Explosionsschutz aktuell
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- Gottlob Lange
- vor 6 Jahren
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1 Explosionsschutz aktuell Sicherheitsfachkräfte-Tagung des Präventionszentrums Nürnberg am 05./06. April 2017 in Deggendorf Dr. Losert, Referat Explosionsschutz, KC Gefahrstoffe und Biologische Arbeitsstoffe, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 2 1
2 Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 3 Zuordnung des Explosionsschutzes zur Gefahrstoffverordnung (seit Juni 2015) Umfassendere Betrachtungsweise: BetrSichV setzte die europäische Richtlinie 1999/92/EG um. Diese fokussierte auf die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.a.) GefStoffV fordert Schutzmaßnahmen beim Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische Explosionsfähige Atmosphäre Explosionsfähiges Gemisch Gefährliches explosionsfähiges Gemisch Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.a.) Atmosphärische Bedingungen: Druck, Temperatur, Luft als Oxidationsmittel Gefahrdrohende Menge: Seite 4 2
3 Entzündung von aufgewirbeltem Staub 1. abgelagert 2. aufgewirbelt 3. entzündet Quelle: CD Explosionen Gefahren und Schutzmaßnahmen Seite 5 Gefahrdrohende Menge 10 Liter zusammenhängendes Volumen explosionsfähiger Atmosphäre oder Faustregel bei Raumgröße bis 100 m³: 1/ des Raumvolumens auch kleinere Mengen können gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden nicht notwendigerweise der gesamte Raum, sondern nur der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, gilt als explosionsgefährdeter Bereich. Seite 6 3
4 Atmosphärische Bedingungen Nichtatmosphärische explosionsfähige Gemische Druck: Vakuum Überdruck 0,8 bar bis 1,1 bar < 0,8 bar > 1,1 bar Temperatur: -20 C bis +60 C Temperaturen < -20 C bzw. > 60 C Oxidationsmittel: Luft Sauerstoff angereicherte Luft Andere Oxidationsmittel als Sauerstoff (z. B. Chlor) auch bisher bereits betrachtet, z. B. Vakuumzentrifuge, Verfahren m. Druck > 1,1 bar Trockner, bisher bereits betrachtet unter Anlagensicherheit, z. B. PAAG-Studie Seite 7 Unfallbeispiel: Wirkung von Sauerstoff Zwei Mitarbeiter wollen ihre staubige Arbeitskleidung vor einer Arbeitspause durch Abblasen reinigen da keine Druckluft vorhanden ist, verwenden sie den Sauerstoff vom Autogenbrenner Sie gehen in die Pause, einer zündet sich eine Zigarette an, Beide werden schwer brandverletzt, einer überlebt Brandverhalten von Baumwolle Oben: in Luft, unten: in Sauerstoff Fotos von unserem Experimentalvortrag Brände und Explosionen, s. a. Merkblatt T 052 4/2009, 1.8 Seite 8 4
5 Sicherheitstechnische Kenngrößen bei nichtatmosphärischen Bedingungen 6 GefstoffV: (4) [ ] Insbesondere hat er [der Arbeitgeber] zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Seite 9 BG RCI-geförderte Forschungsprojekte (1) Sicherheitstechnische Kenngrößen Abhängigkeit vom Druck unterhalb des atmosphärischen Druckes von hybriden Gemischen von Nebeln von Gasen und Dämpfen bei nicht-atmosphärischen Bedingungen von Stäuben bei nicht-atmosphärischen Bedingungen Zündtemperaturen binärer Gemische bei erhöhten Ausgangsdrücken Zündtemperaturen in großen Behältern mit Volumina bis zu 500 l Explosionsbereiche moderner Anästhesiemittel bei nichtatmosphärischen Bedingungen Durchgangswiderstand Staubschüttungen Seite 10 5
6 Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 11 Bedingungen für Brand oder Explosion Sauerstoff Brennbarer Stoff Quelle: unter Verwendung einer Abbildung aus Vorbeugender Brandschutz, Merkblatt T 048, BG Chemie wirksame Zündquelle Seite 12 6
7 Bedingungen für Brand oder Explosion Brennstoff-Luft-Gemisch = Gas/Dampf- oder Staub-Luft-Gemisch = explosionsfähiges Gemisch wirksame Zündquelle Seite 13 Konzept der Zoneneinteilung Eine Explosion kann nur auftreten, wenn Ex-Atmosphäre und Zündquelle gleichzeitig vorhanden sind. Überlegung: Wahrscheinlichkeit (Explosion) = Wahrscheinlichkeit (g.e.a.) x Wahrscheinlichkeit (Zündquelle) gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ständig, langzeitig oder häufig gelegentlich selten und kurzzeitig ständig oder häufig oder gelegentlich oder selten ständig oder häufig oder gelegentlich ständig oder häufig Vermeidung von wirksamen Zündquellen, die auftreten Seite 14 7
