1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich"

Transkript

1 1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich (Fassung vom , gültig ab ) (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, 2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. Dokument wurde zuletzt aktualisiert am: Gliederung A. Grundlagen I. Vergaberechtsmodernisierungspaket Vergaberichtlinien der EU von 2014 II. Ermächtigungsgrundlage B. Praktische Bedeutung der Vorschrift I. Zweck II. Inhalt C. Anwendungsvoraussetzungen I. Gegenstand und Anwendungsbereich der VgV (Absatz 1) 1. Öffentliche Aufträge 2. Öffentlicher Auftraggeber 3. Vergaben, die dem Vierten Teil des GWB unterliegen 4. Nähere Bestimmungen über einzuhaltende Verfahren II. Parallelverordnungen (Absatz 2) 1. Sektorenverordnung 2. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 3. Konzessionsvergabeverordnung Rn. 1 Rn. 1 Rn. 6 Rn. 8 Rn. 8 Rn. 10 Rn. 19 Rn. 19 Rn. 20 Rn. 24 Rn. 27 Rn. 32 Rn. 34 Rn. 35 Rn. 39 Rn. 41 1

2 A. Grundlagen I. Vergaberechtsmodernisierungspaket - Vergaberichtlinien der EU von Die Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) ist als Art. 1 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) 1 am in Kraft getreten. Die VergRModVO enthält neben der VgV die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV), die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) sowie die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Ebenfalls am ist das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) 2, dessen Art. 1 der neu gefasste Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist, in Kraft getreten. Die Normen bilden ein Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts. Umgesetzt mit diesem Paket wurden die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU) 3, die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (RL 2014/25/EU) 4 und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (RL 2014/23/EU) 5. Mit diesen drei Richtlinien hat der Unionsgesetzgeber ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. 6 Der deutsche Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, den Vierten Teil des GWB umfassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren. Der überarbeitete Teil 4 des GWB besteht aus zwei Kapiteln. Das erste enthält Regelungen zu Vergabeverfahren, das zweite zum Rechtsschutz. Das Kapitel zu den Vergabeverfahren umfasst insbesondere Vorschriften über die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Der Ablauf eines Vergabeverfahrens wird vorgezeichnet. Die Einzelheiten der Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sind in den in der Mantelverordnung enthaltenen Verordnungen geregelt. Mit dieser Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber, dem Rechtsanwender ein möglichst übersichtliches und leicht handhabbares Regelwerk zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Verfügung zu stellen. Durch eine stärkere Gliederung und Strukturierung der Regelungen auf Verordnungsebene soll es künftig einfacher werden, die für den jeweiligen Verfahrensschritt im Vergabeprozess zugrunde zu legenden Vorschriften zu ermitteln. Die jeweiligen Verordnungen haben daher die gleiche Struktur. 7 1 BGBl I 2016, BGBl I 2016, ABl. EU L 94/65 v ABl. EU L 94/243 v ABl. EU L 94/1 v Vgl. BR-Drs. 87/16, S Vgl. BR-Drs. 87/16, S. 2. 2

3 5 Kennzeichnend ist, dass die Verordnungen, so auch die VgV, die im GWB geregelten Verfahrensschritte konkretisieren. Nach Ansicht des Verordnungsgebers ergänzen sie zudem die Möglichkeit, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen. 8 II. Ermächtigungsgrundlage 6 7 Ermächtigungsgrundlage für die VgV ist 113 GWB. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Besondere Punkte, auf die sich die Verordnungsermächtigung bezieht, werden explizit aufgelistet, so z.b. die Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes sowie die Regelungen zur elektronischen Kommunikation. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich damit nicht allein auf verfahrensmäßige Vorgaben, sondern auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Auftragsgegenstand. 113 GWB bestimmt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der bislang in 97 Abs. 6, 127 GWB geregelten Verordnungsermächtigungen. 9 B. Praktische Bedeutung der Vorschrift I. Zweck 8 9 Die VgV hat gegenüber ihrer bisherigen Fassung eine völlig neue Bedeutung gewonnen. Während die Verordnung im sog. Kaskadensystem das Scharnier zwischen Gesetz (Vierter Teil des GWB) und den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) war, hat sie nunmehr eine eigenständige Bedeutung erhalten. Die VgV enthält Regelungen zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie ersetzt die VOL/A Abschnitt 2 und die VOF. Die VOB/A Abschnitt 2 bleibt dagegen noch erhalten. D.h. die VgV ist gemäß 2 für Bauleistungen teilweise anwendbar; daneben gilt die VOB/A Abschnitt 2. Im Bereich von Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen gibt es somit kein Kaskadensystem mehr. Anwendbar sind lediglich der Vierte Teil des GWB und die VgV. Letztere enthält nunmehr die materiell-rechtlichen Vorschriften, die bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen zugrunde zu legen sind. II. Inhalt 10 Die VgV folgt mit ihrer Struktur dem Ablauf eines Vergabeverfahrens. Dabei enthält sie Bestimmungen, die das EU-Recht umsetzen. Grundlage für die VgV ist die Richtlinie 2014/24/EU. Die Umsetzung dieser Richtlinie in die Verordnung folgt dem Grundsatz einer Eins-zu-eins-Umsetzung in nationales Recht. 10 Der Verordnungsgeber hat dabei Handlungsspielräume genutzt, die der Unionsgesetzgeber eröffnet hat. Ziel ist es, die Vergabeverfahren effizienter und flexibler zu gestalten und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren zu erleich- 8 Vgl. BR-Drs. 87/16, S Vgl. BT-Drs. 18/6281, S Vgl. BR-Drs. 87/16, S

