Tabellen für die Prüfungen gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Punkt 5

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1 TABELLE 1: HÖCHSTFRISTEN FÜR DIE WIEDERKEHRENDEN PRÜFUNGEN VON ANLAGENTEILEN DURCH EINE ZÜS Anlagenteil Tabelle Äußere Innere Festigkeitsprüfung Dampfkessel (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9) 2 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9) 3, 4, 5, 6 2 Jahre 1 5 Jahre 10 Jahre Einfache Druckbehälter (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9) Jahre 10 Jahre Rohrleitungen (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9) 8, 9, 10, 11 5 Jahre Jahre Äußere : sie beinhaltet neben der Beurteilung des äußeren Zustandes der Anlagenteile auch die auf Vorhandensein, Zustand Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung. Innere : sie impliziert speziell die der drucktragenden Wandung. Aber auch die auf Vorhandensein, Zustand Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung sowie eine Kontrolle auf Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben der Prüfunterlagen. Festigkeitsprüfung: ist in der Regel eine statische Druckprüfung zum Nachweis der entsprechenden Sicherheit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck P B. 1 Ausnahmen nach Nummer 5.6 Satz 1

2 TABELLE 2: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON BEHEIZTEN ÜBERHITZUNGSGEFÄHRDETEN DRUCKGERÄTEN ZUR ERZEUGUNG VON DAMPF ODER HEISSWASSER MIT EINER TEMPERATUR VON MEHR ALS 110 GRAD CELSIUS (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE B) V (Liter) PS (bar) ngrenzen PS V vor Äußere Innere Festigkeitsprüfung I > 2 > 0,5 50 bp II > 2 > 0, < PS V 1000 bp III 1000 > 0, < PS V < PS V 3000 ZÜS IV PS > 0,5 V > 1000 oder PS > 32 oder PS V > 3000 ZÜS V: Volumen PS: maximal zulässiger Druck bp: zur befähigte Person ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle

3 TABELLE 3: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON DRUCKBEHÄLTERN FÜR GASE, DÄMPFE UND ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN DER FLUIDGRUPPE 1 (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE A, E) V (Liter) ngrenzen PS (bar) bzw. PS V vor Äußere Innere Festigkeitsprüfung I > 1 PS > 0,5 25 < PS V 50 bp II > 1 PS > 0,5 50 < PS V 200 bp III IV < PS 1000 ZÜS 0,5 < PS 1 bar bp > < PS V 1000 PS > 1 bar ZÜS 200 < PS V PS > 1000 ZÜS > 1 0,5 < PS 1 bar PS V > 1000 PS > 1 bar PS V > 1000 bp ZÜS

4 TABELLE 4: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON DRUCKBEHÄLTERN FÜR GASE, DÄMPFE UND ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN DER FLUIDGRUPPE 2 (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE A, E) V (Liter) ngrenzen PS (bar) bzw. PS V vor Äußere Innere Festigkeitsprüfung I > 1 PS > 0,5 50 < PS V 200 bp 0,5 < PS 1 bp II > < PS V 100 PS > < PS V 1000 ZÜS < PS 3000 ZÜS 0,5 < PS 1 bp 1000 < PS V 3000 > 1 PS > 1 III 1000 < PS V 3000 PS > 1 ZÜS > 750 PS 4 1 PS > 3000 IV > 1 PS > 4 PS V > 3000 ZÜS

5 TABELLE 5: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON DRUCKBEHÄLTERN FÜR NICHT ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN DER FLUIDGRUPPE 1 (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE A, E) V (Liter) I > 1 II 1 PS > 500 > 1 III > 1 PS > 500 ngrenzen PS (bar) bzw. PS V 0,5 < PS 10 PS V > 200 PS V < PS V vor Äußere Innere Festigkeitsprüfung bp bp PS V > ZÜS 10 < PS 500 PS V > 200 ZÜS PS V ZÜS PS V > 10000

