Die neue Betriebssicherheitsverordnung

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1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Telefon: 08233/ Die neue Betriebssicherheitsverordnung Herausgeber: Jürgen Dabel Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Loseblattwerk Die neue Betriebssicherheitsverordnung. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr Merching Telefon: / Telefax: / service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.

2 5/11.5 Seite 1 5/11.5 Erst seit 1979 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine verbindliche Festlegung, wer an elektrischen Anlagen arbeiten und elektrische Betriebsmittel prüfen darf. Wenige Ausnahmen sahen hierfür schon vorher präzise Regelungen vor. Erst mit dem Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel wurde durch die gesetzlichen Unfallversicherungen bestimmt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft (EFK) oder unter ihrer Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Als Elektrofachkraft gilt dabei nach 2 Abs. 3 der BGV A3, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. BGV A3 Definition Allgemeine Grundsätze Nach 3 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert oder instand gehalten werden. Der Unternehmer hat außerdem dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend betrieben werden. Pflichten des Unternehmers

3 5/11.5 Seite 2 Mängel beheben Sind bei einer elektrischen Anlage oder einem Betriebsmittel Mängel festgestellt worden und entsprechen diese daher nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Mängel unverzüglich behoben werden. Besteht bis zur Mängelbehebung eine potenzielle Gefahr, hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet wird. Anforderungen an die Elektrofachkraft In der europäisch harmonisierten Norm für den Betrieb von elektrischen Anlagen, der DIN VDE , wird die Elektrofachkraft im Punkt wie folgt definiert: Definition Ausbildung zur Elektrofachkraft Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann dabei auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden. Die Definition entspricht in vollem Umfang der Definition nach 2 Abs. 3 der BGV A3. In der DIN VDE 1000 Teil 10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen (im Mai 1995 erstmals veröffentlicht) wird zur Ausbildung der Elektrofachkraft gesagt, dass die Anforderungen der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik in der Regel durch Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt sind: a) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder zum Facharbeiter/zur Facharbeiterin

4 5/11.5 Seite 3 b) Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin c) Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin d) Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin e) Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin. Ebenso kann eine mehrjährige Tätigkeit auf einem ganz bestimmten Arbeitsgebiet der Elektrotechnik die für die Elektrofachkraft erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und die Qualifikation für begrenzte Aufgabengebiete begründen. Neben dem üblichen externen Ausbildungsweg (Fachausbildung und Gesellen- oder Meisterprüfung im Bereich der Elektrotechnik) ist also auch der betriebsinterne Ausbildungsweg möglich: Nach praktischer und theoretischer Ausbildung mit abschließender interner Prüfung kann der Betreffende als Elektrofachkraft auf bestimmten Teilgebieten beschäftigt werden. Diese letztere, sehr großzügige Beurteilung der Qualifikation einer Elektrofachkraft sollte aus betrieblichem Eigeninteresse durch schärfere Auswahlkriterien ersetzt werden. Das Tätigkeitengebiet sollte klar umrissen werden: Planung, Errichtung oder Herstellung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Durchführung von erstmaligen Prüfungen und Wiederholungsprüfungen. Eine umfassend ausgebildete Allround -Elektrofachkraft, die sich gleichzeitig in Hoch- und Niederspannungsanlagen, aber auch in der Fernmeldetechnik etc. auskennt, wird es im Regelfall nicht geben. Betriebsinterne Ausbildung Keine Allround - Elektrofachkraft Auch kann die Nachschulung eines fachfremden Mitarbeiters über z. B. 100 Unterrichtsstunden natürlich

5 5/11.5 Seite 4 nicht dazu führen, dass dieser Mitarbeiter ohne theoretische oder praktische elektrotechnische Kenntnisse zu einer Elektrofachkraft ausgebildet wird, die ihr übertragene Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Geeignet für eine bestimmte Arbeit Wesentlich für die Eigenschaft als Elektrofachkraft sind daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten Arbeitsgebiet. Daher sollte der Begriff Elektrofachkraft in der Regel mit dem Begriff geeignet für eine bestimmte Arbeit verbunden werden. In der Bestimmung DIN VDE 1000 Teil 10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen wird genau festgelegt, dass für das Planen, Projektieren, das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, das Durchführen erforderlicher Schulungsmaßnahmen sowie für das Einsetzen von Arbeitskräften unterschiedliche elektrotechnische Fachkenntnisse erforderlich sind. Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) Verantwortliche Leitung Betrauung Die verantwortliche Elektrofachkraft wird erstmalig in der o. g. Norm DIN VDE 1000 Teil 10 beschrieben. Dort heißt es, dass elektrotechnische Betriebe oder auch elektrotechnische Betriebsteile unter verantwortlicher Leitung einer Elektrofachkraft stehen müssen, die sich im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses einer Techniker- oder Meisterprüfung oder einer Ausbildung zum Dipl.-Ing. der Elektrotechnik qualifiziert hat. Verantwortliche Elektrofachkraft ist nach Definition der DIN VDE 1000 Teil 10 dabei, wer als Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.2 der Norm die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist. Die verantwortliche Elektrofachkraft eines Unternehmens muss also vom Arbeitgeber aus-

6 5/11.5 Seite 5 drücklich mit der Fach- und Aufsichtsverantwortung betraut werden. Dabei kann der Verantwortungsbereich auch wieder auf bestimmte Gebiete der Elektrotechnik beschränkt sein (z. B. Hochspannung, Niederspannung, Datenverarbeitung). Beschränkung des Verantwortungsbereichs Verantwortung und Aufgaben der Elektrofachkraft trägt für ihr Handeln oder Unterlassen fachlich die volle Verantwortung. Die verantwortliche Elektrofachkraft ist in Fachfragen weisungsfrei, was zu Schwierigkeiten und Spannungen im Unternehmen führen kann. Verantwortliche Unternehmer oder Führungskräfte werden jedoch die fachlichen Entscheidungen einer Elektrofachkraft nicht ignorieren. Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bedeutet, dass die entsprechende Elektrofachkraft ihre Fach- und Führungsverantwortung gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeitern elektrotechnisch unterwiesenen Personen und elektrotechnischen Laien ausübt. Diese Aufgabe umfasst nach 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 im Wesentlichen: Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anordnung und Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die jeweiligen Arbeiten Bereitstellung der Sicherheitseinrichtungen Unterrichtung elektrotechnisch unterwiesener Personen Weisungsfreiheit Aufgaben im Einzelnen

7 5/11.5 Seite 6 Unterweisung von elektrotechnischen Laien über sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten Überwachung und Beaufsichtigung der Arbeiten Arbeiten unter Spannung Einhaltung der Sicherheitsregeln Fachliche Eignung Grundsätzlich ist das Arbeiten unter Spannung nicht vorzusehen. Ist dies aber aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, ist das Restrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Sicherheitsregeln sind strikt einzuhalten, das arbeitende Personal besonders auszuwählen und zu unterweisen (siehe auch 9 ArbSchG Besondere Gefahren ). Für das Arbeiten unter Spannung müssen fachlich geeignete Personen eingesetzt werden. Im Sinne des 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 ist damit eine Elektrofachkraft gemeint. Nach Art der Arbeit wird dabei eine Elektrofachkraft für Hochspannung oder Niederspannung eingesetzt. Der Tabelle 5 der Durchführungsanweisungen zur angesprochenen BGV sind die Anforderungen an die fachliche Eignung der Mitarbeiter zu entnehmen, die mit Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen betraut werden.

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