4 tern. Die insoweit bestehenden Möglichkeiten greift die VgV auf, so z.b. durch die Einführung der elektronischen Kommunikation und durch erleichterte Verfahrensregelungen für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen Den Vorgaben der Richtlinie folgend ermöglicht es der neue Rechtsrahmen den Auftraggebern, die Auftragsvergabe stärker zur Verfolgung strategischer Ziele zu nutzen. Dazu gehören vor allem soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte. Die VgV legt insoweit den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien fest Die VgV ist in sieben Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen und Regelungen zur Kommunikation. Die allgemeinen Bestimmungen beziehen sich auf den Anwendungsbereich und auf sonstige Grundsätze, wie z.b. die Schätzung des Auftragswertes und die Wahrung der Vertraulichkeit. Die Normen über die Kommunikation enthalten insbesondere Regelungen zur elektronischen Kommunikation, die - mit Übergangsfristen - bis zum für alle Auftraggeber verbindlich eingeführt wird. 13 Abschnitt 2 behandelt die Vergabeverfahren. Zunächst werden die Verfahrensarten dargestellt. Den diesbezüglichen Bestimmungen folgen diejenigen über besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren, so z.b. über Rahmenvereinbarungen und elektronische Kataloge. Der nächste Block von Vorschriften befasst sich mit der Vorbereitung des Vergabeverfahrens. Daran schließen sich Regelungen über Veröffentlichungen und Transparenz an. Weitere Normen beinhalten Vorgaben zu den Anforderungen an Unternehmen, d.h. deren Eignung. Darauf folgen Vorschriften über die Einreichung, Form und den Umgang mit Angeboten, Teilnahmeeinträgen, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen, bevor der Abschnitt mit den Vorschriften über die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie dem Zuschlag abgeschlossen wird. 14 Abschnitt 3 weist Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen auf. 15 Besondere Bestimmungen für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen finden sich in Abschnitt Abschnitt 5 regelt Planungswettbewerbe. 17 Normen über die Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen enthält Abschnitt Abschnitt 7 setzt sich aus Übergangs- und Schlussbestimmungen zusammen. C. Anwendungsvoraussetzungen I. Gegenstand und Anwendungsbereich der VgV (Absatz 1) 19 1 Abs. 1 VgV bestimmt den Gegenstand und Anwendungsbereich der VgV. Danach trifft die Verordnung nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren der dem Vierten Teil des GWB unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. 11 Vgl. BR-Drs. 87/16, S Vgl. BR-Drs. 87/16, S