6 TABELLE 6: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON DRUCKBEHÄLTERN FÜR NICHT ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN DER FLUIDGRUPPE 2 (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE A, E) V (Liter) ngrenzen PS (bar) bzw. PS V vor Äußere Innere Festigkeitsprüfung PS V 1000 bp I 10 PS > < PS V ZÜS PS V > > < PS 500 PS V > ZÜS PS > 500 II > 10 PS V > ZÜS

7 TABELLE 7: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON EINFACHEN DRUCKBEHÄLTERN (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE D) I II III IV Grenzen PS V (bar Liter) PS > 0,5 50 < PS V 200 PS > 0,5 200 < PS V 1000 PS > 0,5 PS V 3000 PS > 0,5 PS V > 3000 vor Innere Festigkeitsprüfung ZÜS bp bp

8 TABELLE 8: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON ROHRLEITUNGEN FÜR GAS, DÄMPFE UND ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN(NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE C), SOFERN DIE EIGENSCHAFTEN NACH NUMMER 2.1 BUCHSTABE D GEGEBEN SIND 2 ngrenzen Prüfgrenzen vor DN PS (bar) bzw. PS DN PS DN Äußere Festigkeitsprüfung 0,5 < PS < DN 100 I 25 < DN > 10 PS DN 1000 II 0,5 < PS < DN < PS DN < PS < PS DN 3500 > 2000 > < DN 100 > 2000 III 0,5 < PS 10 DN > < PS 35 PS DN > < PS 35 PS DN > 3500 > 2000 > 35 DN > 100 > Ausnahmen: ätzend oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 (Nummer Anhang I CLP-Verordnung), wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird.

9 TABELLE 9: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON ROHRLEITUNGEN FÜR GAS, DÄMPFE UND ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN(NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE C), SOFERN DIE EIGENSCHAFTEN NACH NUMMER 2.1 BUCHSTABE D GEGEBEN SIND: ÄTZEND UND ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN DER KATEGORIE 3 (NUMMER ANHANG I CLP VERORDNUNG 3 ), WENN DIE FLÜSSIGKEIT HÖCHSTENS BIS ZUM FLAMMPUNKT ERWÄRMT WIRD ngrenzen Prüfgrenzen vor DN PS (bar) bzw. PS DN PS DN Äußere Festigkeitsprüfung I 0,5 < PS 31,25 PS DN > ,5 < PS 35 PS DN > 31,25 DN > 32 > 35 DN 100 > ,5 < PS 35 PS DN > 3500 II 0,5 < PS 20 PS DN 5000 > 35 DN > 100 > 20 DN 250 III 0,5 < PS 20 PS DN > 5000 > 20 DN > CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

10 TABELLE 10: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON ROHRLEITUNGEN (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE C) FÜR NICHT ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN, SOFERN DIE EIGENSCHAFTEN NACH NUMMER 2.1 SATZ 1 BUCHSTABE D GEGEBEN SIND 4 ngrenzen vor DN PS (bar) bzw. Äußere Festigkeitsprüfung PS DN I 0,5 < PS 10 PS DN > 2000 II 10 < PS 500 PS DN > 2000 DN > 25 III > 500 DN > 25 TABELLE 11: ZUORDNUNG UND PRÜFUNGEN VON ROHRLEITUNGEN (NUMMER 2.2 SATZ 1 BUCHSTABE C) FÜR NICHT ÜBERHITZTE FLÜSSIGKEITEN, SOFERN DIE FOLGENDEN EIGENSCHAFTEN NACH NUMMER 2.1 SATZ 1 BUCHSTABE D GEGEBEN SIND: ÄTZEND UND ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN DER KATEGORIE 3 (NUMMER ANHANG I CLP VERORDNUNG), WENN DIE FLÜSSIGKEIT HÖCHSTENS BIS ZUM FLAMMPUNKT ERWÄRMT WIRD ngrenzen vor DN PS (bar) bzw. Äußere Festigkeitsprüfung PS DN I 10 < PS 500 PS DN > 5000 DN > 200 II > 500 DN > Ausnahmen: ätzend oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 (Nummer Anhang I CLP-Verordnung), wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird.

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