Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV)

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1 Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, Inhaltsübersicht BetrSichV, Gtl, Seite 2 1

2 Verwendung von Arbeitsmitteln Werkzeuge Arbeitsmittel Geräte Maschinen Anlagen Besondere Arbeitsmittel (Anhang 3) Anlagen - nicht überwachungsbedürftig Überwachungs- Bedürftige Anlagen (Anhang 2) Von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt: Arbeitgeberpflichten Verwender für gewerbliche oder wirtschaftliche Zwecke - auch ohne Beschäftigte: Steht dem Arbeitgeber gleich BetrSichV, Gtl, Seite 3 Bekannter Pflichtenkatalog Auswahl geeigneter und sicherer Arbeitsmittel Erhaltung der Sicherheit der Arbeitsmittel über die Nutzungsdauer (Instandhaltung, Prüfungen) Gewährleistung sicherer Arbeitsprozesse (Montage, Benutzen, Betreiben, Instandhaltung, Prüfung, Änderung, Demontage) Gefährdungsbeurteilung Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten BetrSichV, Gtl, Seite 4 2

3 Gefährdungsbeurteilung Beginn vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel Die dafür notwendigen Informationen sind zu beschaffen TRBS, Gebrauchs-/Bedienungsanleitungen, Erkenntnisse aus der arbeitsmed. Vorsorge Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen: so, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können Pflicht zur Aktualisierung (z. B. bei Änderungen an Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren, Erkenntnissen aus Unfallgeschehen oder Prüfungen) Regelmäßige Überprüfung auf Aktualität: Ergibt die Überprüfung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so ist dieses Ergebnis zu dokumentieren (mit Datum) Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung BetrSichV, P Gtl, V Seite 5 Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Erforderliche zusätzliche Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach EU- Binnenmarktrecht beim Inverkehrbringen Gefordertes Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Produktsicherheit der Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen BetrSichV, Gtl, Seite 6 3

4 Schutzniveau vereinheitlicht Die Anforderungen der Verordnung gelten gleich für neue, alte oder selbst hergestellte Arbeitsmittel Es gibt keine strittigen Bestandsschutzregelungen Nachrüstmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt BetrSichV, Gtl, Seite 7 Tätigkeiten mit besonderen Unfallschwerpunkten explizit aufgegriffen werden: Instandhaltungsarbeiten, Änderungen von AM ( 10) Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen ( 11) Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen ( 8) Vermeidung der Manipulation von Schutzeinrichtungen ( 6, Abs. 2) Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ( 13) BetrSichV, Gtl, Seite 8 4

5 Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 1.) Mobile, selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel z. B. Rückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen 2.) Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (Krane, Hebezüge, Anschlagmittel) z. B. Aushubsicherung an Kranhaken Besondere Maßnahmen beim Anheben von Personen. 3.) Zeitweilige Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Gerüste, Leitern, Seileinsatz) z. B. Gerüste müssen standsicher sein Maßnahmen gegen Verrutschen der Leiterfüße 4.) Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen s. später 5.) Druckanlagen z. B. Aufstellung und Betrieb an geeigneten Orten BetrSichV, Gtl, Seite 9 Neue Anforderungen an Aufzüge (Anhang 1 Nr. 4) : Wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem zu Notdienst auch für Baustellen-, Lasten-, Fassadenaufzüge (ausgenommen Paternoster) für alle Neuaufzüge ab Umrüstung der Altaufzüge bis Ende 2020 Notdienst ständig erreichbar Notfallplan (vor Inbetriebnahme an Notdienst) Notbefreiungseinrichtungen vor Ort Pflicht zur Instandhaltung, regelmäßigen Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle Personenumlaufaufzüge dürfen nur von eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden oder anderen Personen, denen die Gefahren und Verhaltensmaßnahmen beim Benutzen bekannt gemacht sind BetrSichV, Gtl, Seite 10 5