5 1. Öffentliche Aufträge 20 Die Legaldefinition öffentlicher Aufträge ist in 103 Abs. 1 GWB enthalten. Dabei handelt es sich um entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. 21 In 103 Abs. 2 GWB werden Lieferaufträge definiert, in 103 Abs. 3 GWB Bauaufträge und in 103 Abs. 4 GWB Dienstleistungsaufträge Abs. 5 GWB enthält eine Definition von Rahmenvereinbarungen. Diese sind nicht von dem Wortlaut des 1 Abs. 1 VgV erfasst. Rahmenvereinbarungen sind nicht etwa eine eigene Kategorie von öffentlichen Aufträgen. Der Gesetzgeber hat vielmehr aus systematischen Gründen eine Regelung über Rahmenvereinbarungen in die Vorschrift über öffentliche Aufträge aufgenommen, weil eine Rahmenvereinbarung wie ein öffentlicher Auftrag wettbewerblichen Verfahrensregeln unterliegt. 13 Nach 103 Abs. 5 Satz 2 GWB gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen dieselben Vorschriften wie für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Rahmenvereinbarungen fallen somit unter 1 Abs. 1 VgV, so dass sich der Anwendungsbereich der VgV auch auf Rahmenvereinbarungen bezieht. 23 Ferner gilt die VgV auch für die Ausrichtung von Wettbewerben. Wettbewerbe sind in 103 Abs. 6 GWB definiert. Es handelt sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. 2. Öffentlicher Auftraggeber 24 1 Abs. 1 VgV erfasst nur öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben bzw. ausgerichtet werden. Bei der Definition öffentlicher Auftraggeber enthält der Vierte Teil des GWB eine andere Systematik als bisher. In 98 GWB werden zunächst Auftraggeber allgemein definiert, in den folgenden 99 bis 101 GWB sodann öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber GWB ist dabei die grundlegende Norm, aus der hervorgeht, dass es sich bei Auftraggebern um die drei in den 99 bis 101 GWB genannten Kategorien handelt. 26 Öffentliche Auftraggeber sind die in 99 GWB aufgelisteten Gebietskörperschaften, natürlichen und juristischen Personen sowie Verbände. Die Aufzählung ist abschließend. Damit fallen ausschließlich diejenigen öffentlichen Auftraggeber in den Anwendungsbereich der VgV, die explizit in 99 GWB genannt sind. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gehören nicht dazu. 3. Vergaben, die dem Vierten Teil des GWB unterliegen 27 Die VgV trifft nähere Bestimmungen für alle Vergabeverfahren, die von dem Vierten Teils des GWB erfasst sind. Eingeschränkt wird diese Bestimmung durch die Vorgaben, dass es sich um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern i.s.d. 99 GWB sowie um öffentliche Aufträge nach 103 GWB handeln muss. Die weiteren Voraussetzungen, die für diese Vergaben zutreffen müssen, ergeben sich aus dem Vierten Teil des GWB. 28 Maßgeblich sind insbesondere die Auftragswerte und somit die Schwellenwerte der Aufträge. Bisher war eine Regelung in der VgV selbst enthalten, wonach diese nur für Aufträge mit einem Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte galt. Eine Bestimmung über die Schwellenwerte ist nunmehr in 106 Abs. 1 GWB aufgenommen worden. Dort heißt es, dass der Vierte Teil des 13 Vgl. BT-Drs. 18/6281, S

6 GWB nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben gilt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB verweist wegen des Schwellenwerts für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, auf Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung. Damit handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Es gelten damit die jeweils aktuellen Schwellenwerte, die alle zwei Jahre von der EU geändert werden. Die Änderung erfolgt regelmäßig durch eine Verordnung. 29 Die Schwellenwerte richten sich nach dem Wert des jeweiligen Auftrags. Die Umsatzsteuer wird nicht einbezogen. 30 Die aktuellen Schwellenwerte 14 sind: 5,225 Mio. für Bauaufträge, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit und für Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 5,225 Mio. für Konzessionen. 31 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt gemäß 106 Abs. 3 GWB die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt. Diese Bekanntgabe dient lediglich der Transparenz. Da die Schwellenwerte durch eine Verordnung der EU geändert werden, gelten diese unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. 4. Nähere Bestimmungen über einzuhaltende Verfahren 32 Die VgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die zum einen die grundlegenden Vorgaben aus dem Vierten Teil des BGB konkretisieren, und zum anderen den Ablauf und die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens regeln. 33 Neben den 97 ff. GWB sowie der VgV sind nach Wegfall der VOL/A Abschnitt 2 für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine weiteren gesetzlichen Regelungen maßgebend. II. Parallelverordnungen (Absatz 2) Abs. 2 VgV bestimmt, in welchen Fällen die VgV nicht zugrunde zu legen ist. 1. Sektorenverordnung Nach 1 Abs. 2 Nr. 1 VgV gilt die Verordnung nicht bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und der Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit. Sektorenauftraggeber sind in 100 GWB definiert. Es kann sich dabei um öffentliche Auftraggeber i.s.d. 99 Nr. 1 bis 3 GWB oder um natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts handeln, für die bestimmte weitere, in 103 GWB normierte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 14 Für Vergaben von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 v zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, Abl. EU L 307/5 v

