Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
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- Heinz Ackermann
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1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Telefon: 08233/ Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Loseblattwerk Ausschreibungen und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr Merching Telefon: / Telefax: / service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.
2 Seite Kommentierung der VgV 4.2 Kommentierung der VgV Die VgV als Verknüpfung zwischen dem Vierten Teil des GWB und der VOL/A in der damaligen Fassung, Abschnitte 2, 3 und 4, ist erstmals am in Kraft getreten. 1 Durch die VgV wurde die Zugrundelegung der Verdingungsordnungen bei EU-weiten Vergabeverfahren für verbindlich erklärt. Sie war und ist unmittelbar nur bei europaweiten Vergaben anzuwenden. EU-weite Vergabeverfahren Neben den Verweisungen auf die Verdingungsordnungen enthielt die VgV in der bis 2009 geltenden Fassung auch inhaltliche Regelungen zum Primärrechtsschutz gemäß 97 ff. GWB. Die wichtigste war 13, die Vorschrift, die die Informationspflicht des Auftraggebers gegenüber nicht berücksichtigten Bietern und Bewerbern normierte. Außerdem gab es in der VgV Zuständigkeits- und Verfahrensregeln bezüglich der Nachprüfungsverfahren. Von den Änderungen im Rahmen der Vergaberechtsreform ist notwendigerweise auch die VgV betroffen. Die Verdingungsordnungen VOL/A und VOB/A sind neu gefasst worden. Im Bereich der VOL/A 2009 gibt es eine sog. Oberschwellenverordnung, die ausschließlich für EU-weite Auftragsvergaben gilt. Für Beschaffungen von Sektorenauftraggebern ist eine neue Sektorenverordnung (SektVO) zugrunde zu legen, die sowohl für den Bereich von Bauauftrags- als auch für Lieferungs- und Dienstleistungsvergaben anwendbar ist. Damit wird die alte Aufteilung der VOL/A in die Abschnitte 1 bis 4 aufgegeben. Die notwendigen Änderungen in der VgV betreffen die Verweisungen auf die Verdingungsordnungen, die wegen deren Umgestaltung neu erfolgen müssen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber sich entschlossen, die zentrale inhaltliche Regelung über den Primärrechtsschutz, 13 VgV, aus der herauszunehmen und eine entsprechende, 1 BGBl. I, S. 110.
3 4.2 Seite 2 Kommentierung der VgV etwas veränderte Bestimmung in das GWB aufzunehmen. Rechtssystematisch war dies folgerichtig, weil kein Grund ersichtlich ist, eine bedeutende, den Primärrechtsschutz ausgestaltende Vorschrift außerhalb des Vierten Teils des GWB anzusiedeln. Darüber hinaus sind im Rahmen der Vergaberechtsreform die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln in das GWB übernommen worden. Die Änderung der VgV wurde als Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom bekannt gegeben. Ferner wurde die VgV durch die SektVO geändert. Sie wird im Übrigen neu gefasst und bekannt gemacht. 2 BGBl I, S. 790.
4 Seite VgV lautet: Die trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte) Ermächtigungsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der VgV ist 97 Absatz 6 GWB, wonach die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren treffen kann. 97 Absatz 6 GWB Die VgV ist damit im Rahmen des Kaskadenprinzips das Bindeglied zwischen Gesetz (GWB) und den einzelnen Verdingungsordnungen (VOB, VOL und VOF). Da die VgV auf der Regelung des 97 Absatz 6 GWB beruht, die gem. 100 GWB nur für EU-weite Ausschreibungen gilt, bei denen der maßgebliche Auftrags- bzw. Schwellenwert überschritten wird, gilt die VgV auch nur für diese EUweiten, nicht jedoch für innerstaatliche Ausschreibungen. Dies ist ausdrücklich in 1 VgV normiert, indem dort auf die Schwellenwerte verwiesen wird. Geltung für EU-weite Vergaben Neben 97 Absatz 6 GWB kann 127 GWB als Ermächtigungsgrundlage für die VgV herangezogen werden. 127 GWB enthält eine Aufzählung von Einzelermächtigungen, wonach die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung verschiedene Punkte regeln kann. Zu diesen Punkten zählt z. B. die Umsetzung der Schwellenwerte,
5 4.2.1 Seite GWB die in Normen der EU vorgegeben sind, in das deutsche Recht ( 127 Nummer 1 GWB) Zweck Zweck der VgV ist es, über folgende Einzelheiten EU-weiter Vergaben nähere Bestimmungen zu treffen: Verfahrens- und Nachprüfungsbestimmungen das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe der Aufträge und die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren Dementsprechend ist die VgV in zwei Abschnitte geteilt, nämlich in Abschnitt 1 mit den Vergabebestimmungen ( 1 bis 16) und in Abschnitt 2 mit den Nachprüfungsbestimmungen ( 17 bis 22). Letztere sind zwischenzeitlich bis auf 17 VgV aufgehoben worden. VgV von 1994 Die neue VgV, die in ihrer ursprünglichen Fassung am in Kraft trat, löste die bis dahin geltende VgV vom ab. Die alte VgV basierte noch auf 57a HGrG. Anders als die jetzige VgV bildete sie lediglich ein Bindeglied zwischen den gesetzlichen Vorschriften, die ausschließlich dem Haushaltsrecht zugeordnet waren, und den einzelnen Verdingungsordnungen. Materielle Regelungen über das Vergabeverfahren enthielt sie dagegen nicht. 1 BGBl. I, S. 321.
6 Seite Die neue VgV dient ausschließlich der Umsetzung von EU- Normen in deutsches Recht. Nachdem der Europäische Rat Ende 1994 das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Beschaffungsübereinkommen) genehmigt hatte, wurden die in der EU geltenden Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen entsprechend geändert. Diese Änderungen mussten die Mitgliedstaaten in nationales Recht übernehmen. In der VgV von 2001 ist diese Umsetzung vollzogen worden. Die 2006 in Kraft getretene VgV setzte die Änderungen der seit 2004 geltenden EU- Richtlinien zur Vergabe von Aufträgen um. Die 2009 in Kraft getretene VgV ist Teil der Vergaberechtsreform und berücksichtigt im Wesentlichen Änderungen im GWB. Umsetzung von EU-Richtlinien Verfahrensbestimmungen Die Verfahrensbestimmungen in der VgV enthalten zum einen Verweise auf die Verdingungsordnungen (VOB, VOL und VOF). Auftraggeber i. S. d. 98 GWB werden verpflichtet, bei EU-weiten Ausschreibungen die jeweiligen Bestimmungen der Verdingungsordnungen anzuwenden. Zum anderen sind jedoch auch relevante inhaltliche, für EU-weite Vergabeverfahren wichtige Regelungen in die VgV aufgenommen worden, so z. B. über im Vergabeverfahren ausgeschlossene Personen ( 16). Bis 2009 bestehende weitere inhaltliche Regelungen wie in 13 VgV wurden auf Gesetzesebene noch gestuft und in das GWB übernommen.
7 4.2.1 Seite Nachprüfungsbestimmungen Die 102 ff. GWB treffen Regelungen zu dem Nachprüfungsverfahren, im Einzelnen zu den Nachprüfungsbehörden, dem Verfahren vor der Vergabekammer und dem Verfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts. Ergänzend enthält die VgV im 17 nähere Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren. Danach muss in der Vergabebekanntmachung und in den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer, der die Nachprüfung obliegt, angegeben werden.
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