Die Neue BetrSichV

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1 FASI Fortbildung Unfallkasse Baden-Württemberg Karlsruhe Die Neue BetrSichV MR Dipl.-Ing. Ralf Rutscher

2 Gliederung Die neue Betriebssicherheitsverordnung Synopse Strukturelle Änderungen Materielle Verbesserungen Binnenmarkt Betrieb (Bestandschutz) Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen Arbeitsmittel Betriebsanweisung, Unterweisung Überwachungsbedürftige Anlagen Vollzug Anlagenkataster

3 Vorschriftenübersicht 1 Vorschrift zu Arbeitsmitteln alt: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Inkrafttreten am 03. Oktober 2002 Inkrafttreten Abschnitt 3 (ÜA) am

4 Rechtssystematik nach der Artikelverordnung vom : ArbSchG ArbStättV AMBV LastenhandhabV BildscharbV ProdSichG 37 8 DampfkV DruckbehV AufzV VbF NiederSpV MaschinenV Ex-SchutzV BauStellV BioStoffV ElexV AufzugsV DruckgeräteV GefStoffV BetrSichV GSGV en GPSGV ProdSV Folie 4 Abschnitt 2 Abschnitt 3

5 Vorschriftenübersicht 2 Verordnung der Bundesregierung: Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen Artikel 1: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Artikel 2: Änderung der GefStoffV (hinsichtlich des Ex- Schutzes) Artikel 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten am 01. Juni 2015

6 - Strukturelle Verbesserungen - Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im -Teil Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele formuliert Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte

7 Synopse Betriebssicherheit/pdf/Betriebssicherheitsverordnung-altneu.pdf? blob=publicationfile&v=3 Die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2002 BetrSichV 2015 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich u. Zielsetzung 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel 8 Sonstige Schutzmaßnahmen Folie 7 Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Grundpflichten des Arbeitgebers 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

8 BetrSichV 2002 BetrSichV Unterrichtung und Unterweisung 10 Prüfung der Arbeitsmittel 11 Aufzeichnungen Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für Überwachungsbedürftige Anlagen Die neue Betriebssicherheitsverordnung 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb 13 Erlaubnisvorbehalt 14 Prüfung vor Inbetriebnahme 15 Wiederkehrende Prüfungen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen Folie 8

9 BetrSichV 2002 BetrSichV Angeordnete außerordentliche Prüfung 17 Prüfung besonderer Druckgeräte 18 Unfall- und Schadensanzeige 19 Prüfbescheinigungen 20 Mängelanzeige 21 Zugelassene Überwachungsstellen 22 Aufsichtsbehörden für Überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Die neue Betriebssicherheitsverordnung 16 Wiederkehrende Prüfungen 17 Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen 18 Erlaubnispflicht Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen 20 Sonderbestimmungen für Überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes 21 Ausschuss für Betriebssicherheit Folie 9

10 BetrSichV 2002 BetrSichV Ausschuss für Betriebssicherheit 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Straftaten 27 Übergangsvorschriften Die neue Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Straftaten 24 Übergangsvorschriften Abschnitt 5: -- Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 (1) Nr.2 Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 1: (zu 6 Absatz 1 Satz 2): Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2: (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 1: Zugelassene Überwachungsstellen Folie 10

11 BetrSichV 2002 BetrSichV 2015 Die neue Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 2: Aufzugsanlagen Abschnitt 3: Explosionsgefährdung Abschnitt 4: Druckanlagen Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Anhang 4 A: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit u. des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche Atmosphäre gefährdet werden können Anhang 4 B: Kriterien für die Auswahl von Geräten u. Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 Anhang 3: (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt 1: Krane Abschnitt 2: Flüssiggasanlagen Abschnitt 3: Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Anhang 4 A: -- Anhang 4 B: -- Anhang 5: -- Folie 11

12 Materielle Verbesserungen 1 Verbesserung des Arbeitsschutzes Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehens besondere Regelungen z. B. Manipulationsvermeidung ( 6 Absatz 2) Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der Instandhaltung selbst) Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens VdTÜV-Anlagensicherheitsreport Prüfungen (insbes. Aufzüge)

13 Materielle Verbesserungen 2 Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung ( älter werdende Belegschaften ) Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen Neue und verbesserte Prüfregelungen bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3, Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik)) bei Aufzügen beim Explosionsschutz