7 Entscheidend ist, dass diese Auftraggeber den jeweiligen Auftrag zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben bzw. einen Wettbewerb zum Zweck der Sektorentätigkeit ausrichten. Was eine Sektorentätigkeit im Einzelnen ist, ergibt sich aus 102 GWB. 37 In derartigen Fällen ist die VgV nicht anwendbar. Es gilt vielmehr die SektVO, mit der die Richtlinie 2014/25/EU umgesetzt wurde. Vergeben also Sektorenauftraggeber Aufträge zum Zweck ihrer Sektorentätigkeit, geht die SektVO als spezialgesetzliche Grundlage der VgV vor. 38 Anders verhält es sich, wenn Sektorenauftraggeber Aufträge vergeben, die nicht ihrer Sektorentätigkeit dienen. In diesem Fall ist die VgV anwendbar. 2. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 39 Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge sind in 104 GWB definiert. Soll ein derartiger Auftrag vergeben werden, gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 2 VgV die VSVgV. 40 Die VSVgV setzt die Richtlinie 2009/81/EG um. 3. Konzessionsvergabeverordnung 41 Vergabepflichtig sind nach neuem Recht nicht nur Baukonzessionen, sondern auch Dienstleistungskonzessionen. Beide Arten von Konzessionen sind in 105 GWB definiert. Kennzeichnend für Konzessionen ist, dass dem Auftragnehmer als Hauptleistung nicht nur die Zahlung durch den Auftraggeber zusteht, sondern im Fall von Baukonzessionen - ggf. zusätzlich zu einer Zahlung - das Recht zur Nutzung des Bauwerks und im Fall von Dienstleistungskonzessionen - ebenfalls ggf. zuzüglich zu einer Zahlung - das Recht zur Verwertung. Kennzeichnend ist bei beiden Arten, dass das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder die Verwertung der Dienstleistung auf den Auftragnehmer, den sog. Konzessionsnehmer, übergeht. 42 Konzessionsgeber sind in 101 GWB definiert. Es kann sich dabei erstens um öffentliche Auftraggeber handeln, die eine Konzession vergeben. Zweitens können auch Sektorenauftraggeber, die eine Sektorentätigkeit ausüben, Konzessionsgeber sein, nämlich wenn sie eine Konzession zum Zwecke dieser Tätigkeit vergeben. 43 Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber ist nach 1 Abs. 2 Nr. 3 VgV nicht die Vergabeverordnung anwendbar. Vielmehr ist in diesen Fällen die KonzVgV zugrunde zu legen. 7

Das neue Vergaberecht 2010

Das neue Vergaberecht 2010 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Vergaberecht 2010 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer

Mehr

/0090 NTVergG Servicestelle Hannover, im August 2016

/0090 NTVergG Servicestelle Hannover, im August 2016 16-01404/0090 NTVergG Servicestelle Hannover, im August 2016 Verweisungen auf Bundesrecht in der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch

Mehr

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber Thomas Ferber Darmstadt, Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO

Mehr

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Liebe

Mehr

Vom 14. Juni Az.: /39 -

Vom 14. Juni Az.: /39 - Anlage Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen

Mehr

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Vergabetag 2017 Architektenkammer Niedersachsen Ingenieurkammer

Mehr

Neuerungen im EU - Vergaberecht

Neuerungen im EU - Vergaberecht Neuerungen im EU - Vergaberecht Was kommt auf die Praxis zu? Umsetzung des EU-Vergaberechts Köln, 30.09.2015 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinienpaket umfasst: RL

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung -

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - mit dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen (BGBl. I Nr. 30, S. 724) Die Verordnung dient der

Mehr

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Der Entwurf zur Die neue Unterschwellenvergabeordnung UVgO Berliner Konzessionsrechtstage 2017 6. April 2017 Berlin Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN

NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN D r. M a t t h i a s Z i e r e s R e c h t s a n w a l t NEUE EU-VERGABERICHTLINIEN VERÖFFENTLICHT 15. Januar

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung unter Berücksichtigung der am 26.03.2010 beschlossenen Änderungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des

Mehr

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17 Vorwort der Herausgeber....................... VII Bearbeiterverzeichnis......................... XVII Abkürzungs- und Literaturverzeichnis................ XIX Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts

Mehr

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1 Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung 14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder

Mehr

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

Mehr

Stand des Vergaberechts aus Sicht des BMWi mit Blick auf E-Vergabe und Digitalisierung

Stand des Vergaberechts aus Sicht des BMWi mit Blick auf E-Vergabe und Digitalisierung Stand des Vergaberechts aus Sicht des BMWi mit Blick auf E-Vergabe und Digitalisierung Innovationsschauplatz E-Vergabe und Digitalisierung der Beschaffung Dr. Thomas Solbach 27. September 2017 Berlin Bundesministerium

Mehr

GEMISCHTE VERTRÄGE. 2. Berliner Konzessionsrechtstage am 6./7. April Dr. Justus M. Bartelt

GEMISCHTE VERTRÄGE. 2. Berliner Konzessionsrechtstage am 6./7. April Dr. Justus M. Bartelt GEMISCHTE VERTRÄGE 2. Berliner Konzessionsrechtstage am 6./7. April 2017 Dr. Justus M. Bartelt ABGRENZUNG (1) Die 110-112 GWB regeln die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene

Mehr

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 6. Februar 2019 BAnz AT B1 Seite 1 von 18

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 6. Februar 2019 BAnz AT B1 Seite 1 von 18 Seite 1 von 18 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Allgemeinverfügung zur Erhebung der im Kalenderjahr 2018 vergebenen Aufträge von Auftraggebern im Sinne des 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Dipl. Ing. Architekt Arnd Schüring Landeshauptstadt Hannover Folie 1 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Die Struktur des neuen Vergaberechts

