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen nicht nur von einer ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle nach Anhang 2 Absatz 1) durchgeführt werden dürfen, sondern auch von zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr enthält zusätzliche Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen. Diese sind nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 durchzuführen. Es gelten dieselben Anforderungen hinsichtlich der Prüfinstitution. In 17 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach 15 und 16 aufzuzeichnen sind. Die Prüfaufzeichnungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlagen vorgezeigt werden. Anhang 2 Abschnitt 3 detailliert die Prüfanforderungen an Arbeitsmittel und technische Schutzmaßnahmen in Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen. Zunächst werden in Nr. 3 die Anforderungen genannt, die eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss: - Führt die zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 4.1 (vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtiger Änderung) bzw. nach Nr. 5.1 (wiederkehrend) aus, muss sie: o zusätzlich zu den in 6 (2) genannten Qualifikationen, eine der folgenden besitzen:

7 Seite 7 von 13 Stand: ein einschlägiges Studium, eine einschlägige Berufsausbildung, eine vergleichbare technische Qualifikation oder eine andere technische Qualifikation mitlangjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik; o umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen; o einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können; o ihre Kenntnisse auf dem Explosionsschutz stetig aktualisieren; o sich im Explosionsschutz fortbilden, durch regelmäßige Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. - Führt die zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 5.2 (ATEX-Anlagen) bzw. 5.3 (Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen) aus, muss sie zusätzlich zu den in 6 (2) genannten Qualifikationen die folgenden aufweisen: o eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die Prüfaufgabe ausreichende technische Qualifikation; o über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile; o Aktualisierung der Kenntnisse zum Explosionsschutz durch regelmäßige Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen. - Führt die zur Prüfung befähigte Person Prüfungen nach Nr. 4.2 (nach Instandsetzung) aus, muss sie Qualifikationen wie für Nr. 5.2 bzw. 5.3 aufweisen und hierfür eine behördliche Anerkennung besitzen. - Alternativ darf die Prüfung nach Nr. 4.2 auch vom Hersteller des Gerätes vorgenommen werden. Er hat im Anschluss an die Prüfung die sichere Funktion schriftlich zu bestätigen. Nr. 4.1 enthält die Anforderungen an die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtiger Änderung. Die Prüfung hat das Explosionsschutzdokument nach 6 (9) Nr. 2 GefStoffV mit dem in ihm beschriebenen Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst folgende Feststellungen: - Vollständigkeit der zur Prüfung benötigten technischen Unterlagen, - Errichtung gemäß der Verordnung und des sicheren Zustands, - Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Nr. 4.2 legt fest, dass Bauteile im Sinne der ATEX-RL nach Instandsetzung eines ex-relevanten Bauteils erst nach Prüfung durch eine hierzu befähigte Person wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Prüfung hat festzustellen, ob das Bauteil den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.

8 Seite 8 von 13 Stand: Änderungen haben sich bei den wiederkehrenden Prüfungen nach Nr. 5 sowohl in den Prüfteilen als auch in den Prüffristen ergeben. Diese Prüfung gliedert sich in die Prüfung der Explosionssicherheit nach Nr. 5.1 kombiniert mit Prüfungen der ATEX-Anlagen nach Nr. 5.2 und der Einrichtungen zum primären Ex-Schutz nach Nr Prüfumfang und Prüffristen der Prüfteile zeigt Tabelle 1. Prüfung nach Nr. 5.1 Nr. 5.2 Nr. 5.3 Nr. 5.4 Tabelle 1: Prüfumfang Explosionssicherheit: - Vollständigkeit und Plausibilität der technischen Unterlagen - vollständige Durchführung der Prüfungen nach Nr. 5.2 und Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen - Wirksamkeit des Instandhaltungskonzeptes nach Nr. 5.4 ATEX-Anlagen: - Teile im Sinne der RL 2014/34EU - einschließlich Verbindungselemente - Wechselwirkung mit anderen Anlagenteile Einrichtungen zum primären Ex-Schutz - Lüftungsanlagen - Gaswarneinrichtungen - Inertisierungseinrichtungen Instandhaltungskonzept Prüffrist 6 Jahre 3 Jahre 1 Jahr zusammen mit Nr. 5.1 Prüfteile der wiederkehrenden Prüfungen gemäß 16 und ihre Prüffristen Neu ist die in Nr. 5.4 eröffnete Möglichkeit, auf die Prüfteile nach Nr. 5.2 und 5.3 zu verzichten wenn ein Instandhaltungskonzept betrieben wird, das gleichwertig den sicheren Zustand der Anlage einschließlich des Explosionsschutzes dauerhaft aufrechterhält. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzeptes ist im Rahmen der erstmaligen Prüfung nach Nr. 4.1 und wiederkehrend nach Nr. 5.1 zu bestätigen Sonstiges Die vom Ausschuss für Betriebssicherheit, siehe 21, erarbeiteten Technischen Regeln Betriebssicherheit, kurz TRBS, bleiben weitestgehend erhalten. Im Wesentlichen wird eine Überarbeitung hinsichtlich der in die GefStoffV verlagerten Schutzmaßnahmen vor Explosionen sowie der neuen Prüfregeln erfolgen.