14 Materielle Verbesserungen 3 Doppelregelungen beseitigen Explosionsschutzdokument Prüfungen aufeinander abstimmen Binnenmarkt Arbeitgeber, Arbeitsmittel üa, Ex-Schutz Handlungsrahmen für ABS verbessern Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei üa Unfallanzeige nur bei üa und Arbeitsmittel nach Anhang 3 (BReg: für alle AM)

15 Materielle Verbesserungen 4 - Aufzugsanlagen - Neu: Pflicht zur Instandhaltung Zweiwege-Notruf zu Notdienst Notfallplan vor Ort Notbefreiungseinrichtungen vor Ort Betreiberpflicht: Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

16 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz 1 Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrechts entsprechen ( inhärente Sicherheit ) ( 5 Abs. 3) Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung

17 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz 2 Zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Maßnahmen zur Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel) Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Lösung der Bestandsschutzfrage

18 Anpassung an den Stand der Technik Bestandschutz gibt es nicht vorliegende Genehmigungen und Erlaubnisse müssen ggf. durch die Behörde angepasst werden. Arbeitsgeber muss Gefährdungen beurteilen regelmäßig aufgrund neuer Erkenntnisse Einleitung notwendiger Maßnahmen nicht automatisch Nachrüstung auf die neueste Norm! Berücksichtigung des Technischen Regelwerks und weitere Erkenntnisquellen (in der Praxis bewährt?) in Abwägung möglicher Gefährdungen sind Maßnahmen nach dem TOP Prinzip einzuleiten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) Folie 18

19 Ablaufschema-Anpassung SdT Folie 19

20 Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) Verwendung Arbeitgeber (bei ÜA auch gewerbliche und wirtschaftliche Unternehmen ohne Beschäftigte) Beschäftigte (gleichgestellt z.b. auch Schüler, Studierende) Fachkundig Begriffsbestimmungen 2 Zur Prüfung befähigte Personen Überwachungsbedürftige Anlagen andere Personen (Dritte) im Gefahrenbereich einer ÜA

21 3 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung zu Druckanlagen und Ex- Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen

22 GB beginnt vor Auswahl und Beschaffung Die neue Betriebssicherheitsverordnung 3 Gefährdungsbeurteilung GB auch bei CE-Kennzeichnung, aber von der Richtigkeit der Informationen des Herstellers kann man ausgehen GB nur durch fachkundige Personen Alle Gefährdungen bei der Verwendung sind einzubeziehen u.a. - Phys. und psych. Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmittel - durch vorhersehbare Betriebsstörungen und bei Störungsbehebung GB kann man übernehmen, sofern sie zu Betrieb passen

23 3 Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang zur Prüfung von Arbeitsmitteln sowie die Fristen bei wiederkehrenden Prüfungen Voraussetzung für die zur Prüfung befähigten Personen GB ist regelmäßig zu prüfen, dabei ist Stand der Technik zu berücksichtigen. Ev. Schutzmaßnahmen bei Verwendung anpassen. GB unverzüglich aktualisieren bei - sicherheitsrelevante Veränderung - vorliegen von neue Erkenntnissen - bei Prüfung Ergebnis Schutzmaßnahmen nicht wirksam/ausreichend

24 3 Gefährdungsbeurteilung Dokumentation - Gefährdungen beim Verwendung - zu ergreifende Schutzmaßnahmen - bei Abweichung von TRBS, wie Einhaltung der Anforderungen - Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen - kann elektronisch erfolgen Bei Überprüfung Gef.beurteilung keine Aktualisierung notwendig, dann Überprüfung mit Datumsangabe vermerken

25 Bild: aus Entwurf einer Bekanntmachung des ABS BekBS 1113 Folie 25

26 Bekanntmachungen des ABS Bekanntmachungen des BMAS vom 15. Juni 2015 zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der Neufassung der BetrSichV und daraus resultierenden Änderungen der GefStoffV BekBS 1113 Beschaffen von Arbeitsmitteln BekBs 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Folie 26

27 4 Grundpflichten des Arbeitgebers Voraussetzung zur Verwendung von Arbeitsmitteln - Gef.beurteilung - die ermittelten Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik getroffen - Verwendung nach Stand der Technik sicher Achtung hier versteckt sich die Frage nach Bestandsschutz bzw. Nachrüstung! Die Verwendung muss nach dem Stand der Technik sicher sein, dass ein Arbeitsmittel dem Stand der Technik entspricht, ist nicht erforderlich aber auch nicht ausreichend.