Mehr

M A N D AN T E N I N F O R M AT I O N V e r g a b e r e c h t s r e f o r m

M A N D AN T E N I N F O R M AT I O N V e r g a b e r e c h t s r e f o r m M A N D AN T E N I N F O R M AT I O N V e r g a b e r e c h t s r e f o r m 2 0 1 6 Zur Vergaberechtsreform 2016 I. IN KRAFT GETRETENE REGELUNGEN Am 18.04.2016 sind das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts

Mehr

Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen gem. RL 2004/18/EG und RL 2009/81/EG (Berichtsjahr 2012)

Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen gem. RL 2004/18/EG und RL 2009/81/EG (Berichtsjahr 2012) BMWi, I B 6-26 00 98 Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen gem. RL 2004/18/EG und RL 2009/81/EG (Berichtsjahr 2012) Rechtsgrundlagen - WTO-Beschaffungsübereinkommen

Mehr

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher. Aufträge und Konzessionen. (Vergabestatistikverordnung VergStatVO)

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher. Aufträge und Konzessionen. (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) in der Fassung der VergRModVO vom 12. April 2016 (BGBl. I vom 14.04.2016, S. 624,

Mehr

VgV Alte Fassung Neue Fassung mit Änderungshinweisen Neue Fassung. 1 VgV - Zweck der Verordnung

VgV Alte Fassung Neue Fassung mit Änderungshinweisen Neue Fassung. 1 VgV - Zweck der Verordnung VgV 2009-1 1 VgV - Zweck der Verordnung Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei

Mehr

Die Berücksichtigung sozialer Kriterien in der kommunalen Vergabe

Die Berücksichtigung sozialer Kriterien in der kommunalen Vergabe Die Berücksichtigung sozialer Kriterien in der kommunalen Vergabe Oberregierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern, für

Mehr

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO)

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) in der Fassung der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung

Mehr

EU-weite Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen

EU-weite Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen EU-weite Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen Die Übertragung der Recht zum Betrieb des Pumpspeicherwerks an eine Betriebsgesellschaft stellt insofern eine Dienstleistungskonzession dar.

Mehr

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren KAPITEL 2 Die Vergabearten Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren EU-weite Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011 Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997

Mehr

BMWi, I B Dezember 2015

BMWi, I B Dezember 2015 BMWi, I B 6-26 00 98 Dezember 2015 Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen gem. RL 2004/18/EG und RL 2009/81/EG (Berichtsjahr 2015) Rechtsgrundlagen - WTO-Beschaffungsübereinkommen

Mehr

Das neue Vergaberecht: Status Quo und Ausblick

Das neue Vergaberecht: Status Quo und Ausblick Das neue Vergaberecht: Status Quo und Ausblick 5. Kölner Vergabetag 13. September 2016 Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinienpaket zur EU-Vergaberechtsmodernisierung - Überblick

Mehr

Überblick über die Neuerungen im Vergaberecht nach der Novellierung auf EU-Ebene

Überblick über die Neuerungen im Vergaberecht nach der Novellierung auf EU-Ebene Überblick über die Neuerungen im Vergaberecht nach der Novellierung auf EU-Ebene I. Einführung Februar 2014 hat Unionsgesetzgeber Legislativpaket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts überarbeitet

Mehr

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009 1 Energietag Roth Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm Roth, 22. Juli 2009 RA Walter Schlund Bayerischer Bauindustrieverband e.v. Geschäftsstelle Nordbayern Katharinengasse

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Vergaberechtsreform und Konzernprivileg Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Vergaberechtsreform und Konzernprivileg Deutscher Bundestag WD /16 Vergaberechtsreform und Konzernprivileg 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vergaberechtsreform und Konzernprivileg Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 28. April 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und

Mehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2013) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016) GWB 2013 GWB 2016 Vierter Teil Vergabe öffentlicher Aufträge Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO)

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) VergStatVO Ausfertigungsdatum: 12.04.2016 Vollzitat: "Vergabestatistikverordnung

Mehr

WORKSHOP ZUM VERGABERECHT

WORKSHOP ZUM VERGABERECHT Dresden, den 31. August 2015 WORKSHOP ZUM VERGABERECHT DIE NEUREGELUNG DER SEKTORENAUFTRAG- UND DER KONZESSIONSGEBER ( 100 102 RegE) Dr. Olav Wagner Der Auftraggeberbegriff - Überblick ige Rechtslage Definition

Mehr

Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen. Vergaberechtsmodernisierung 2016

Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen. Vergaberechtsmodernisierung 2016 Anlage zum Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2017 Geschäftszeichen: 21 - H 1299.55EVVLHO/17#01 Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen

