DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015

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1 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 Quelle: Präsentation aus dem BMWS Januar 2015

2 Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August Bundesratsbeschluss am 28. November mit Änderungen BMAS u. BMWi: Zustimmung zu den Änderungen des BR Bundesressorts prüfen - abgeschlossen Kabinettbefassung am 7. Januar 2015 beschlossen Verkündung im BGBl im Januar 2015 vorgesehen In Kraft treten zum 1. Juni 2015 Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes Januar 2015 Seite 2

3 Aktuelle Information aus dem BMAS: Januar 2015 Seite 3

4 Verbesserungen Verbesserung des Arbeitsschutzes Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehen - besondere Regelungen z. B. - Manipulationsvermeidung ( 6 Absatz 2) - Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der Instandhaltung selbst) - Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen - Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens - VdTÜV-Anlagensicherheitsreports Prüfungen (insbes. Aufzüge) Januar 2015 Seite 4

5 Verbesserungen Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung ( älter werdende Belegschaften ) Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen Neue und verbesserte Prüfregelungen - bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3) - bei Aufzügen und beim Explosionsschutz Januar 2015 Seite 5

6 Verbesserungen Doppelregelungen beseitigen - Explosionsschutzdokument Prüfungen aufeinander abstimmen - Binnenmarkt - Arbeitgeber, Arbeitsmittel - üa, Ex-Schutz Handlungsrahmen für ABS verbessern - Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung - Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei üa BReg: Unfallanzeige bei allen Arbeitsmitteln (nicht nur üa) Januar 2015 Seite 6

7 Verbesserungen Aufzugsanlagen: Neu: Pflicht zur Instandhaltung Zweiwege-Notruf zu Notdienst Notfallplan vor Ort Notbefreiungseinrichtungen vor Ort Januar 2015 Seite 7

8 Strukturelle Verbesserungen Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im -Teil ( 6 bis 9) Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele formuliert Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte Januar 2015 Seite 8

9 Abschnitt 1 BetrSichV 1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen 2 Begriffsbestimmungen Arbeitgeber Beschäftigte Fachkundig Zur Prüfung befähigte Person Instandhaltung, Prüfung, Prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik: Gefahrenbereich, Einrichtung, Überwachungsbedürftige Anlagen und Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Januar 2015 Seite 9

10 Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Grundpflichten des Unternehmers 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8 Schutzmaßnahmen bei der Gefährdung durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 10 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln 11 Unterweisung und besonderer Beauftragung von Beschäftigten 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Januar 2015 Seite 10

11 Abschnitt 3 BetrSichV Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 BetrSichV Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Januar 2015 Seite 11

12 Anhänge der BetrSichV Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Januar 2015 Seite 12

13 Prüfungen von Arbeitsmitteln Ermitteln von: Art, Umfang und Fristen der Prüfung, und Notwendige Voraussetzungen der Personen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt sind. zur Prüfung befähigte Person Beurteilungsmaßstab: Stand der Technik Januar 2015 Seite 13

14 Praktische Umsetzung? BetrSichV: Zielvorgaben, recht allgemein TRBS: Vermutungswirkung, für fachlich eingearbeitete Personenkreis geschrieben BGI/BGR: Praktische Hilfestellungen, branchenorientiert, stehen BetrSichV nicht entgegen Januar 2015 Seite 14

15 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (1) Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz - Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrecht entsprechen ( inhärente Sicherheit ) ( 5 Abs. 3) Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung - Formel Januar 2015 Seite 15

16 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (2) Zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Maßnahmen zur Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel) Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Lösung der Bestandsschutzfrage Januar 2015 Seite 16

17 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen Januar 2015 Seite 17

18 Vereinfachtes Verfahren Voraussetzung: Gefährdungsbeurteilung durchgeführt AM entspricht Stand der Technik Arbeitsmittel muss mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen AM wird bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben verwendet keine zusätzlichen Gefährdungen Instandhaltung durchgeführt Januar 2015 Seite 18

19 Instandhaltung Fachkundige, vorher beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Fachbetriebe U.a.: Verantwortlichkeiten festlegen, Ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal Abgesicherter Arbeitsbereich, sichere Zugänge Für vom Normalzustand abweichende Arbeitsbedingungen sichere Arbeitsverfahren festlegen Geeignete Werkzeuge Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten Januar 2015 Seite 19

20 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Verfahren bekannt aus DGUV V1 und BauStVO Koordination bei Tätigkeiten durch betriebsfremde Auftragnehmer Information über die von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und spezifische Verhaltensregeln Bei besonderer Gefährdung : Schriftliche Bestellung je einer Person -> haben Weisungsbefugnis Januar 2015 Seite 20

21 Prüfung von Arbeitsmitteln Keine Änderungen gegenüber 2002 ( 10 alt) Prüfung vor Inbetriebnahme - wenn Sicherheit von Montage abhängt Wiederkehrende Prüfungen - bei schadenverursachende Einflüssen Besondere Prüfungen - nach Änderungen oder nach Schadensfällen Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3 Januar 2015 Seite 21

22 Beispiele für Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung (Nachrüstung ist erforderlich) Januar 2015 Seite 21

23 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 8 (3) Ingangsetzen des Arbeitsmittels durch absichtliche Betätigung vorgesehener Befehlseinrichtung 8 (6) Notbefehlseinrichtung Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Januar 2015 Seite 22

24 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen? Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Januar 2015 Seite 23

25 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 8 (1) Nr. 4 Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr, sowie gegen herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Januar 2015 Seite 24

26 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen nach BetrSichV 9 (3), Nr. 1, 2 und 3 - bieten ausreichenden Schutz - stabil gebaut - werden sicher in Position gehalten Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug nicht eingehalten. Folge: Arbeitsunfall Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel Konventionelle Fräsmaschine, Typ: FSS 400, Bj Januar 2015 Seite 25

27 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Nachrüstung auf Anforderungen nach BetrSichV ( 8 und 9) Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug Durch die Schutzeinrichtung wird das unbeabsichtigte Erreichen der Gefahrstelle verhindert. Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel Januar 2015 Seite 26

28 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen? Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Nachzurüstende Schutzeinrichtungen sind in der TRBS 2111 beschrieben Januar 2015 Seite 27

29 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 8 (1) Nr. 8, in Verbindung mit 8 (2) Nr. 1 Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Fräsmaschine ohne und mit Fräserschutzeinrichtung Januar 2015 Seite 229

30 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV 9 (3) Nr. 6: Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen.. 6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können. Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Januar 2015 Seite 29

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