Prüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen in der BetrSichV

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1 Prüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen in der BetrSichV Frank Rohland Fachreferent für Hebezeuge

2 Expose Prüfungen sind eine wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS und durch zur Prüfung befähigte Personen. Für Krane gibt es außerdem BG-Vorschriften zur Prüfung, hier die BGV- D6 und für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen die BGG 924. Im Anhang 3 Abschnitt 1 der neuen BetrSichV sind die besonderen Prüfpflichten und Grundsätze für die Ermächtigung übernommen worden. Damit wird Klarheit für die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel - Krane geschaffen! Die Bezeichnung Prüfsachverständiger entspricht der Bezeichnung Kransachverständiger 2

3 Vortrag 1. Stand der Gesetzeslage Prüfungen von Kranen wiederkehrende Prüfungen 2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung 3. Novelle der neuen BetrSichV 09/ Prüfung von Arbeitsmitteln Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel - Abschnitt 1 Krane 3. Schlussfolgerung für die SV des TÜV Nord 3

4 1.Stand der Gesetzeslage BetriebsSichVO Umsetzung der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/605/EWG gültig ab Prüfung von Arbeitsmitteln TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln* und (überwachungsbedürftigen Anlagen) TRBS 1203 Befähigte Person * Krane 4

5 1.Stand der Gesetzeslage BG Regelwerk BGV D6 Krane (Stand April 2001) BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen (Stand August 2012) BGG 924 Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (Oktober 1997) 5

6 2. Prüfungen von Kranen wiederkehrende Prüfungen TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln* und (überwachungsbedürftigen Anlagen) Anlage Tabelle 2 Bewährte Prüffristen für wiederkehrenden Prüfungen / Überprüfungen Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand, Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel. Tabelle enthält keinen Hinweis auf Krane! 6

7 2. Prüfungen von Kranen wiederkehrende Prüfungen TRBS 1203 Befähigte Person Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren. Befähigte Person = Sachkundige? 7

8 2. Prüfungen von Kranen wiederkehrende Prüfungen BGV D6 Krane 26 Wiederkehrende Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, etc.) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann. 8

9 2. Prüfungen von Kranen wiederkehrende Prüfungen BGV D6 Krane 26 Wiederkehrende Prüfungen Besonderheiten (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. kraftbetriebene Turmdrehkrane, 2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane, 3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane, 4. LKW-Anbaukrane mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. 9

10 2. Prüfungen von Kranen Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Dazu sagt die BetrSichV zur Zeit nicht! BGV D6 Krane 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. 10

11 2. Prüfungen von Kranen Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt. Sachverständigen BGG 924 Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft 11

12 2. Prüfungen von Kranen Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer 2. eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur/graduierter Ingenieur an einer deutschenhochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, 3. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines Sachverständigen, 12

13 2. Prüfungen von Kranen Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer 4. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften), sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z.b. EN-Normen, DIN-Normen VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und diese in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden), 13

14 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/ Prüfung von Arbeitsmitteln 14 dreistufiges Prüfkonzept (zur Prüfung befähigte Person, besonders befähigte Person Kransachverständige und ZÜS) wurde beibehalten Qualitätsanforderungen werden nicht mehr wie bisher in TRBS beschrieben, sondern wegen der großen Bedeutung ab der zweiten Stufe (Prüfsachverständiger) in den Anhängen 2 und 3 Abschnitt 1 Krane 14

15 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/ Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel - Abschnitt 1 Krane 1. Anwendungsbereich und Ziel 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind. 15

16 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/ Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen gemäß 2 Absatz 6, die zusätzlich a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht, b)mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren, 16

17 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/ Prüfsachverständige c)ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, d)über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und e)ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten. 17

18 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Prüffristen, Prüfzuständigkeiten Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane 18

19 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Derrickkrane Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen 19

20 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Turmdrehkrane Prüfung vor Erstinbetriebnahme: zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen 20

21 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Fahrzeugkrane Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen 21

22 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Lkw-Ladekrane grundsätzlich Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 22

23 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Lkw-Ladekrane mit mehr als 300 knm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen 23

24 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Lkw-Anbaukrane Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen 24

25 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane Änderungen Kabelkrane Prüfung vor Erstinbetriebnahme: Prüfung entfällt wegen 14 Absatz 1 Satz 3 Wiederkehrende Prüfung: jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß 2 Absatz 6 und 25

26 3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014 Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane keine Änderungen 26

27 4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord Feststellung: Am wurde das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) verkündet und die Neufassung des 15 des SGB VII tritt für den für Ihre Belange relevanten Teil am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dort heißt es im Absatz (1): Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über erlassen, soweit dies und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen;. Damit stellt die Betriebssicherheitsverordnung das höhere Recht dar. 27

28 4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord Unsere bisher tätigen Sachverständigen und die von uns ausgebildeten neuen Sachverständigen (nach 3 jähriger Prüftätigkeit) für Krane erfüllen im vollen Umfang die Anforderungen des Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Abschnitt 1 Pkt. 2 für Prüfsachverständige! Der Prüfablauf der wiederkehrende Prüfungen entspricht den Grundsätzen der BGG 905 Prüfgrundsätze für Krane. Es sollte ein VdTÜV Merkblatt erarbeitet werden analog dem VdTÜV Merkblatt 1504 Fahrtreppe / Fahrsteige. 28

29 4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord Es wird eine neue Betriebssicherheitsverordnung geben, welche die neue Arbeitsmittelbenutzugsrichtlinie, nämlich die 2009/104/EG, umsetzt. Hier werden die Krane explizit erwähnt und auch die Bedingungen zur Prüfung vor Erstinbetriebnahme, wesentlichen Änderungen und wiederkehrenden Prüfungen an bestimmten Kranarten festgelegt. Damit besteht auch wieder Klarheit über die Prüfung von Kranen! 29

30 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 30

31 TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG. CC Fördertechnk GS Hannover Am Tuev 1 D Hannover Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Mobil Mail: frohland@tuev-nord.de

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