28 4 Grundpflichten des Arbeitgebers Falls techn. Schutzmaßnahmen nicht reichen, dann organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen. TOP-Prinzip, Minimum an personenbezogenen Maßnahmen Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung überprüfen, außer Prüfung 14 oder 15 ist bereits durchgeführt Vor jeweiliger Verwendung Inaugenscheinnahme, ev. Funktionsprüfung der Schutzmaßnahmen Verwendung von Arbeitsmittel nur, wenn vorgeschriebene Prüfungen nach 14 bzw. Abschnitt 3 durchgeführt

29 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Verwendung bei Einsatzbedingungen muss sicher sein (Geeignet, Einsatzbedingungen, Beanspruchungen, sicherheitsrelevante Ausrüstung), falls nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen nicht zur Verfügung stellen, wenn sicherheitsrelevante Mängel Arbeitsmittel müssen geltenden Rechtsvorschriften entsprechen (EU, Sonstige, Eigenbau =EU) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn zur Verfügung gestellt oder Verwendung ausdrücklich gestattet (Vom Beschäftigten mitgebrachtes Werkzeug)

30 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Arbeitgeber hat für sichere Verwendung Arbeitsmittel zu sorgen Grundsätze der Ergonomie sind zu beachten Aufgabe Arbeitgeber: - Vorhandene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen müssen verwendet werden - Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein und nicht auf einfache Weise umgangen oder manipuliert werden.

31 7 Vereinfachte Vorgehensweise AM entspricht Binnenmarkt RL AM bestimmungsgemäß verwendet keine zusätzliche Gefährdungen aus Arbeitsumgebung, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit etc. Instandhaltung und Prüfungen Beispiele: Zange, Bohrmaschine, Akkuschrauber dann keine weiteren Maßnahmen nach 8 u. 9 und Erleichterung bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

32 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bisherige allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel aus alten Anhängen 1 & 2, aber als Schutzziele definiert, jetzt im verfügenden Teil. Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel sind in Anhang 1 (alte Anhänge 1 & 2)

33 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln Instandhaltungsmaßnahmen damit Arbeitsmittel während Verwendungsdauer in sicherem Zustand nur durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte Insbesondere 12 Maßnahmen (Verantwortlich, Abstimmung Betrieb Instandhaltung, sichere Zugänge, angehobene Arbeitsmittel, gespeicherte Energie, Freigabesystem) Techn. Schutzmaßnahmen außer Betrieb, dann Sicherheit durch andere Maßnahmen

34 12 Unterweisung und besondere Beauftragung Information für Beschäftigte vor Verwendung über vorhandene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten, Störungen, Unfälle, EH zur Verfügung stellen Unterweisung vor Aufnahme und danach regelmäßig (mind. jährlich). Datum Unterweisung und Name Unterwiesene schriftlich festhalten. Schriftliche Betriebsanweisung, außer bei einfachen Arbeitsmittel, die nach ProdSG 3 Abs.4 keine Gebrauchsanleitung benötigen Verwendung von Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren, dann Verwendung nur durch beauftragte Beschäftigte

35 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Ergänzungen zu 8 ArbSchG Vergabe nur an Auftragnehmer, welche Fachkunde haben Pflicht zum Zusammenwirken bei Gefährdung andere Arbeitnehmer Bei erhöhter Gefährdung schriftliche Bestellung Koordinator

36 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Keine Änderungen gegenüber 2002 ( 10 alt) Prüfung vor erstmaliger Verwendung wenn Sicherheit von Montage abhängt Wiederkehrende Prüfungen bei schadenverursachenden Einflüssen Besondere Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer (befähigte Person) Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3

37 BetrSichV Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für ÜA 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe Anhang 2 16 Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe Anhang 2 17 Prüfaufzeichnungen / -bescheinigungen 18 Erlaubnispflicht

38 BetrSichV Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für ÜA 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe Anhang 2 16 Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe Anhang 2 17 Prüfaufzeichnungen / -bescheinigungen 18 Erlaubnispflicht

