Wissen schafft. Vorsprung. Leitfaden zur Delegierten Verordnung Nr. 874/2012 der EU-Kommission
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- Kornelius Sommer
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1 Leitfaden zur Delegierten Verordnung Nr. 874/2012 der EU-Kommission Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten Konsequenzen für die Sanitärarmaturenindustrie Stand: Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Armaturen Vorsitzender: Dr. Achim Trasser Geschäftsführer: Wolfgang Burchard Lyoner Straße Frankfurt am Main, Germany Telefon Telefax Internet VDMA Technik für Menschen
2 Der Inhalt ist sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Der VDMA übernimmt keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen. Stand: VDMA
3 VDMA Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung 3 Inhalt Inhalt 1. Einführung 4 2. Verordnungen und Richtlinien Richtlinie 2010/30/EU 2.2 Ergänzung: Delegierte Verordnung Nr. 874/ Konsequenzen für Sanitärarmaturen 7
4 4 VDMA Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung 1. Einführung Wasserführende Sanitärarmaturen sind heute viel mehr als nüchterne Entnahmestellen. Als Teil individueller Wohnlandschaften tragen Waschtisch-, Spültisch-, Dusch- und Badarmaturen wesentlich dazu bei, den persönlichen Lebensstil zu unterstreichen. Einzelne Modelle verfügen nicht nur über ein ausgefallenes Design, sondern auch über Lampen oder LED-Module, die etwa den Wasserstrahl oder bestimmte Armaturenteile beleuchten. Damit rücken die attraktiven Bauteile jedoch nicht nur in den Fokus von Endkunden. Unter dem Aspekt des Energieverbrauchs interessiert sich auch die EU- Kommission für solche Produkte, denn auf elektrische Lampen und Leuchten entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtstromverbrauchs innerhalb der Europäischen Union. In ihrer Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission die Angabe des Energieverbrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen auf energieverbrauchsrelevanten Produkten verfügt. Die Delegierte Verordnung Nr. 874/2012 vom 12. Juli 2012 ergänzt die Richtlinie im Hinblick auf die Kennzeichnung elektrischer Lampen und Leuchten. Sie dürfen ab dem 1. März 2014 nur noch mit dem EU-Energielabel präsentiert werden. Müssen ab dann auch Sanitärarmaturen, die Leuchten und / oder LED-Modulen versehen sind, dieses Label tragen oder anderweitig gekennzeichnet werden? Inwiefern sind sie von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung betroffen? Der vorliegende Leitfaden erläutert die Inhalte der EU-Regelungen und beschreibt die Konsequenzen für die Sanitärarmaturenindustrie.
5 VDMA Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung 5 2. Verordnungen und Richtlinien 2.1 Richtlinie 2010/30/EU Die Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wurde am 19. Mai 2010 erlassen. Ihr Ziel ist es, den Nutzer über den jeweiligen Energieverbrauch zu informieren und die Verwendung bzw. den Kauf besonders effizienter Produkte zu fördern. In der Verantwortlichkeit der Mitgliedsstaaten liegt es, ein entsprechendes System für Etiketten und Datenblätter durchzusetzen, über die die Produktinformationen vermittelt werden. Die Rahmenrichtlinie gilt laut Artikel 1 (1) für Produkte, die während des Gebrauchs "wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen haben." Mit der Einführung von WELL-Water Efficiency Label haben die europäischen Sanitärhersteller bereits diese Regelung antizipiert und proaktiv ein Klassifizierungssystem im Sinne der Verordnung geschaffen. Weitere Informationen dazu finden sich online unter Ergänzung: Delegierte Verordnung Nr. 874/2012 Die Delegierte Verordnung Nr. 874/2012 der EU-Kommission vom ergänzt die Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektrischer Lampen und Leuchten. Sie sollen gemäß den in Artikel 9 aufgeführten Übergangsbestimmungen ab dem 1. März 2014 mit einem Energielabel versehen werden, das die jeweilige Effizienzklasse und den Energieverbrauch angibt. Entsprechend Artikel 1 (1) sind folgende Produkte von der Verordnung betroffen: a. Glühlampen b. Leuchtstofflampen c. Hochdruckentladungslampen d. LED-Lampen und LED-Module Die Anforderungen der Verordnung gelten ebenso für Leuchten, die für den Betrieb von Lampen ausgelegt sind und an den Endkunden vermarktet werden auch wenn sie in
6 6 VDMA Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind. Als Beispiel dafür nennt die Verordnung Möbel. Entsprechend Artikel 1 (2) sind folgende Produkte von der Verordnung ausgenommen: a. Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm); b. Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden; c. Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie i) das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel), ii) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren), iii) die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen), iv) die Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung). Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden; d. Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden; e. Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Wenn sie jedoch getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung; f. Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ab 2013 und 2014 anzuwenden sind; g. Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.
7 VDMA Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung 7 3. Konsequenzen für Sanitärarmaturen Lampen und Leuchten in Sanitärarmaturen werden als Teile von Produkten vermarktet, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung, sondern die Entnahme von Wasser für das Trinken, die Reinigung oder die Körperpflege ist. Wasserführende Armaturen mit Lichtelementen dienen im Übrigen nicht als Lampen oder Leuchten, sondern unterstützen im Rahmen moderner Wohnraumplanung die Umsetzung von Lichtkonzepten und verstärken die Psychologie von Farben vor allem im Bad. Gerade hier bestehen nach Meinung von Experten besondere Anforderungen an das Licht, damit wir uns zum Beispiel bereits am frühen Morgen wohlfühlen und entspannt in den Tag starten. So kann beispielsweise blaues Licht gezielt dazu beitragen, am Morgen das "Schlafhormon" Melatonin schneller abzubauen und das Gehirn zu aktivieren. Am Abend fördert die Farbe hingegen die Ausschüttung des Stoffes und sorgt für Entspannung und Ruhe. Die Hersteller von Sanitärarmaturen kennen diese Zusammenhänge und bieten unter anderem Produkte mit blau beleuchtetem Wasserauslauf an, die die psychologischen Wirkungen gezielt verstärken. Dusch-, Bade- und Küchenarmaturen gibt es darüber hinaus mit zahlreichen weiteren Licht- und Farbeffekten und lassen sich je nach persönlichem Empfinden in den Wohnraum integrieren. Vor diesem Hintergrund sind die Armaturen entsprechend der Delegierten Verordnung Nr. 874/2012, Artikel 1 Absatz 2e) von deren Bestimmungen ausgenommen und benötigen keine Energieverbrauchskennzeichnung. Ansprechpartner: Stefan Oberdörfer Fachverband Armaturen im VDMA Frankfurt am Main Tel.: 069 / Fax: 069 / stefan.oberdoerfer@vdma.org
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