Mehr

Neuerungen im Einkauf aufgrund des aktuellen EU-Vergaberechtspakets

Neuerungen im Einkauf aufgrund des aktuellen EU-Vergaberechtspakets Neuerungen im Einkauf aufgrund des aktuellen EU-Vergaberechtspakets Drittes Kommunales Wintergespräch Strategischer Dialog Stadtwerke Energiewende gelungen Stadtwerk tot? RA Arnd Bühner, 11.12.2015 Inhalte

Mehr

Das neue Vergaberecht

Das neue Vergaberecht Das neue Vergaberecht Neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Dr. Urban Schranner, Mark von Wietersheim 1. Auflage Das neue Vergaberecht Schranner / von Wietersheim schnell und portofrei

Mehr

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie www.bmwi.de Artikel 4 Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) 1 Anwendungsbereich

Mehr

Die neuen Schwellenwerte ab 2012

Die neuen Schwellenwerte ab 2012 Die neuen Schwellenwerte ab 2012 Die EU-Schwellenwerte für die Auftragsvergabe ab 2012 für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Thomas Ferber 4. Dezember 2011 Agenda Die neuen Schwellenwerte

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte für die Jahre 2018 und 2019

Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte für die Jahre 2018 und 2019 Aktuelle Informationen Stand: Montag, 30. April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartner(/in) : Katharina Lenhart MO DO 9:00 15:30 Uhr Telefon

Mehr

Dr. Fridhelm Marx Reform des Vergaberechts 2016

Dr. Fridhelm Marx Reform des Vergaberechts 2016 Reform des Vergaberechts 2016 Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Struktur des deutschen VergR s Aktionsebenen der Reform Die einzelnen Themen des VergRModG Neue VOen (VgV, SektVO, KonzVgV) Struktur

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim, Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband

Mehr

Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen Vergaberechtsmodernisierung 2016

Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen Vergaberechtsmodernisierung 2016 1 Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen Vergaberechtsmodernisierung 2016 Mit der Vergaberechtsmodernisierung haben sich die Grundlagen des Vergaberechts

Mehr

SektVO. ein Grund zum Feiern für die Kommunen!? Ass. Dr. Alfred G. Debus

SektVO. ein Grund zum Feiern für die Kommunen!? Ass. Dr. Alfred G. Debus SektVO ein Grund zum Feiern für die Kommunen!? Ass. Dr. Alfred G. Debus Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbes. allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof.

Mehr

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Arbeitshilfe Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Arbeitshilfe Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge Arbeitshilfe Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge Auftraggeber: Prüfung der Auftragsvergabe 1 Beschreibung der beabsichtigten Auftragsvergabe (gegebenenfalls in einem gesonderten Vermerk) 2

Mehr

Die Reform des Vergaberechts 2016 Modernes Vergaberecht sichert anwenderfreundlichen und flexiblen Einkauf der öffentlichen Hand

Die Reform des Vergaberechts 2016 Modernes Vergaberecht sichert anwenderfreundlichen und flexiblen Einkauf der öffentlichen Hand MONATSBERICHT 06-2016 1 Die Reform des Vergaberechts 2016 Modernes Vergaberecht sichert anwenderfreundlichen und flexiblen Einkauf der öffentlichen Hand Am 18. April 2016 ist die größte Reform des Vergaberechts

Mehr

Vergabe GDEKK 2016 streng 2016 vertraulich.. streng vertraulich. GDEKK Handeln aus Verantwortung.

Vergabe GDEKK 2016 streng 2016 vertraulich.. streng vertraulich. GDEKK Handeln aus Verantwortung. Vergabe 2016+ Nach der Reform ist vor der Reform: Überblick, Ausblick und grundlegende Anforderungen an den Auftraggeber bei Einführung der elektronischen Vergabe GDEKK 2016 streng 2016 vertraulich.. streng

Mehr

Vorwort Bearbeiterverzeichnis Zuordnung der Vorschriften (alphabetisch)/paragraphen zu den Losen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Vorwort Bearbeiterverzeichnis Zuordnung der Vorschriften (alphabetisch)/paragraphen zu den Losen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Vorwort Bearbeiterverzeichnis Zuordnung der Vorschriften (alphabetisch)/paragraphen zu den Losen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XXIII XXXI XXXV Darstellung der Regelungsbereiche des Vergaberechts

Mehr

16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer. quo vadis - Vergabe?