39 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2 Neu: Prüfinhalte konkretisiert Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden einbezogen (z. B. ProdSG, AwSV) Anforderungen an ZÜS unverändert Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in Unternehmensgruppen prüfen

40 15 PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anhang 2 Prüfinhalte benötigte technische Unterlagen auf Vorhandensein und Plausibilität Errichtung der Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend der BetrSichV und sicherer Zustand unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen sicherheitstechnische Maßnahmen auf Eignung und Funktionsfähigkeit zutreffende Festlegung der Prüffrist bei Druckanlagen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme Keine Doppelprüfungen dokumentierte Prüfinhalte aus Konformitätsbewertungsverfahren nicht erneut zu prüfen

41 16 Wiederkehrende Prüfungen Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anhang 2 Prüfinhalte sicherer Zustand hinsichtlich des Betriebes ob die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zutreffend festgelegt wurde Behördlich angeordnete Prüfungen Frist für die wiederkehrende Prüfung beginnt mit Monat und Jahr der angeordneten Prüfung, wenn diese einer wiederkehrenden Prüfung entspricht

42 18 Erlaubnispflicht Die neue Betriebssicherheitsverordnung Die Errichtung und der Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis Schriftlicher Antrag mit Unterlagen für die Beurteilung, Sicher nach dieser VO, hinsichtlich des Brand- und Ex-Schutzes und der GefahrstoffV plus Prüfbericht einer ZÜS (alt:gutachterliche Äußerung)

43 18 Erlaubnispflicht Gefahrenfeld Druck Dampfkesselanlagen Anlagen mit Druckgeräten, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden (10 kg/std.) Gasfüllanlagen zur Befüllung von Land-, Wasserund Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen (Verwendung als Treib- und Brennstoff)

44 18 Erlaubnispflicht Gefahrenfeld entzündbare Flüssigkeiten Lageranlagen (ab Liter, FP < 23 0 C) ortsfeste oder dauerhafte Füllstellen mehr als L/Std. FP < 23 0 C(Transportbehälter) Tankstellen FP < 23 0 C Flugfeldbetankungsanlagen neu: Betankungsanlagen (Tankstelle + Gasfüllanlage)

45 Anhang 2 (zu den 15 und 16) Prüfvorschriften für ÜA Zugelassenen Überwachungsstellen ZÜS und PVU- Zulassung erfolgt durch die Zentralstelle der Länder in München Aufzugsanlagen Explosionsgefährdungen Druckanlagen

46 Aufzugsanlagen sind Die neue Betriebssicherheitsverordnung Aufzugsanlage Begriffsbestimmung a) Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie (12. ProdSV) b) Maschinen zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe von über 3 m (Anhang IV Nr. 17 der MRL), aa) soweit vorübergehend ein- oder angebaut (Baustellenaufzüge) bb) ortsfest und dauerhaft verwendet (einschl. Fassadenaufzüge) auch Treppenlift (Ausnahmen: z.b. Schiffhebewerke, Fahrtreppen, Anlagen zur Regalbedienung, handbetriebenen Aufzugsanlagen) c) Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster)

47 Besondere Vorschriften für Neu: Pflicht zur Instandhaltung Die neue Betriebssicherheitsverordnung Aufzugsanlagen Anhang 1 Nr. 4 Zweiwege-Notruf zu Notdienst( Ü 2020, Neuanlage Maschinen Aufzüge Ü bis 2018 im Gespräch) Notfallplan vor Ort (Ü 2016) Notbefreiungseinrichtungen vor Ort Betreiberpflicht: Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle Paternoster nur durch unterwiesene Beschäftigte

48 Prüfung Aufzugsanlagen Aufzüge mit Personenbeförderung: Hauptprüfung wie bisher maximal alle 2 Jahre (Höchstfrist) Arbeitgeber legt Prüffrist fest, ZÜS kann gefährdungsbezogen Verkürzung bewirken, ggf. entscheidet Behörde Zwischenprüfung durch ZÜS bleibt, kein Bezug zur Instandhaltung Keine Abgrenzung von Zwischenprüfung und Hauptprüfung hinsichtlich der Prüfinhalte (EK ZÜS Beschluss) Prüfung auch vor Inbetriebnahme Prüfkennzeichnung in Aufzugskabine