6 Prüfung der Arbeitsmittel ( 14) Befähigte Person Aufzeichnungen Prüfung vor erstmaliger Benutzung nach Montage/vor Inbetriebnahme Feststellung der vorschriftsmäßigen Montage/Installation und sicheren Funktion rechtzeitige Feststellung von Schäden Wirksamkeit sicherheitstechnischer Maßnahmen Außerordentliche Prüfung + nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit (z. B. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse) Wiederkehrende Prüfung + bei Schäden verursachenden Einflüssen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können + nach den ermittelten Fristen BetrSichV, Gtl, Seite 11 Zur Prüfung befähigte Person Verfügt über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch ihre: Berufsausbildung Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit Für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Sind die dort festgelegten weitergehenden Qualifikationsanforderungen verbindlich. BetrSichV, Gtl, Seite 12 6

7 Qualifikation von Prüfpersonal Überwachungsbedürftige Anlagen (Anhang 2): Füllanlagen für Gase Druckanlagen/Dampfkesselanlagen Aufzugsanlagen Ex-Anlagen Zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS Zugelassene Überwachungsstelle oder Prüfstelle von Unternehmen Befähigte Person mit spezieller Qualifikation gemäß Abschnitt 3 bzw. 4 Anhang 2 BetrSichV zusätzliche Qualifikation für die Prüfung von ÜA Arbeitsmittel nach Anhang 3: Krane Flüssiggasanlagen Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Arbeitsmittel: Maschinen, Werkzeuge, Geräte Nicht überwachungsbed. Anlagen Prüfsachverständiger nach Abschnitt 1 bzw. 3 Anhang 3 BetrSichV Spezielle Qualifikation für die Prüfung von Anhang 3-Arbeitsmitteln Befähigte Person TRBS 1203, Allgemeiner Teil Arbeitgeber legt die Voraussetzungen für die mit der Prüfung beauftragten Person fest. Befähigte Person TRBS 1203, Allgemeiner Teil Arbeitgeber legt die Voraussetzungen für die mit der Prüfung beauftragten Person fest. BetrSichV, Gtl, Seite 13 Prüfungen Anhang 3: Bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt 1 - Krane Abschnitt 2 - Flüssiggasanlagen Abschnitt 3 - Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Anwendungsbereich Prüfsachverständige (Prüfungen in Abschnitt 1 und 3) Listen mit Prüfzuständigkeiten und Prüffristen (Maximalfristen) Prüfaufzeichnungen BetrSichV, Gtl, Seite 14 7

8 Anhang 3: Prüfungen best. Krane Prüfzuständigkeiten und Prüffristen Krane (Auszug aus Tabelle 1) Kran Laufkatzen Ausleger- und Drehkran Portalkran Brücken- und Wandlaufkran Derrickkran Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Prüfsachverständiger Prüfsachverständiger Prüfsachverständiger Prüfsachverständiger Prüfung entfällt Wiederkehrende Prüfung mind. jährlich, befähigte Person mind. jährlich, befähigte Person mind. jährlich, befähigte Person mind. jährlich, befähigte Person mind. jährlich, befähigte Person, und mind. alle 4 Betriebsjahre durch Prüfsachverständigen BetrSichV, PV Gtl, Seite 15 Prüfungen Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 1 - Prüfstellen Abschnitt 2 - Aufzugsanlagen Abschnitt 3 - Explosionsgefährdungen Abschnitt 4 - Druckanlagen Geltungsbereich (Überwachungsbedürftige Anlagen) Prüfzuständigkeiten Prüffristen (Maximalfristen) Prüfinhalte Qualifikation der befähigten Personen Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen/Anlagenteile (Spezialregelungen) BetrSichV, Gtl, Seite 16 8