8 Sinn der Zoneneinteilung Bei der Zoneneinteilung handelt es sich nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern um eine Erleichterung für den Arbeitgeber im Rahmen der im Übrigen umfassend vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Sie lässt zu, dass bei Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre ein nach zeitlicher Gewichtung pauschalisiertes Risiko zugelassen wird, wie dies bei ausschließlichem Vorgehen nach der Gefährdungsbeurteilung nicht der Fall wäre. (Aus der Begründung zum Referentenentwurf vom Juni 2013 zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung) Seite 15 Zoneneinteilung (2) Die Gefahrstoffverordnung lässt den Verzicht auf eine Zoneneinteilung zu. Werden aber keine Betrachtungen zur Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemacht, muss unterstellt werden, dass ständig Ex-Atmosphäre vorhanden sein kann, entsprechend müssen die Schutzmaßnahmen (Zündquellenvermeidung) so ausgeführt sein, dass unter diesen Bedingungen keine Explosion erfolgt: Keine Zoneneinteilung: unbekannt, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden daher möglicherweise ständig, langzeitig oder häufig ständig oder häufig oder gelegentlich oder selten Vermeidung von wirksamen Zündquellen, die auftreten Seite 16 8
9 Das Zonenkonzept und seine Grenzen Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von g. e. A. g. e. A. ständig, langzeitig oder häufig vorhanden g. e. A. gelegentlich vorhanden g. e. A. selten und kurzzeitig vorhanden g. e. A. sehr selten oder einmalig vorhanden g. e. A. sehr selten oder einmalig vorhanden Vermeidung von wirksamen Zündquellen bei Normalbetrieb und bei vorhersehbaren Störungen und bei seltenen Betriebsstörungen bei Normalbetrieb und bei vorhersehbaren Störungen bei Normalbetrieb??? während der entsprechenden Tätigkeiten/Arbeiten Zone 0 bzw bzw bzw. 22??? Zone nicht sinnvoll Seite 17 Einmalige, zeitlich eng begrenzte Tätigkeiten Werden Tätigkeiten an einem Ort nur einmalig durchgeführt (z. B. Beschichtung eines Tanks) und muss dabei mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung geeigneter Explosionsschutz-Maßnahmen erforderlich. Zur Dokumentation gehört auch die schriftliche Arbeitsanweisung (TRGS 507: Erlaubnisschein). Die Ausweisung von explosionsgefährdeten Bereichen und deren Einteilung in Zonen ist aber nicht sinnvoll. Vorbemerkungen zur DGUV Regel Beispielsammlung Seite 18 9
10 Beispiel Innenbeschichtung von Behältern TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern Schutzmaßnahmenpaket Gefährdungsbeurteilung Erlaubnisschein... Seite 19 Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 20 10
11 Normalbetrieb Betrieb der Anlage An- und Abfahren Freisetzung bei betriebsüblichen Störungen (z. B. Sackabriss) regelmäßig wiederkehrende Reinigung der Anlage häufige o. gelegentliche Inspektion, Wartung u. Überprüfung Freisetzung geringer Mengen beim laufenden Betrieb (z. B. aus benetzten Dichtungen) Seite 21 Beispiel: Abscheider / Filter Zuluft Rohgas- Raum Filter Reingas- Raum Abluft Welche Zone ist im Reingasraum einzuteilen? Normalbetrieb = bestimmungsgemäßer Betrieb + typische Störungen bestimmungsgemäßer Betrieb: keine Ex-Atmosphäre in Abluft typische Störung? Filterdurchbruch, Störung z. B. Riss im Filtermaterial Seite 22 11
12 Abscheider / Filter REINGAS-RAUM: Fall 1: Im Rohgas-Raum betriebsmäßig überwiegend Staubkonzentration im Ex-Bereich. a) In Folge einer Filterstörung, die nicht sofort beseitigt wird, kann g. e. A. auf REINLUFT-Seite gelangen Zone 21 b) Filterstörung wird kurzfristig erkannt und beseitigt Zone 22 Fall 2: betriebsmäßig Rohgas-Raum nicht im Ex-Bereich a) bei Filterdurchbruch auf REINLUFT-Seite nur kurzzeitig g. e. A. Zone 22 b) durch nachgeschalteten Sicherheitsfilter wird Filterdurchbruch erkannt und g. e. A. im REINGAS-RAUM verhindert oder Filterdurchbruch konstruktiv nicht möglich keine Zone Seite 23 Normalbetrieb Betrieb der Anlage An- und Abfahren Freisetzung bei betriebsüblichen Störungen (z. B. Sackabriss) regelmäßig wiederkehrende Reinigung der Anlage häufige o. gelegentliche Inspektion, Wartung u. Überprüfung Freisetzung geringer Mengen beim laufenden Betrieb (z. B. aus benetzten Dichtungen) nicht Normalbetrieb, z. B.: Instandsetzung nach unplanmäßiger Abschaltung Eingriff in technisch dichte Anlage mit möglichem Auftreten von g. e. A. einmaliges Durchfahren des Ex-Bereichs im Inneren eines Flüssiggas-Lagerbehälters bei der erstmaligen Befüllung aber Ex-Schutz-Maßnahmen erforderlich Gefährdungsbeurteilung Seite 24 12