49 Prüfungen generell durch ZÜS Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 2 PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen vor erstmaliger Inbetriebnahme o Technische Unterlagen und Notfallplan auf Vorhandensein o Plausibilität der Notbefreiungsanleitung o Elektrische Anlage der Aufzugsanlage o Notrufweiterleitung an ständig besetzte Stelle nach prüfpflichtigen Änderungen o Vorschriftsmäßigkeit der Änderung und sichere Funktion

50 Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 2 Aufzugsanlagen 2 Prüffrist vom Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen und durch die ZÜS zu überprüfen Maximalfrist 2 Jahre Feststellung, ob benötigte technische Unterlagen incl. Notfallplan vorhanden sind und die Notbefreiungsanleitung plausibel ist Feststellung, ob die Aufzugsanlage, einschl. der elektrischen Anlage, der Verordnung entspricht und sicher verwendet werden kann. Zwischenprüfung in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen Prüfung, ob die Aufzugsanlage der Verordnung entspricht und sicher verwendet werden kann

51 Neues Prüfkonzept (im ABS entwickelt) Die neue Betriebssicherheitsverordnung Führt Prüfungen nach RL 1999/92/EG und nach ProdSG zusammen Hohe Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen Vorgabe von Prüffristen Prüfung Ü-Anlagen - Prüfungen im Ex-Schutz - Instandhaltungskonzept kann Prüfungen ersetzen

52 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschl. der Verbindungselemente und der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche) Ex-Bereiche nach 2 Absatz 14 der GefahrstoffV Prüfung Wirksamkeit und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen, die auf Basis der BetrSichV und der GefahrstoffV getroffen wurden Zur Prüfung befähigte Personen (bp) bp (A): Zur Prüfung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen bp (B): Zur Prüfung der Ex- Anlagen bp (C): Zur Prüfung bei Ex-Instandsetzung Über die in 2 Abs. 6 genannten hinausgehende Qualifikationen werden jeweils beschrieben

53 PvI und nach prüfpfl. Änderungen und nach Instandsetzung Prüfzuständigkeiten ZÜS-Prüfung: Alle erlaubnisbedürftigen Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Betankungsanlagen; Erlaubnis- Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 2 verfahren mit Prüfbericht bp (B): Prüfung der sonstigen EX-Anlagen bp (C): Prüfung nach Ex-Instandsetzung Prüfinhalte und rahmenbedingungen Berücksichtigung Ex-Konzept und Zoneneinteilung nach GefSoffV benötigte technische Unterlagen auf Vollständigkeit Ex- Anlage Errichtung gemäß Verordnung und sicherem Zustand Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen bei den durch ZÜS prüfpflichtigen Anlagen zusätzlich Prüfung, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind

54 Wiederkehrende Prüfungen 1: Anlagenprüfung Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 3 - Mindestens alle 6 Jahre; Prüfzuständigkeit entsprechend PVI - Ex Dokument und Zoneneinteilung zu berücksichtigen - Prüfung Unterlagen und technische Prüfungen - Prüfung der Wirksamkeit techn. / org. Schutzmaßnahmen - Feststellung, ob Prüfungen gemäß 2: und 3: vollständig durchgeführt sind bzw. das Instandhaltungskonzept gemäß 4: wirksam ist - Einhaltung der Maßnahmen zum Brandschutz bei ZÜS-prüfpflichtigen Anlagen

55 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 4 2: Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regeleinrichtungen zusätzlich zur Anlagenprüfung mindestens alle 3 Jahre Prüfung durch bp (A) 3: Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen zusätzlich zur Anlagenprüfung jährliche Prüfung durch bp (A) 4: Verzicht auf 2, 3 auf Basis eines Instandhaltungskonzeptes Wirksamkeit im Rahmen der Anlagenprüfung zu bewerten

56 Prüfung überwachungsbedürft. Anlagen - Prüfung von Druckanlagen - Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform Äußere u. innere Prüfungen können teilweise durch ein Prüfkonzept mit alternativen Prüfmethoden ersetzt werden Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen (bisheriger Anhang 5 wird im Wesentlichen beibehalten)

