Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber

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1 Thomas Ferber Darmstadt,

2 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 2

3 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 3

4 GPA Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten. Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben. Seite 4

5 GPA-Schwellenwerte in SZR Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energieversorgung, Verkehr) SZR SZR Oberste und Obere Bundesbehörden SZR Sonstige SZR Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum ist die folgende Gewichtung vereinbart: US-Dollar = 41,9%, EURO = 37,4%, Yen = 9,4%, Pfund Sterling= 11,3%. Seite 5

6 Kursschwankungen zwischen SZR und EURO In den Richtlinien der Europäischen Union werden die Schwellenwerte in Euro angegeben. Zum Ausgleich der Kursschwankungen zwischen Sonderziehungsrechten (SZR) und Euro werden die EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf geändert. Seite 6

7 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 7

8 Neufestsetzung der Schwellenwerte Gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG überprüft die Kommission alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest. Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. Seite 8

9 Schwellenwerte 2012 im Überblick Bauleistungen Euro Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energieversorgung, Verkehr) Oberste und Obere Bundesbehörden Sonstige Euro Euro Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 Seite 9

10 Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung. Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit. Seite 10

11 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 11

12 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz Seite 12

13 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf: 1. Abschnitt: Vergabeverfahren ( b) 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren ( ) 3. Abschnitt: Sonstige Regelungen ( b) Seite 13

14 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 14

15 Sektorenverordnung - SektVO 1 SektVO: Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst. (2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom , S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten. (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Seite 15

16 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 16

17 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV 1 VSVgV: Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß 100 Absatz 3 bis 6 oder 100c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind. (2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom , S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EUSchwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt. Seite 17

18 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV 2 VSVgV: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Banz AT B1) anzuwenden. Seite 18

19 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 19

20 Vergabeverordnung VgV Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnierfunktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF. Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in 4-6 VgV geregelt. Seite 20

21 Vergabeordnung VgV Seite 21

22 Vergabearten Seite 22

23 Verdingungs-/Vergabeordnungen In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die Regeln zur Auftragsvergabe enthalten. Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften. Sie werden von den Verdingungsausschüssen verabschiedet. Seite 23

24 VOL Seite 24

25 VOB Seite 25

26 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 26

27 Seite 27

28 Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A Seite 28

29 Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A Seite 29

30 Bauleistungen gemäß VOB/A Seite 30

31 Sektorenauftraggeber Seite 31

32 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 32

33 Zur Rechtsnatur des Vergaberechts Seite 33

34 Zur Rechtsnatur des Vergaberechts Verwaltungsverfahren? Seite 34

35 Zur Rechtsnatur des Vergaberechts Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1 Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008 Seite 35

36 Ausschreibungsverfahren Veröffentlichung einer Ausschreibung = Seite 36

37 Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung Veröffentlichung einer Ausschreibung = Einladung an die Bieter Angebote abzugeben Seite 37

38 Ausschreibungsverfahren Angebote der Bieter Die Angebote der Bieters im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten BGB. Seite 38

39 Ausschreibungsverfahren - Zuschlag Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar ( 150 ff. BGB). Seite 39

40 Pacta sund servanda Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen. Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien. Seite 40

41 Thomas Ferber

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