9 Seite 9 von 13 Stand: Die Technischen Regeln der Reihe TRBS 2152 bis einschließlich Teil 2 (Grundlagen, gea- Beurteilung und gea-vermeidung) waren schon immer zusätzlich der TRGS-Reihe (Technische Regel Gefahrstoffe) zugeordnet. Diesbezüglich ist zu erwarten, dass die Teile 3 und 4 (Zündschutz und konstruktiver Schutz) ebenfalls in die TRGS-Reihe aufgenommen und dann alle Teile aus der TRBS gelöscht werden. 22 enthält erstmalig eine Liste von Tatbeständen die nach ArbSchG bzw. ProSG zu Ordnungswidrigkeiten führen und nach 23 Straftaten sind, wenn durch sie Leben und Gesundheit von Beschäftigten gefährdet sind. Für explosionsgefährdete Bereiche gibt es in 24 keine Übergangsvorschriften mehr. Die neue BetrSichV ist seit anzuwenden. 3. GefStoffV (2015) 3.1. Allgemein Das Ziel der GefStoffV ist in 1 (1) definiert: Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch: - Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; - Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Beschränkungen für das Herstellen und verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Schon aus der Zielsetzung geht hervor, dass Gefahren vor explosionsfähiger Atmosphäre, die ja auf die Stoffeigenschaft explosionsfähig zurückzuführen sind, in der GefStoffV richtig platziert sind. Insbesondere da explosionsfähige Atmosphären eine Teilmenge der explosionsfähigen Gemische darstellen, hatte es in der alten BetrSichV ebenso wie in der alten GefStoffV nahezu gleichwertige Schutzanforderungen gegeben. an. Dieser Missstand wurde mit der Novellierung beseitigt. Die in 2015 novellierte GefStoffV besteht aus sieben Abschnitten: 1. Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Gefahrstoffinformation 3. Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 4. Schutzmaßnahmen 5. Verbote und Beschränkungen 6. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe 7. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,