16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer. quo vadis - Vergabe? 16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam, 17.06.2011 quo vadis - Vergabe? RA Markus Balkow, Berlin Gliederung 1. Struktur des Vergaberechts 2. Politische Entwicklungen 3. Ausblick

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten

Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG. Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten 1. Dezember 2016 Dr. Nicola Ohrtmann 01.12.2016 Dr. Nicola Ohrtmann 1 Relevante

Mehr

IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/ Stand

IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/ Stand Stellungnahme des IKK e.v. zum Entwurf einer Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) Stand

Mehr

Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung

Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung Vergaberechtliche Aspekte beim Ausbau der digitalen Infrastruktur Radebeul, 17. November 2016 Steffen Pawlik Berater der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v.

Mehr

Das neue Vergaberecht

Das neue Vergaberecht NomosPraxis Dobmann Das neue Vergaberecht GWB VgV SektVO KonzVgV VOB/A-EU Nomos NomosPraxis Dr. Volker Dobmann Rechtsanwalt, Berlin Das neue Vergaberecht GWB VgV SektVO KonzVgV VOB/A-EU Nomos Die Deutsche

Mehr

Thüringen. Freistaat. An alle Landkreise, kreisfreien Städte und in der Rechtsaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes stehende Zweckverbände

Thüringen. Freistaat. An alle Landkreise, kreisfreien Städte und in der Rechtsaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes stehende Zweckverbände Freistaat Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringer Landesverwaltungsamt. Postfach 22 49. 99403 Weimar An alle Landkreise, kreisfreien Städte und in der Rechtsaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes

Mehr

9. Forum Gebäudemanagement am 07.-08. März 2015: Vergabe im Gebäudemanagement. Einführung. Hannover, den 07. März 2016 Ralf Tegtmeyer

9. Forum Gebäudemanagement am 07.-08. März 2015: Vergabe im Gebäudemanagement. Einführung. Hannover, den 07. März 2016 Ralf Tegtmeyer 9. Forum Gebäudemanagement am 07.-08. März 2015: Vergabe im Gebäudemanagement Einführung Hannover, den 07. März 2016 Ralf Tegtmeyer Vergabe im GM: Wirtschaftliche Bedeutung Summe für Fremdvergaben in Hochschulen

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Januar 2018 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Liefer- und Dienstleistungen... 4 4 Bauleistungen... 4

Mehr

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich. 97 Grundsätze der Vergabe

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich. 97 Grundsätze der Vergabe Synopse - GWB und Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB: Stand 01. August 2014 GWB-E: 30. April 2015 GWB GWB-E Synopse Vierter Teil Teil 4 Vierter Teil 4 Vergabe öffentlicher Aufträge Erster Abschnitt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 Vorbemerkungen zur VOB/A... 1 Kommentierung Abschnitt 1: Basisparagrafen 1 Bauleistungen... 29 2 Grundsätze... 45 3 Arten

Mehr

Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege. Laura Cholewa, MOE14

Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege. Laura Cholewa, MOE14 Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege Gliederung 1 Vorstellung des Studienarbeitsthemas 2 Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf ein Vergabeverfahren 3 Europaweite

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Grundlagen des Vergaberechts 1. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. I. Grundlagen des Vergaberechts 1. Vorwort Vorwort i I. Grundlagen des Vergaberechts 1 1. Einleitung 3 1.1. Was ist Vergaberecht?................. 3 1.2. Auftragsarten...................... 8 1.2.1. Lieferaufträge.................. 10 1.2.2. Bauaufträge...................

Mehr

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge *

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges

Mehr

1 Die neue Vergabeverordnung Essen,

1 Die neue Vergabeverordnung Essen, Die neue Vergabeverordnung Vergaberecht 2010 Essen, 29.04.2010 Diese Fläche kann als transparent definiert werden. Im Hintergrund positionierte Bilder können so automatisch dem CorporateDesign entsprechend

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben

Mehr

Vergaberechtsreform 2016

Vergaberechtsreform 2016 Kammergruppe Mühlhausen Informationsveranstaltung Vergaberechtsreform 2016 07.04.2016 1 Rechtsanwalt Dirk Weber Justitiar der Architektenkammer Thüringen Chamissostr. 11 99096 Erfurt Tel. 0361-228460,Fax

Mehr

GWB GWB-E Stand Vierter Teil. Kapitel 1 Vergabeverfahren

GWB GWB-E Stand Vierter Teil. Kapitel 1 Vergabeverfahren Synopse - GWB und Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB: Stand 01. August 2014 GWB-E: Stand 08. Juli 2015 GWB 01.08.2014 GWB-E Stand 08.07.2015 Vierter Teil Teil 4 Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabe

Mehr

Synopse - GWB und Vergaberechtsmodernisierungsgesetz. GWB: Stand 01. August GWB-E: Stand 08. Juli GWB GWB-E Stand

Synopse - GWB und Vergaberechtsmodernisierungsgesetz. GWB: Stand 01. August GWB-E: Stand 08. Juli GWB GWB-E Stand Synopse - GWB und Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB: Stand 01. August 2014 GWB-E: Stand 08. Juli 2015 GWB 01.08.2014 GWB-E Stand 08.07.2015 Vierter Teil Vergabe öffentlicher Aufträge Erster Abschnitt