9 Überwachungsbedürftige Anlagen Aufzugsanlagen Anlagen in Ex-gefährdeten Bereichen Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Füllanlagen für Gase Rohrleitungen unter Druck für entzündbare Gase (Anhang I, Nr. 2.2) entzündbare Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.6) mit FP 55 C pyrophore Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.9) akut toxische Medien (Anhang I, Nr , Kategorie 1 oder 2) ätzende Medien (Anhang I, Nr ) BetrSichV, Gtl, Seite 17 Überwachungsbedürftige Anlagen Prüfungen Aufzugsanlagen Anhang 2, Abschnitt 2 Anlagenprüfung Prüfung vor Inbetriebnahme Zwischenprüfung - wiederkehrend Hauptprüfung - wiederkehrend Ex-Anlagen (Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen) Anhang 2, Abschnitt 3 Überwachungsbedürftige Druckanlagen Anhang 2, Abschnitt 4 Anlagenprüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen Wiederkehrendehrend Komponenten-/Geräteprüfung Nach Instandsetzung Wiederkehrend Anlagenprüfung und Komponenten-/Ger /Geräteprüfung Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfungen BetrSichV, Gtl, Seite 18 9

10 Prüfungen Aufzugsanlagen (Anhang 2, Abschnitt 2) Anlage/Teilanlage Prüfung Max. Frist Prüfer Aufzugsanlage (einschl. Bauaufzüge) Wiederkehrende Hauptprüfung 2 Jahre ZÜS Aufzugsanlage Zwischenprüfungen auf vorschriftsgemäßen Zustand und sichere Verwendung 1 Jahr ZÜS Neu für Aufzüge: Prüfung vor Inbetriebnahme Eine Prüfplakette wird verpflichtend eingeführt ( 17, Abs. 2) BetrSichV, Gtl, Seite 19 Prüfungen Ex-Anlagen (Anh. 2, Abschn. 3) Prüfung durch ZÜS oder Bef. Person: Vor Inbetriebnahme Nach prüfpflichtigen Änderungen Geräte nach RL 2014/34/EU nach Instandsetzung (BP nach Nr 3.2, Abschnitt 3, Anhang 2 oder Hersteller) Wiederkehrend (Maximalfristen) Anlage/Anlagenteil Ex-Anlage (Gesamtheit der Exschutzrelevanten Anlagenteile incl. Verbindungselemente, Gebäudeteile, ) Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL 94/9/EG (RL 2014/34/EU) Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen Max. Prüffrist 6 Jahre 3 Jahre 1 Jahr Prüfer BP (Nr 3.3, Abschnitt 3, Anhang 2) ZÜS (Erlaubnispflichtige EF-Anlagen) BP (Nr 3.1, Abschnitt 3, Anhang 2) BP (Nr 3.1, Abschnitt 3, Anhang 2) BetrSichV, Gtl, Seite 20 10

11 Überwachungsbedürftige Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Fluide Medien, die nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als: entzündbare Gase (Anhang I, Nr. 2.2) entzündbare Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.6) mit FP 55 C pyrophore Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.9) akut toxisch (Anhang I, Nr , Kategorie 1 oder 2) ätzend (Anhang I, Nr ) eingestuft sind. sofern sie - Druckgeräte nach RL 2014/68/EU (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 4 Abs. 3) - Ortsbewegliche Druckgeräte nach RL 2010/35/EG, - einfache Druckbehälter nach RL 2014/29/EU (ausgenommen Druckbehälter mit PSV 50 barl) sind oder beinhalten BetrSichV, Gtl, Seite 21 Anhang 2, Abschnitt 4 Überwachungsbedürftige Druckanlagen Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrende Prüfung von Anlagenteilen, die durch eine ZÜS zu prüfen sind: Anlage/Teilanlage Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter, die Druckgeräte nach DGRL sind 2 Jahre (wenn überhitzungsgefährdet) 5 Jahre 10 Jahre Einfache Druckbehälter Jahre 10 Jahre Überwachungsbedürftige Rohrleitungen 5 Jahre Jahre Für besondere Druckgeräte nach Anhang 2, Abschnitt 4, Ziff. 6 können Abweichende Festlegungen gelten (34 Fälle) BetrSichV, Gtl, Seite 22 11