10 Seite 10 von 13 Stand: dazu kommen drei Anhänge: I. Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten II. Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse III. Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung folgt aus 6 (Abschnitts 3), die besonderen Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren aus 11 (Abschnitt 4) und die besonderen Vorschriften zu Explosionsgefährdungen aus Anhang I Nr. 1. Der Beitrag ATEX-Einbindung in GefStoffV (2015) erläutert, wo die eingegliederten ATEX-Anforderungen zu finden sind ATEX-Einbindung in die GefStoffV Zunächst sei auf die Begriffe Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe und explosionsfähig aus Sicht der ATEX, also nur bezogen auf brennbare Stoffe in Luft jedoch ohne instabile Stoffe bzw. Explosivstoffe, hingewiesen. 2 (1) definiert, dass zu den Gefahrstoffen sowohl gefährliche Stoffe als auch explosionsfähige Stoffe gehören. Gefährliche Stoffe werden detailliert im 3 angegeben. Hierzu zählen sowohl brennbare Gase (Nr. 3) als auch brennbare Flüssigkeiten (Nr. 3 5), nicht jedoch brennbare und damit in aller Regel explosionsfähige Feststoff-Stäube. Diese zählen eben nicht zu den gefährlichen Stoffen, werden jedoch auf Grund ihrer Eigenschaft explosionsfähig den Gefahrstoffen zugeordnet. Das explosionsfähige Gemisch ist in 2 (10) definiert, in (12) das gefährliche explosionsfähige Gemisch, in (13 und 14) folgen die aus der BetrSichV bekannten Begriffe gefährliche explosionsfähige Atmosphäre und explosionsgefährdeter Bereich. Die Bewertung der Explosionsgefahren für alle Gemische wird in 6 (4) gefordert. Auch hier gilt, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Arbeiten zu erstellen ist. Die Pflicht zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes ist im (9) eingefügt. Das Explosionsschutzdokument muss jetzt nicht nur für explosionsfähige Atmosphären sondern für alle explosionsfähigen Gemische erstellt werden. Der zu beschreibende Umfang ist gleich geblieben. Zu den Grundpflichten nach 7 (7) gehören, Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig in Abständen von maximal 3 Jahren zu prüfen. Auf überwachungsbedürftige Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen (die ATEX-Anlagen) sind die Prüfanforderungen des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV anzuwenden, siehe oben. In 11 (1) wird der Arbeitgeber verpflichtet Schutzmaßnahmen vor Brand- und Explosionsgefahren zu ergreifen und die besonderen Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz des Anhang I Nr. 1 anzuwenden. In (2) wird auch in der GefStoffV die Anwendung des Prinzips der integrierten Explosionssicherheit gefordert.

11 Seite 11 von 13 Stand: Generell werden in 13 Schutzmaßnahmen bei besonderen Betriebszuständen (Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle), in 14 Unterrichtung und Unterweisung und in 15 Koordination verschiedener Firmen geregelt. Anhang I Nummer 1 beschreibt allgemein für Gemische die zu treffenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsgefährdungen. Dieser Abschnitt ist etwas anders aufgebaut, als es der Arbeitgeber aus der alten BetrSichV gewohnt war. Nr. 1.2 enthält zunächst die allgemein zu treffenden Maßnahmen: - (1) Pflicht zum Ergreifen organisatorischer und technischer Schutzmaßnahmen nach 6 Gefährdungsbeurteilung - (2) Mengenbegrenzung - (3) Schutz gegen unbeabsichtigte Freisetzung - (4) Beseitigung freigesetzter Stoffe. Nr. 1.3 fordert: - (1) die Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen sowie die Bereitstellung von Rettungsmitteln, - (2) Verbot des Rauchen und der Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht - (3) Warnung vor Brand- und Explosionsgefahren - (4) Betrachtung besonderer Zustände wie Energieausfall / Automatikbetrieb / gespeicherte Energie. Nr. 1.4 fordert weitere organisatorische Maßnahmen: - (1) Übertragung gefährlicher Tätigkeiten nur auf unterwiesene Beschäftigte - (2) Einrichtung eines Arbeitsfreigabesystem für Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen (z.b. Heißarbeiten) - (3) Aufsichtspflicht für gefährliche Tätigkeiten (z.b. Heißarbeiten). Nr. 1.5 enthält Anweisungen zum Lagern: - (1) Lagerung an geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen - (2) Einschränkung der Lagerung in Arbeitsräumen - (3) Zusammenlagerungsverbot - (4) Kennzeichnung von Lagerbereichen mit erhöhter Brandgefahr - (5) Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen. In Nr. 1.6 wird die Einhaltung des Schutzkonzeptes, wie es aus TRBS 2152 bzw. TRGS 720 bekannt ist, in den Schritten primärer, sekundärer und tertiärer Explosionsschutz gefordert. Absatz (3) formuliert eine Kann-Bestimmung hinsichtlich der Zoneneinteilung, weist jedoch gleichzeitig auf die Möglichkeit der Gerätezuordnung nach Nr. 1.8 hin. In (5) ist die Pflicht zur Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche eingefügt. Nr. 1.7 enthält die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche gemäß RL 1999/92/EG sowie die Definition des Normalbetriebs.