Mehr

Vorarlberger Juristische Gesellschaft Die neuen EU-Vergaberichtlinien

Vorarlberger Juristische Gesellschaft Die neuen EU-Vergaberichtlinien Vorarlberger Juristische Gesellschaft Die neuen EU-Vergaberichtlinien 30.10.2014 Prof. Dr. Michael Breitenfeld 1 INHALTSVERZEICHNIS die neuen Richtlinien Umsetzung ausgewählte inhaltliche Aspekte Die neuen

Mehr

Auswirkungen des neuen Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen in der kommunalen Praxis insb. im Unterschwellenvergaberecht

Auswirkungen des neuen Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen in der kommunalen Praxis insb. im Unterschwellenvergaberecht Auswirkungen des neuen Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen in der kommunalen Praxis insb. im Unterschwellenvergaberecht Stephan Rechten Berlin, 26. Januar 2018 Agenda 2 Das neue Vergaberecht - Entstehung,

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen, Postfach 101529, 28015 Bremen -Verteiler lt. EMail- Auskunft erteilt Janine Lamot Zimmer 508 T: +49(0)421

Mehr

Impulsvortrag: Aktuelles Vergaberecht und wie ich gewinne! 10. Kongress Bundesverband ProHolzfenster Zeulenroda 18./19.

Impulsvortrag: Aktuelles Vergaberecht und wie ich gewinne! 10. Kongress Bundesverband ProHolzfenster Zeulenroda 18./19. Impulsvortrag: Aktuelles Vergaberecht und wie ich gewinne! 10. Kongress Bundesverband ProHolzfenster Zeulenroda 18./19. September 2014 Vergaberecht in Deutschland Agreement on Government Procurement (GPA)

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011

Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011 Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vom 16. August 2011 Auf

Mehr

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie www.bmwi.de 7. Januar 2015 Beschluss des Bundeskabinetts Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung

Mehr

Die neue VgV. Dr. Jan Seidel Rechtsanwalt

Die neue VgV. Dr. Jan Seidel Rechtsanwalt Die neue VgV Dr. Jan Seidel Rechtsanwalt Update Vergaberecht 2010 2. Juli 2010 in Berlin 9. Juli 2010 in Düsseldorf 16. Juli 2010 in Hamburg Aufbau des Vergaberechts nach der Reform Aufbau des Vergaberechts

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Ausgewählte Literatur zum Vergaberecht... XIX

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Ausgewählte Literatur zum Vergaberecht... XIX VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Ausgewählte Literatur zum Vergaberecht... XIX I. Grundlagen... 1 A. Ökonomische Bedeutung... 1 B. Funktionen des Vergaberechts... 1 C. Der Weg zur gesetzlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Vorwort 5 2.1. Zivilrechtliche Verträge 17 2.1.1. Bindefrist 17 2.1.2. Kalkulationsfehler 18 2.1.3. Können Angebote zurückgezogen werden? 19 2.2. Grundprinzipien des Vergaberechts 20 2.2.1. Wettbewerbsgrundsatz

Mehr

Einführung der elektronischen Vergabe im Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL M-V) April 2016

Einführung der elektronischen Vergabe im Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL M-V) April 2016 Einführung der elektronischen Vergabe im Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL M-V) Agenda 1. BBL M-V Obere Landesbehörde und Unternehmen 2. Der BBL M-V als Auftraggeber 3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Entwurf Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) sowie der

Entwurf Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) sowie der Entwurf Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung

Mehr

MIT RECHTLICHER SICHERHEIT UMWELTFREUNDLICHE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG LEHREN

MIT RECHTLICHER SICHERHEIT UMWELTFREUNDLICHE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG LEHREN MIT RECHTLICHER SICHERHEIT UMWELTFREUNDLICHE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG LEHREN R A D R. M A T T H I A S Z I E R E S Dr. Matthias Zieres STELLENWERT UMWELTFREUNDLICHER ÖFFENTLICHER BESCHAFFUNG Eine Vielzahl

Mehr

Das neue Vergaberecht Perspektiven und Chancen / HOAI

Das neue Vergaberecht Perspektiven und Chancen / HOAI Titel Ingenieurkammer Niedersachsen: Ingenieurrechtstag 2017 Das neue Vergaberecht Perspektiven und Chancen / HOAI Prof. Dr.-Ing. Rainer Schwerdhelm Prof. Dr.-Ing. Rainer Schwerdhelm * Ingenieurbüro Dr.

Mehr

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Was muss der Anwender wissen? 6. Kölner Vergabetag Köln, 12. September 2017 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Reform im Oberschwellenbereich:

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,

Mehr