57 Druckanlagen Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 sind Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen für bestimmte Fluide setzen sich aus einzelnen Anlagenteilen zusammen - Anlagenteile von Druckanlagen sind Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie (Druckbehälter, Dampf- oder Heißwassererzeuger, Rohrleitungen für bestimmte Fluide) - einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie über einfache Druckgeräte - ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte - den Anlagenteilen sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile zugeordnet eine Druckanlage kann aus einem einzigen Anlagenteil bestehen

58 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Prüfzuständigkeiten Ziel - Fortführung der bisherigen Prüfzuständigkeiten sowie deren einfache Ermittlung Umsetzung - Entkoppelung von den Diagrammen und Fluidgruppendef. der DGR - Darstellung der Prüfzuständigkeit für Anlagenteile (ZÜS oder bp) in tabellarischer Form (Tabellen 2 bis 11) Einflussparameter - Art des Anlagenteiles ( Dampfkessel, Druckbehälter, einfache Druckbehälter, Rohrleitungen) - Medieneigenschaften ( Details in separater Folie) - Aggregatzustand (gasförmig, flüssig) - Betriebsdruck - Volumen (bei Druckbehältern und Dampfkesseln) - Nennweite ( bei Rohrleitungen) - Art der Prüfung (Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen)

59 Zuordnung und Prüfungen von Die neue Betriebssicherheitsverordnung Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 Tabellen 2 bis 11 Tabelle 2: Dampfkesseln Tabellen 3 und 4: Druckbehältern für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 und 2 Tabelle 5 und 6 : Druckbehälter für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 und 2 Tabelle 7 : einfache Druckbehälter Tabelle 8 bis 9: Rohrleitungen für Gase Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten Tabelle 10 und 11: Rohrleitungen nicht überhitzte Flüssigkeiten

60 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen

61 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen Prüfung der Anlage einschließlich der Anlagenteile Prüfinhalte Vorhandensein der benötigten technischen Unterlagen, Plausibilität des Inhaltes Errichtung der Anlage und Anlagenteile entsprechend der Verordnung und deren sicherer Zustand nach prüfpflichtiger Änderung Prüfung ob die die Anlage entsprechend der Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert Prüfzuständigkeit ZÜS, oder bp, wenn alle Anlagenteile durch eine bp geprüft werden können

62 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfung der Anlage - max. Prüffrist 10 Jahre - Prüfung durch ZÜS oder - Prüfung durch bp, wenn alle Anlagenteile durch eine bp geprüft werden können Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile - äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Druckprüfungen - Prüfzuständigkeit ZÜS / bp gemäß Tabellen 2 bis 11 - max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit ZÜS: Gemäß Tabelle 1 - max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit bp: 10 Jahre; Festigkeitsprüfung 15 Jahre, wenn sicherer Betrieb im Rahmen der äußeren / inneren Prüfung nachgewiesen werden kann Erstmalige Ermittlung der Prüffrist spätestens 6 Monate nach PvI

63 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen 6

64 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Detailregelungen zur Prüfung der Anlagenteile äußere Prüfung kann entfallen bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind einfachen Druckbehältern innere Prüfungen können entfallen bei Rohrleitungen Anwendung eines Prüfkonzeptes - Ersatz der Besichtigung bei ä. und i. Prüfungen durch andere Verfahren - Ersatz der Druckprüfung durch zerstörungsfreie Prüfverfahren - Prüfkonzept kann Maßnahmen beinhalten, mit denen eine Prüfaussage ohne außer Betriebnahme von Anlage oder Anlagenteilen getroffen werden kann - Sicherheitstechnisch gleichwertige Aussage muss erreicht werden - Prüfkonzept muss durch ZÜS geprüft werden - keine Übertragung des Prüfergebnisses von einer Anlage auf eine Andere

65 Prüfvorschriften ÜA Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile Zusammenfassung der bisherigen Sonderregelungen aus Anhang V und verschieden -en der alten BetrSichV Insgesamt 34 Sonderregelungen Abweichende Vorgaben hinsichtlich durchzuführender Prüfungen Prüffristen Prüfzuständigkeiten

66 24 Übergangsvorschriften (1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.