12 Seite 12 von 13 Stand: In Nr. 1.8 sind Vorschriften aus Anhang 4A Nr. 3 der alten BetrSichV, die nicht in Nr. 1.1 bis 1.7 enthalten sind, zusammengefasst: - (1) Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln erst nach Dokumentation der sicheren Verwendung; - (2) Verwendung von Geräten und Schutzsystemen nach RL 2014/34/EU (früher RL 94/9/EG) in explosionsgefährdeten Bereichen sofern in der Gefährdungsbeurteilung nicht anders vorgesehen, ; - (3) Zuordnung von Gerätekategorie und Zone. Absatz (4) enthält Schutzanforderungen für explosionsgefährdete Bereiche, die nicht im Normalbetrieb auftreten und daher nicht in Zonen eingeteilt werden. Hierzu werden folgende Situationen gezählt: - wenn nur während der Dauer einer zeitlich und örtlich begrenzten Tätigkeit mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss; - An- und Abfahrprozesse von Anlagen die üblicherweise nicht abgestellt werden; - bei Montage- und Instandhaltungsarbeiten Sonstiges Zu den Technischen Regeln Gefahrstoffe, kurz TRGS, siehe Kapitel enthält die aus der alten GefStoffV bekannte Liste der Verstöße gegen die Anzeigepflicht und 22 die Liste der Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten, die zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ChemG führen. Die novellierte GefStoffV ist ebenfalls seit ohne Übergangsfrist anzuwenden. 4. Ausblick Die aktuellen Änderungen der BetrSichV und GefStoffV haben zu einer verständlicheren Trennung zwischen beiden Verordnungen geführt. In der BetrSichV verbleiben die Sicherheitsanforderungen gegen Gefahren bei der Verwendung der Arbeitsmittel. Gleich ob es sich um einen Apparat, eine Maschine, eine Anlage oder eine überwachungsbedürftige Anlage handelt. Ebenso verbleiben die Prüfanforderungen an ATEX-Arbeitsmittel und ATEX-Anlagen in der BetrSichV. Die Übertragung der Sicherheitsanforderungen gegen stoffabhängige ATEX-Gefahren in die GefStoffV ist nur konsequent und war überfällig. Dass die Sicherheitsanforderungen nicht als block wieder zu finden sind, ergibt sich einfach aus der Tatsache, dass die meisten Anforderungen eben auch auf explosionsfähige Gemische anzuwenden sind. Jedenfalls kann das Explosionsschutzdokument jetzt gemeinsam für explosionsfähige Gemische und Atmosphären erstellt werden, zumindest erfolgt die Erstellung nicht mehr nach verschiedenen Vorschriften.

13 Seite 13 von 13 Stand: Ob es auch zukünftig hinsichtlich der Zoneneinteilung bei einer Kann-Bestimmung bleibt, ist anzuzweifeln. Diese Formulierung scheint eher für durch Ex-Gemische gefährdete Bereiche gedacht. In Bezug auf Ex-Atmosphären sind die Mindestvorschriften des Artikels 7 RL 1999/92/EG zwingend anzuwenden. Dieser sieht für explosionsgefährdete (ATEX-)Bereiche, siehe Definition, nach wie vor die Zoneneinteilung vor. Die Prüfpflicht wird sowohl für Gemische als auch Atmosphären in der GefStoffV generiert. Zur Beschreibung des Prüfumfangs für Ex-Gemische reichen in 7 (7) wenige Zeilen, während für ATEX-Bereiche auf die umfangreiche Darstellung in der BetrSichV verwiesen wird. Dies sollte jedoch niemanden hindern, die Prüfanforderungen der BetrSichV als Grundlage für die Prüfanforderungen einer Ex-Gemisch-Anlage zu wählen, zumal sich in beiden Fällen die Prüfdetails aus dem Explosionsschutzkonzept ergeben. Höchstmögliche Prüffristen sind entsprechend der Prüfarten nach Nr. 5.1 bis 5.3 festgelegt. Mit der neu geschaffenen Prüfart Instandhaltung nach Nr. 5.4 lassen sich, zumindest in Unternehmen in denen der Explosionsschutz gelebt wird, Aufwand und Kosten reduzieren. Zwar wurden auch in dieser Novellierung wieder neue Begriffe eingeführt, diese haben jedoch zu einer besseren Klarheit geführt, was etliche Diskussionsstunden einsparen wird. Mönchengladbach, im August 2015 (Helmut Mätzig) Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Helmut Mätzig - EXPLOSIONSSCHUTZ -

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