Informationen zu Rodok Version 6.5
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- Gitta Baumann
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1 Mai 2016 IT-Service Jörg Schreder Eischweilerer Weg Rodalben Telefon +49 (0)6331/ Telefax +49 (0)6331/
2 Inhalt 1. Wichtig! Bitte vor Installation der neuen Version lesen! Alte und neue Verordnungen Änderungen an Masken und Automatismen Änderungen an Ausdrucken / Formularen Prüfgruppe nach BetrSichV vs. Modulkategorie nach DGRL Ermittlung der Prüfdaten nach BetrSichV und DGRL Auszüge aus den relevanten Verordnungen, die in Rodok berücksichtigt werden Druckanlagen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Fluidgruppen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Prüffristen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Zuordnung und Prüfungen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Gefährlichkeitsmerkmale nach GefStoffV 2015 Abschnitt Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL 2014/68/EU, Kapitel Konformitätsbewertungsdiagramme nach DGRL 2014/68/EU, Anhang II Diagramm Diagramm Diagramm Diagramm Haftungsausschluss... 14
3 1. Wichtig! Bitte vor Installation der neuen Version lesen! 1.1. Alte und neue Verordnungen Rodok Version 6.5 ist eine Zwischenversion, die sowohl die bisherigen (veralteten) Verordnungen, wie auch die Neuerungen der BetrSichV 2015, GefStoffV 2015 und DGRL 2104/68/EU enthält. In einer späteren Programmversion werden die veralteten Verordnungen entfernt werden. Angaben nach BetrSichV und DGRL neu Veraltete Verordnungen und Werte in Violett Die Zwischenversion ist notwendig, da es keine konkreten Algorithmen gibt, um vorhandene Rohrleitungen auf die neuen Verordnungen umzustellen. So haben sich für Rohrleitungen z. B. die mediumbezogenen Bezeichnungen geändert und es gibt keine Regel, wie die alten in die neuen Bezeichnungen überführt werden können. Daher wird bei der Installation keine automatische Umstellung vorgenommen und Sie können die bisherigen Einstellungen immer noch nachvollziehen. Sie müssen alle vorhandenen Rohrleitungen überprüfen und ggf. auf die neuen Bezeichnungen umstellen.
4 Hierzu zeigt das Programm ggf. Abweichungen von der BetrSichV/DGRL durch einen roten Zusatz an den entsprechenden Feldern an. Im Beispiel unten hat sich das Prüfintervall auf 120 Monate erhöht. Der Wert von 60 Monaten wird dennoch akzeptiert, da dieses Intervall kleiner ist. Wäre das Intervall größer, würde das Programm beim Speichern der Daten eine Fehlermeldung ausgeben Änderungen an Masken und Automatismen Alle Automatismen, die mit veralteten Verordnungen (DGRL alt, DBVO, TRx) verbunden waren, wurden entfernt. Neue Automatismen werden wirksam, sobald die Verordnung BetrSichV/ DGRL ausgewählt wird. Bei jeder für diese Verordnungen relevanten Datenänderung werden automatisch die resultierenden Prüfdaten ermittelt (Prüfzuständigkeit, Prüfintervalle, Konformität, etc.) und in die Eingabefelder eingetragen. Die Prüfung auf Pflichtfelder wurde von der bisherigen Version übernommen. Nach wie vor können die automatische Ermittlung und die Muss-Felder in den Programmeinstellungen angepasst werden.