67 24 Übergangsvorschriften (2) Aufzugsanlagen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b (Aufzüge nach MaschinenRL) müssen bis zum 31. Dezember 2018 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist der Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

68 Besonderheiten aus der Sicht des Vollzugs Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen erteilen Behörde kann Verstöße gegen die BetrSichV 2015 mit umfangreichen Bußgeld-Möglichkeiten unmittelbar ahnden (42 Tatbestände)

69 Anlagenkataster Die neue Betriebssicherheitsverordnung Elektronischer Informationsaustausch zwischen ZÜS und Behörden in zehn Bundesländern zur Überwachung der Prüffristen Rechtsgrundlage ist Verordnung der Landesregierung über zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜSVO) in BW vom (GBl. 2005, Nr. 3 S. 102) In BW ca Aufzugsanlagen

70 Ausblick Korrekturen an der neuen BetrSichV werden mit der Neufassung der GefStoffV erfolgen Unstrittige Änderungen an BMAS oder Länder herantragen Abgrenzung Prüfinhalte zwischen Haupt- und Zwischenprüfung Paternoster Modernisierung des Bereichs der überwachungsbedürftigen Anlagen insgesamt Änderung des ProdSG und ggf. ArbSchG

71 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Regelung des Ex-Schutzes 1 - Änderung der Gefahrstoffverordnung steht im Zeichen der Beseitigung der Doppelregelung zum Ex-Schutz Ex-Schutz schon seit Umsetzung der EG-Gefahrstoff-Richtlinie (RL 98/24/EG) vollständig in GefStoffV geregelt Richtlinie 1999/92/EG (zum betrieblichen Ex-Schutz) stellt lediglich Konkretisierung der EG-Gefahrstoffrichtlinie dar 2002 erfolgte eine teilweise Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG jedoch auch in BetrSichV ( sekundärer und tertiärer Ex-Schutz )

72 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Regelung des Ex-Schutzes 2 - Doppelregelung Ex-Schutz in BetrSichV und GefSoffV beendet Ex-Schutz-Maßnahmen künftig ausschließlich in GefStoffV Dazu Ergänzungen in 2, 6, 11 und Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV Explosionsschutzdokument ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Darin ist der Ex-Schutz gesondert auszuweisen Umstellung von vorhandenen Dokumenten nicht zwingend erforderlich Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV (ProdSG, ChemG)

73 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Ex-Schutz - Zoneneinteilung 1 - Was bedeutet die Zoneneinteilung für den Arbeitsschutz? Grundsatz: Es gilt die Gefährdungsbeurteilung Ist gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden? Wenn ja: Zündquellen vermeiden Zündquellenfreiheit muss stets sichergestellt sein keine Konditionierung nach Häufigkeit u. Dauer der g.e.a Schlussfolgerung 1: Einteilung von Bereichen mit g.e.a in Zonen für den Arbeitsschutz nicht erforderlich Schlussfolgerung 2: Verzicht auf obligatorische Pflicht zur Zoneneinteilung

74 Artikel 2: Änderung der GefStoffV - Ex-Schutz - Zoneneinteilung 2 - Bisher: Zoneneinteilung als Arbeitgeberpflicht Künftig: Zoneneinteilung als Erleichterung Arbeitgeber kann Bereiche mit g.e.a. in Zonen einteilen g.e.a. ständig, langzeitig, häufig Zone 0, 20 Zündquellenfreiheit ist stets sicherzustellen g.e.a. gelegentlich Zone 1, 21 Erleichterungen gegenüber Zone 0 g.e.a. selten u. kurzfristig Zone 2, 22 weitergehende Erleichterungen Zoneneinteilung ermöglicht dem AG Auswahl von Geräten u. Schutzsystemen durch Zuordnung zur Richtlinie 94/9/EG

75 Ausblick Die neue Betriebssicherheitsverordnung Korrekturen an der neuen BetrSichV werden mit der Neufassung der GefStoffV erfolgen Unstrittige Änderungen an BMAS oder Länder herantragen Abgrenzung Prüfinhalte zwischen Haupt- und Zwischenprüfung bei Aufzügen aktuell PaternosterVO Übergangsvorschriften für Prüfungen Begriffsbestimmung ÜA-Anlagen Vielzahl kleinerer Änderungen, Verständnis, redaktionell Modernisierung des Bereichs der überwachungsbedürftigen Anlagen insgesamt Änderung des ProdSG und ggf. ArbSchG

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