13 Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 25 BetrSichV 2002 (1) Situation vor Juni Anhang 4 Teil A 3.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen. Seite 26 13
14 BetrSichV 2002 (2) Situation vor Juni Prüfung vor Inbetriebnahme (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage [ ] hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. (2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage [ ] nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand [ ] geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird. (3) [ ] Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG [ können] durch eine befähigte Person geprüft werden. Seite 27 BetrSichV 2002 (3) Situation vor Juni Wiederkehrende Prüfung (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. [...] 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 (= Prüfung durch befähigte Person möglich) finden entsprechende Anwendung. (15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (= die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten) müssen Prüfungen im Betrieb alle drei Jahre durchgeführt werden. Seite 28 14
15 amtliche Begründung zur BetrSichV 2015 amtl. Begründung: [Anhang 2] Abschnitt 3 [BetrSichV 2015] übernimmt Regelungen aus Anhang 4 Abschnitt A Nummer 3.8 der BetrSichV 2002 und setzt Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG (Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können) nunmehr vollständig um. RL 1999/92/EG 2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Prüfungen nach Abschnitt 3 BetrSichV nicht nur bei überwachungsbedürftigen Anlagen ( Überschrift Anhang 2!). Seite 29 Prüfpflichten Explosionssicherheit BetrSichV 2002 BetrSichV 2015 Anhang 4 A 3.8: Prüfung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln, Maßnahmen 14, 15 Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen: ATEX -Geräte EX-Anlagen Anhang 2 Abschnitt 3: Prüfungen von Arbeitsmitteln, Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, Eignung und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen Seite 30 15
16 explosionsgefährdeter Bereich - Prüfpflicht 2 (14) GefStoffV: Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann. Gefährdungsbeurteilung: Substitution möglich sicheres Vermeiden von g. e. A. durch passive technische Maßnahmen, z. B. auf Dauer technisch dichte Umschließung durch organisatorische Maßnahmen z. B. Reinigungsregime aktive technische Maßnahmen z. B. Lüftung, Inertisierung etc. mögliches Ergebnis: g. e. A. kann nicht auftreten überprüfen nach GefStoffV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV nicht anzuwenden. g. e. A. kann auftreten prüfen nach BetrSichV Seite 31 explosionsgefährdeter Bereich - Prüfpflicht Gefährdungsbeurteilung: Substitution möglich sicheres Vermeiden von g. e. A. durch passive technische Maßnahmen, z. B. auf Dauer technisch dichte Umschließung durch organisatorische Maßnahmen z. B. Reinigungsregime aktive technische Maßnahmen z. B. Lüftung, Inertisierung etc. mögliches Ergebnis: g. e. A. kann nicht auftreten überprüfen nach GefStoffV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV nicht anzuwenden. g. e. A. kann auftreten prüfen nach BetrSichV Die Prüfpflicht ist unabhängig davon, ob eine Zone einzuteilen ist! Seite 32 16
17 BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach BetrSichV und GefStoffV getroffen wurden. 2 (14) GefStoffV: Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Seite 33 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung 4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind, b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Seite 34 17
18 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 5. Wiederkehrende Prüfung 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Anlagen nach 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.. Seite 35 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 5. Wiederkehrende Prüfung. 5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.. Seite 36 18