5 1.3. Änderungen an Ausdrucken / Formularen Veraltete Ausdrucke wurden, soweit sinnvoll, auf die neuen Verordnungen umgestellt. Es blieb jedoch eine große Anzahl von veralteten Ausdrucken unverändert. Im Programm sind diese als veraltet gekennzeichnet und in violetter Farbe dargestellt. Da es meist keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben gibt, werden die Anwender gebeten, ggf. ihre Änderungswünsche einzubringen und uns einen Berichtsentwurf zuzusenden. Zudem wurden einige alte Berichte nicht überabeitet, da sich z. B. die Menge der Gefährlichkeitsmerkmale nach GefStoffV erhöht hat und nicht ausreichend Platz auf den Vordrucken ist, um alle darzustellen. Bei Bedarf bitten wir in diesen Fällen um Zusendung eines Berichtsentwurfs mit den für Sie relevanten Daten, damit dieser in Rodok integriert werden kann Prüfgruppe nach BetrSichV vs. Modulkategorie nach DGRL Zur Prüfung der Algorithmen in Rodok wurden identische Werte in das Programm BetrSichV 3.6 (2016) des TÜV Süd eingegeben und die Ergebnisse verglichen. Dabei ließ sich in beiden Programmen feststellen, dass sich Unstimmigkeiten zwischen der Ermittlung der Prüfgruppe nach BetrSichV und der Modulkategorie nach DGRL ergeben. Als Beispiel hierzu ein Ergebnis aus dem TÜV- Programm:
6 Hier ist ersichtlich, dass einerseits die Prüfgruppe I ermittelt wird, andererseits jedoch die Modulkategorie II. Auf Anfrage hat der Entwickler des TÜV-Programms folgenden Hinweis gegeben: In der Theorie sollten die Prüfgruppen laut BetrSichV mit den Kategorien der Druckgeräterichtlinie übereinstimmen. Es gibt in den Tabellen aber leider viele Fehler. Zum Glück ist das Ergebnis der Prüfzuständigkeiten das gleiche. Es gibt einen neuen Entwurf zur BetrSichV, in dem wird auf den Begriff Prüfgruppe verzichtet. Erst dann wird das Problem gelöst sein Ermittlung der Prüfdaten nach BetrSichV und DGRL Zu Informations- und Testzwecken wurde eine Funktion integriert, mit der direkt das Ergebnis der Ermittlung der Prüfdaten angezeigt werden kann. Diese Funktion ist unabhängig von den Automatismen im Programm und nimmt keinerlei Änderungen in den Formularwerten vor. Wird die Funktion aufgerufen während eine Rohrleitung angezeigt wird, werden deren Daten in die Maske übernommen. Ansonsten können alle Werte auch manuell geändert werden. Nach Klicken von Neu ermitteln werden die ermittelten Prüfdaten angezeigt. Die Prüffunktion kann über die Schaltfläche wird folgende Maske angezeigt: in der Symbolleiste aufgerufen werden. Danach
7 2. Auszüge aus den relevanten Verordnungen, die in Rodok berücksichtigt werden 2.1. Druckanlagen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind: aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2, bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9, dd) als akut toxisch in Nummer Kategorie 1 oder 2 oder ee) als ätzend in Nummer Fluidgruppen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11: a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt. b) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind: aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1, bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2, cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6, dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9, ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer Kategorie 1, ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer Kategorie 2, gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13, hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4. Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
8 c) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/ Prüffristen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt 4, Ziffer Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen. Auszug Tabelle 1: Rohrleitungen nach Nummer 5.9, Tabelle 8, 9, 10 und 11 Äußere Prüfung: 5 Jahre Festigkeitsprüfung: 5 Jahre 5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen Zuordnung und Prüfungen nach BetrSichV 2015 Anhang 2, Abschnitt Tabelle 8 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen ätzend oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen. Legende: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bp zur Prüfung befähigte Person
9 Tabelle 9 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Legende: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bp zur Prüfung befähigte Person Tabelle 10 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Legende: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bp zur Prüfung befähigte Person
10 Tabelle 11 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Legende: ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bp zur Prüfung befähigte Person 2.5. Gefährlichkeitsmerkmale nach GefStoffV 2015 Abschnitt2 3 Gefährlichkeitsmerkmale Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zubereitungen sind 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen, 3. hochentzündlich, wenn sie a. in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b. als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, 4. leichtentzündlich, wenn sie a. sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c. in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d. bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
11 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können, 10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, 12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut a. nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder b. eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
12 2.6. Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL 2014/68/EU, Kapitel 3 Artikel 14 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Die auf ein Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Artikel 13 eingestuft ist. (2) Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: a) Kategorie I: Modul A b) Kategorie II: Modul A2 Modul D1 Modul E1 c) Kategorie III: Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F Modul B (Baumuster) + Modul E Modul B (Baumuster) + Modul C2 Modul H d) Kategorie IV: Modul B (Baumuster) + Modul D Modul B (Baumuster) + Modul F Modul G Modul H1 Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang III dargestellt. (3) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
13 2.7. Konformitätsbewertungsdiagramme nach DGRL 2014/68/EU, Anhang II (4) Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben Diagramm 6 Rohrleitungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i erster Gedankenstrich Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Diagramm 6
14 Diagramm 7 Rohrleitungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Diagramm 7
15 Diagramm 8 Rohrleitungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich Diagramm Diagramm 9 Rohrleitungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zweiter Gedankenstrich Diagramm 9
16 3. Haftungsausschluss Rodok wurde mit der gebotenen Sorgfalt unter Einbeziehung diverser technischer Vorschriften entwickelt. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der Rechenergebnisse und die strikte Einhaltung der betroffenen Verordnungen übernommen werden, nicht zuletzt weil viele chemische und physikalische Eigenschaften der Fluide Einfluss auf die Anwendung der Vorschriften haben. Verbindlich sind die aktuellen Originaltexte der Vorschriften. Die Einhaltung der Vorschriften liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Sollten Sie fehlerhafte Ergebnisse in Rodok feststellen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Support
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