CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen

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1 Positionspapier Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen Stand: Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Schweiß- und Druckgastechnik Vorsitzender: Peter E. Schaaf Geschäftsführer: Wolfgang Burchard Lyoner Straße Frankfurt am Main, Germany Telefon Telefax Internet VDMA Technik für Menschen

2 Der Inhalt ist sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Der VDMA übernimmt keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen. Stand: VDMA

3 PED / CE-Kennzeichnung 3 Inhalt Inhalt 1. Einleitung 4 2. Druckgeräterichtlinie und CE-Kennzeichnung 5 3. Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion / druckhaltende Ausrüstungsteile 5 4. Zusammenfassung 8

4 4 PED / CE-Kennzeichnung 1. Einleitung Am ist die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Kraft getreten. Sie löste die alte Richtlinie 97/23/EG ab. Die Neufassung erfolgte aufgrund der notwendigen Anpassung an das sogenannte New Legislative Framework. Dieses wurde von der EU 2008 verabschiedet und sieht die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Marktüberwachung von Produkten vor. In diesem Zusammenhang wurden zunächst Begriffe und Definitionen vereinheitlicht sowie die Bezeichnungen der Konformitätsbewertungsmodule im Rahmen der neuen Druckgeräterichtlinie (zum Teil) aktualisiert. Technische Inhalte der neuen Pressure Equipment Directive (PED) wurden bislang nicht verändert. Das bedeutet, der Geltungsbereich sowie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechend Anhang I wurden beibehalten. Zwar wurde der in der alten PED verwendete Begriff Hazard (Gefahr) durch Risk (Risiko) ersetzt, allerdings zeichnet sich aktuell ab, dass hiermit kein grundsätzlicher Paradigmenwechsel, sondern lediglich eine begriffliche Klarziehung angestrebt wurde. Entsprechend PED-Artikel 48 ( Übergangsbestimmungen ) bleiben die noch unter der alten Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen der Konformitätsbewertungsstellen auch im Rahmen der neuen Richtlinie unverändert gültig. Was bedeutet dies für die CE-Kennzeichnung von Druckgeräten? Haben sich hier in Bezug auf Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion sowie druckhaltende Ausrüstungsteile Änderungen ergeben, die mit neuen Pflichten für die Hersteller verbunden sind? Das vorliegende Positionspapier beantwortet diese Fragen und beleuchtet die Konsequenzen für die Hersteller von Druckgeräten.

5 PED / CE-Kennzeichnung 5 2. Druckgeräterichtlinie und CE-Kennzeichnung Die Druckgeräterichtlinie führt in Ziffer 37 der Erwägungsgründe an, dass Druckgeräte und Baugruppen in der Regel eine CE-Kennzeichnung tragen sollten. Sie nimmt in diesem Zusammenhang und separat im Artikel 18 Bezug auf die EU-Verordnung 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Dort sind die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung beschrieben. Entsprechend Druckgeräterichtlinie Ziffer 38 sollte bei Druckgeräten, bei denen im Sinne der Leitlinie nur geringe Druckrisiken bestehen und für die Zulassungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, keine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Die CE-Kennzeichnung wurde generell geschaffen, um den freien Warenverkehr von Produkten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes zu gewährleisten. Das Zeichen ist der Nachweis, dass ein Produkt in Übereinstimmung mit sämtlichen relevanten EU-Richtlinien und Verordnungen gefertigt wurde. 3. Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion / druckhaltende Ausrüstungsteile Im Sinne der Druckgeräterichtlinie bezeichnet der Ausdruck Druckgeräte unter anderem Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. In Artikel 2 definiert die Druckgeräterichtlinie diese beiden Begriffe wie folgt: Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR). Druckhaltende Ausrüstungsteile Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

6 6 PED / CE-Kennzeichnung Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile müssen entsprechend Druckgeräterichtlinie Artikel 4, Absatz 1 die im Anhang I der PED genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, wenn sie für Druckgeräte im Sinne der Buchstaben a), b) und c) bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind: a) Behälter, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Behälter, für i. Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS V größer als 25 bar L ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS V größer als 50 bar L ist oder wenn der Druck PS größer als bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2); ii. Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS V größer als 200 bar L ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS V größer als bar L ist oder wenn der Druck PS größer als bar ist (Anhang II, Diagramm 4); b) Befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5)

7 PED / CE-Kennzeichnung 7 c) Rohrleitungen für i. Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS DN größer als bar ist (Anhang II, Diagramm 7); ii. Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS DN größer als bar ist (Anhang II, Diagramm 8); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS DN größer als bar ist (Anhang II, Diagramm 9) In Artikel 4, Absatz 3 nennt die PED in diesem Zusammenhang Ausnahmen von der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Demnach dürfen Druckgeräte und Baugruppen (und damit auch Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte bestimmt sind), die höchstens die oben genannten Grenzwerte nach Artikel 4 (1) erreichen, die CE-Kennzeichnung nicht tragen wenn sie explizit für unter Artikel 4 (3) fallende Druckgeräte gefertigt wurden. Dies gilt unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union.

8 8 PED / CE-Kennzeichnung 4. Zusammenfassung Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die explizit für bestimmte Artikel 4(3)-Druckgeräte gefertigt wurden, dürfen entsprechend Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU nicht die CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie verwendet werden in Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 1 (als gefährlich eingestufte Fluide s. PED Artikel 13), deren Nenndurchmesser (DN) kleiner als 25 ist Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 2 (nicht als gefährlich eingestufte Fluide) mit DN kleiner 32. Die Verwendung bereits CE-gekennzeichneter Ausrüstungsteile mit Sicherungsfunktion in Geräten und Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie Artikel 4(3) ist allerdings nicht verboten. Darauf verweist die EU-Kommissions-Arbeitsgruppe Pressure im Rahmen ihrer Leitlinie I -07 vom Ansprechpartner: Stefan Oberdörfer Fachverband Armaturen im VDMA Frankfurt am Main Tel.: 069 / stefan.oberdoerfer@vdma.org

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