19 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 5. Wiederkehrende Prüfung. 5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.. Seite 37 Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 5. Wiederkehrende Prüfung. 5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.. Seite 38 19
20 Zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 Tabelle 1 Tätigkeitsbereich Anforderungen nach Nr. 3.1 Prüfung der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrende Prüfungen mindestens alle 3 Jahre (nach 4.1) 1. mindestens 1-jährige Erfahrung 2. persönliche Zuverlässigkeit 3. unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Prüfergebnisse 4. Vorhandensein geeigneter Prüfeinrichtungen 5. Teilnahme an Schulungen Seite 39 Zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Tabelle 2 Tätigkeitsbereich Anforderungen nach 3.2 Prüfung nach Instandsetzung (nach 4.2) 1. Anforderungen wie Tabelle 1 2. Anerkennung durch Behörde Seite 40 20
21 Zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 Tabelle 3 Tätigkeitsbereich Anforderungen nach 3.3 Wiederkehrende Prüfung von Anlagen mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit (nach 5.1) Studium, Technikerausbildung oder langjähriger Berufserfahrung weiter wie Tabelle 1 Seite 41 Zur Prüfung befähigte Personen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Tätigkeitsbereiche Prüfung der Arbeitsmittel (Nr. 3.1) (Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, wiederkehrende Prüfung, mind. alle 3 Jahre) Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen (Nr. 3.1) (erstmalig, jährlich) 4.1 Prüfung nach Instandsetzung (Nr. 3.2) 4.2 Prüfung von Anlagen (Nr. 3.3) (erstmalig, alle 6 Jahre) 5.2 (Beachte auch 5.4) 5.3 (Beachte auch 5.4) 5.1 Seite 42 21
22 Prüfung darf bei folgenden erlaubnispflichtigen Anlagen nur durch ZÜS erfolgen Gasfüllanlagen Lageranlagen für entzündbare* Flüssigkeiten > Liter Füllstellen > 1000 Liter/Stunde für entzündbare* Flüssigkeiten Tankstellen für entzündbare* Flüssigkeiten Flugfeldbetankungsanlagen * Entzündbare Flüssigkeiten sind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 C haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen. 11 Seite 43 Gliederung 1. Muss ich mir Gedanken über explosionsfähige Gemische machen? 2. Hat es Vorteile auf eine Zoneneinteilung zu verzichten? 3. Für die Zoneneinteilung ist der Normalbetrieb zugrunde zu legen Was heißt das konkret? 4. Habe ich eine prüfpflichtige Ex-Anlage? Wenn ja, welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf/muss sie durchführen? 5. Angebote des Referats Explosionsschutz Seite 44 22
23 Referat Explosionsschutz Beratung zu Fragen des Explosionsschutzes Fachvorträge bei Seminaren, Tagungen etc. Veröffentlichungen Fachinformationen Begleitung von Forschungsvorhaben Unfalluntersuchungen Explosionsschutzportal exinfo.de Leitung des Sachgebiets Explosionsschutz im FB RCI der DGUV AGS Leitung UA II Schutzmaßnahmen Aufgaben des AGS (3 Unterausschüsse): Erarbeitung von TRGS (Konkretisierungen der GefStoffV und Hilfen für die Praxis) Beratung des BMAS etc. Seite 45 Themenfelder im SG Explosionsschutz Explosionsschutz - Brennbare Gase - Brennbare Flüssigkeiten - Brennbare Stäube Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) Besondere Anlagen Statische Elektrizität Mess-/Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und für Sauerstoff Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz Mess- und Warngeräte für den Explosionsschutz Herstellung von Beschichtungsstoffen Herstellung von Reinigungs- und Pflegemitteln Destillationsanlagen für Lösemittel Umfüllen von Flüssigkeiten Probenahme (Feststoffe und Flüssigkeiten) Seite 46 23
24 Explosionsschutzportal der BG RCI: Seite 47 Explosionsschutzportal der BG RCI Dokumente Liste der geprüften Gaswarngeräte Wissen (Forschung, Unfälle, Datenbanken, FAQ, Merkblätter, Literatur) Videodownload Veranstaltungen Exinfo-Newsletter Seite 48 24
25 Exinfo Newsletter Seite 49 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Der Leuchtturm sticht in See, Frankfut am Main, 26.August
Prüfen von Anlagen in. explosionsgefährdeten Bereichen
Prüfen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Dipl.-Ing. Gerd Siering TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Saalfelder Str. 33 06110 Halle (Saale) Tel: 0345-5686-764 Fax: 0345-5686-725 GSM: 0160-8884957
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