12 Anhang 2, Abschnitt 4 Tabellen 2 11: Zuordnung von Prüfungen Anlagenteil (Gerät) Fluid Fluidgruppe Tabelle Dampferzeuger (DGRL) Wasser/Dampf Druckbehälter (DGRL) Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten 1 3 Druckbehälter (DGRL) Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten 2 4 Druckbehälter (DGRL) Nicht überhitzte Flüssigkeiten 1 5 Druckbehälter (DGRL) Nicht überhitzte Flüssigkeiten 2 6 Einfache Druckbehälter Luft, Stickstoff Rohrleitungen (DGRL) Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten Entzündbare Gase Entzündb. Flüss. Kat. 1, 2 Pyrophore Flüss. Akut toxisch Kat. 1,2 8 Rohrleitungen (DGRL) Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten Entzündbare. Flüss. Kat 3 Ätzend 9 Rohrleitungen (DGRL) Nicht überhitzte Flüssigkeiten Entzündb. Flüss. Kat. 1, 2 Pyrophore Flüss. Akut toxisch Kat. 1,2 10 Rohrleitungen (DGRL) Nicht überhitzte Flüssigkeiten Entzündbare. Flüss. Kat 3 Ätzend 11 BetrSichV, Gtl, Seite 23 Prüfzuständigkeiten: Beispiel Einfache Druckbehälter z. B. Druckbehälter von Druckluft-Kompressoren Über 30 Bar oder BarLiter sind sie Druckgeräte BetrSichV, Gtl, Seite 24 12

13 Prüfzuständigkeiten: Einfache Druckbehälter Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Prüfung durch ZÜS Prüfung durch befähigte Person BetrSichV, Gtl, Seite 25 Beispiel: besondere Anlagenart nach Anhang 2, Abschnitt 4, Kap Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern Tragbare Feuerlöscher als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht: Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt Die wiederkehrenden Prüfungen für f r Geräte mit PSV 1000 BarLiter dürfen durch eine befähigte Person durchgeführt werden Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden und Kohlendioxidfeuerlöscher Wiederkehrende Prüfungen nur, wenn sie zu Instandsetzungszwecken oder zum Nachfüllen/Neubef llen/neubefüllen geöffnet werden Bei Feuerlöschger schgeräten und LöschmittelbehL schmittelbehältern ltern mit Löschpulver L können k Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel M festgestellt wurden BetrSichV, Gtl, Seite 26 13

14 EF-Anlagen EF Anlagen = Lager- und Füllanlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 23 C (CLP-Kat. 1 und 2) Nicht mehr überwachungsbedürftig Prüfzuständigkeit ZÜS für Ex-Prüfungen in erlaubnispflichtigen EF-Anlagen Neu: ZÜS-Prüfung für erlaubnispflichtige EF-Läger mit ortsbeweglichen Behältern und erlaubnispflichtige Entleerstellen (Ausnahme entfällt) Bei der ZÜS-Prüfung der Ex-Anlagen sind die Brandschutzmassnahmen zusätzlich zu prüfen ZÜS-Prüfbericht zum sicheren Betrieb der Anlage für das Erlaubnisverfahren BetrSichV, Gtl, Seite 27 Erlaubnispflicht Anlage Dampfkesselanlage Füllanlagen für ortsbewegliche Behälter Gasfüllanlagen für Fahrzeuge (als Treib-/Brennstoff) Lageranlagen Ortsfeste Füllstellen für Transportbehälter-Befüllung Ortsfeste Tankstellen Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen Betankungsanlagen für Fahrzeuge Medien Dampf Druckgase Entzündbare Gase Entzündbare Flüssigkeiten (FP < 23 C) Entzündbare Flüssigkeiten (FP < 23 C) Entzündbare Flüssigkeiten (FP < 23 C) Entzündbare Flüssigkeiten (FP < 23 C) Entzündbare Flüssigkeiten (FP < 23 C) Kapazität / Größe Dampferzeuger Kat. IV > 10 kg/h alle > L > 1000 L/h alle alle alle BetrSichV, Gtl, Seite 28 14

15 Vollzugsregelungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers weitgehende Ausnahmen erteilen ( en 8 bis 11 und Anhang 1, Fristen in Anhang 2 und Anhang 3) Umfangreiche Möglichkeiten zur Verhängung von Bußgeldern (42 Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten) Mehrere Strafbarkeitstatbestände BetrSichV, Gtl, Seite 29 15

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